Der Kläger greift in seinen Revisionsausführungen mehrmals den Standpunkt auf, aus dem Umstand, dass ihm mit Bescheid vom 15. 11. 2000 ab 11. 8. 2000 unwiderruflich eine Versehrtenrente zuerkannt worden sei, sei ein rückwirkender Rentenanspruch "für die Zeit unmittelbar nach dem Dienstunfall" abzuleiten, weil es nach dem klaren Wortlaut des § 32 Abs 3 B-KUVG nur auf einen aktuellen Anspruch ankomme, damit die Fiktion der früheren Antragstellung mit Einlangen der Unfallanzeige wirksam werde. Das Wort "noch" beziehe sich darauf, das im Zeitpunkt der Antragstellung eben ein aktueller Anspruch zustehen müsse (im Gegensatz zu in der Vergangenheit liegenden, ansonsten "verjährten" Ansprüchen); damit solle bloß eine "unkontrollierbare Erstreckung der Antragsfrist" verhindert werden. Somit habe der Kläger zumindest Anspruch auf eine Versehrtenrente im Ausmaß von 25 vH der Vollrente für die Dauer von neun Monaten nach dem Dienstunfall vom 4. 3. 1976. Überdies entspreche die Gewährung einer Versehrtenrente im monatlichen Betrag von 166,36 Euro nicht zur Gänze dem Gesetz. Vielmehr müsse ein Zuspruch "im gesetzlichen Ausmaß" erfolgen, da der Kläger sonst um die Möglichkeit der gesetzlichen Aufwertung seiner Versehrtenrente gebracht werde.Der Kläger greift in seinen Revisionsausführungen mehrmals den Standpunkt auf, aus dem Umstand, dass ihm mit Bescheid vom 15. 11. 2000 ab 11. 8. 2000 unwiderruflich eine Versehrtenrente zuerkannt worden sei, sei ein rückwirkender Rentenanspruch "für die Zeit unmittelbar nach dem Dienstunfall" abzuleiten, weil es nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 3, B-KUVG nur auf einen aktuellen Anspruch ankomme, damit die Fiktion der früheren Antragstellung mit Einlangen der Unfallanzeige wirksam werde. Das Wort "noch" beziehe sich darauf, das im Zeitpunkt der Antragstellung eben ein aktueller Anspruch zustehen müsse (im Gegensatz zu in der Vergangenheit liegenden, ansonsten "verjährten" Ansprüchen); damit solle bloß eine "unkontrollierbare Erstreckung der Antragsfrist" verhindert werden. Somit habe der Kläger zumindest Anspruch auf eine Versehrtenrente im Ausmaß von 25 vH der Vollrente für die Dauer von neun Monaten nach dem Dienstunfall vom 4. 3. 1976. Überdies entspreche die Gewährung einer Versehrtenrente im monatlichen Betrag von 166,36 Euro nicht zur Gänze dem Gesetz. Vielmehr müsse ein Zuspruch "im gesetzlichen Ausmaß" erfolgen, da der Kläger sonst um die Möglichkeit der gesetzlichen Aufwertung seiner Versehrtenrente gebracht werde.
Diese Ausführungen vermögen in keiner Richtung zu überzeugen.
Nach den parallelen Regelungen in § 86 Abs 4 Satz 1 ASVG und § 32 Abs 3 Satz 1 B-KUVG fallen Leistungen aus der Unfallversicherung dann, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruchs gestellt wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruchs führt. Mit der 50. Novelle zum ASVG (BGBl 1991/676) bzw der 21. Novelle zum B-KUVG (BGBl 1991/679) wurde nach § 86 Abs 4 erster Satz ASVG bzw nach § 32 Abs 3 erster Satz B-KUVG folgender Satz eingefügt, auf den nun der Kläger seinen Anspruch stützt:Nach den parallelen Regelungen in Paragraph 86, Absatz 4, Satz 1 ASVG und Paragraph 32, Absatz 3, Satz 1 B-KUVG fallen Leistungen aus der Unfallversicherung dann, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruchs gestellt wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruchs führt. Mit der 50. Novelle zum ASVG (BGBl 1991/676) bzw der 21. Novelle zum B-KUVG (BGBl 1991/679) wurde nach Paragraph 86, Absatz 4, erster Satz ASVG bzw nach Paragraph 32, Absatz 3, erster Satz B-KUVG folgender Satz eingefügt, auf den nun der Kläger seinen Anspruch stützt:
"Wird eine Unfallsanzeige innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallsanzeige beim Unfallversicherungsträger als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht."
In den Gesetzesmaterialien (RV 284 BlgNR 18. GP 26; RV 287 BlgNR 18 GP 8) wird die Änderung folgendermaßen begründet: "Die vorgeschlagene Änderung geht auf eine Anregung der Volksanwaltschaft zurück. Sie hat jene Fälle im Auge, in denen trotz einer Unfallsanzeige ein Verfahren zur Feststellung einer Leistung weder auf Antrag noch von Amts wegen eingeleitet wurde. Eine amtswegige Einleitung erfolgt(e) in diesen Fällen nicht, weil aus der Unfallsanzeige für den Versicherungsträger wesentliche Unfallfolgen nicht erkennbar waren. Dass ein schädigendes Ereignis tatsächlich eingetreten ist, war für den Versicherungsträger erst zu einem viel späteren Zeitpunkt feststellbar. Trotz eines positiven Verlaufes des Verfahrens zur Feststellung einer Leistung aus der Unfallversicherung kann der Unfallversicherungsträger in solchen Fällen auf Grund der derzeitigen Regelung des § 86 Abs 4 ASVG die Leistungen nicht rückwirkend mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, sondern nur zwei Jahre zurück zuerkennen. Die vorgeschlagene Änderung hat zum Ziel, Härtefälle dieser Art zu vermeiden, indem sie festlegt, dass der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallsanzeige beim Unfallversicherungsträger als Tag der Einleitung des Verfahrens gilt, wenn eine Unfallsanzeige innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet worden ist. Um zu vermeiden, dass Jahre oder Jahrzehnte später auch noch Ansprüche auf kurzfristige Leistungen (zB Familien-, Taggeld, Gesamtvergütung) gestellt werden können, soll der rückwirkende Leistungsanfall nur dann eintreten, wenn zum Zeitpunkt der späteren Feststellung dem Versicherten noch ein Anspruch auf Versehrtenrente zusteht."In den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 284 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 26; Regierungsvorlage 287 BlgNR 18 Gesetzgebungsperiode 8) wird die Änderung folgendermaßen begründet: "Die vorgeschlagene Änderung geht auf eine Anregung der Volksanwaltschaft zurück. Sie hat jene Fälle im Auge, in denen trotz einer Unfallsanzeige ein Verfahren zur Feststellung einer Leistung weder auf Antrag noch von Amts wegen eingeleitet wurde. Eine amtswegige Einleitung erfolgt(e) in diesen Fällen nicht, weil aus der Unfallsanzeige für den Versicherungsträger wesentliche Unfallfolgen nicht erkennbar waren. Dass ein schädigendes Ereignis tatsächlich eingetreten ist, war für den Versicherungsträger erst zu einem viel späteren Zeitpunkt feststellbar. Trotz eines positiven Verlaufes des Verfahrens zur Feststellung einer Leistung aus der Unfallversicherung kann der Unfallversicherungsträger in solchen Fällen auf Grund der derzeitigen Regelung des Paragraph 86, Absatz 4, ASVG die Leistungen nicht rückwirkend mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, sondern nur zwei Jahre zurück zuerkennen. Die vorgeschlagene Änderung hat zum Ziel, Härtefälle dieser Art zu vermeiden, indem sie festlegt, dass der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallsanzeige beim Unfallversicherungsträger als Tag der Einleitung des Verfahrens gilt, wenn eine Unfallsanzeige innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet worden ist. Um zu vermeiden, dass Jahre oder Jahrzehnte später auch noch Ansprüche auf kurzfristige Leistungen (zB Familien-, Taggeld, Gesamtvergütung) gestellt werden können, soll der rückwirkende Leistungsanfall nur dann eintreten, wenn zum Zeitpunkt der späteren Feststellung dem Versicherten noch ein Anspruch auf Versehrtenrente zusteht."
§ 86 Abs 4 Satz 2 ASVG bzw § 32 Abs 3 Satz 2 B-KUVG stellt eine Ausnahme zu § 86 Abs 4 Satz 1 ASVG bzw § 32 Abs 3 Satz 1 B-KUVG dar; in einer Sonderkonstellation soll die Möglichkeit bestehen, dass ein Anspruch schon vor Antragstellung anfällt, obwohl innerhalb der ersten zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls weder der Leistungsanspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruchs gestellt wurde. Nach dem Gesetzeswortlaut ist für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung erforderlich, dass dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zustehen. Käme es - wie der Kläger meint - nicht auf einen ununterbrochen aufrechten Anspruch an, sondern auf einen bloß aktuell vorhandenen Anspruch (zB aufgrund einer Verschlimmerung iSd § 183 Abs 1 ASVG bzw § 94 Abs 1 B-KUVG), hätte der Gesetzgeber das Wort "noch" in der Textierung weglassen müssen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, spricht gerade die Verwendung dieses Worts dafür, dass ein erst neu (oder wiederum) entstandener Anspruch eine rückwirkende Gewährung nicht zulässt. Insoweit besteht völlige Deckung mit den Gesetzesmaterialien; die vom Kläger in den Raum gestellte Divergenz zwischen Gesetzeswortlaut und Gesetzesmaterialien ist nicht erkennbar. Die weiters vom Kläger angedachte Möglichkeit, es könnte ihm eine Versehrtenrente "zumindest ... für die Dauer von neun Monaten nach dem Dienstunfall vom 4. 3. 1976" zustehen, ist mit dem Gesetzeswortlaut und den Gesetzeszielen gänzlich unvereinbar, müsste es dann doch heißen, dass dem Versicherten "wieder" ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht. Das Wort "noch" in § 86 Abs 4 Satz 2 ASVG bzw § 32 Abs 3 Satz 2 B-KUVG ist daher im Sinn von "noch immer" zu verstehen, wie es auch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck bringen, nach denen nur ein Anspruch auf eine langfristige Leistung den Ausnahmefall rechtfertigen kann, nicht aber eine kurzfristige Leistung (Familiengeld, Taggeld, Gesamtvergütung), die bereits vor dem Tag der späteren Antragstellung ausgelaufen ist. In diesem Sinn verneint auch Püringer (50. ASVG-Novelle, SozSi 1992, 419 [424]) einen Anspruch auf Leistungen, die nur relativ kurzfristig, nämlich bis zur ausreichenden Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit gebührt hätten.Paragraph 86, Absatz 4, Satz 2 ASVG bzw Paragraph 32, Absatz 3, Satz 2 B-KUVG stellt eine Ausnahme zu Paragraph 86, Absatz 4, Satz 1 ASVG bzw Paragraph 32, Absatz 3, Satz 1 B-KUVG dar; in einer Sonderkonstellation soll die Möglichkeit bestehen, dass ein Anspruch schon vor Antragstellung anfällt, obwohl innerhalb der ersten zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls weder der Leistungsanspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruchs gestellt wurde. Nach dem Gesetzeswortlaut ist für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung erforderlich, dass dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zustehen. Käme es - wie der Kläger meint - nicht auf einen ununterbrochen aufrechten Anspruch an, sondern auf einen bloß aktuell vorhandenen Anspruch (zB aufgrund einer Verschlimmerung iSd Paragraph 183, Absatz eins, ASVG bzw Paragraph 94, Absatz eins, B-KUVG), hätte der Gesetzgeber das Wort "noch" in der Textierung weglassen müssen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, spricht gerade die Verwendung dieses Worts dafür, dass ein erst neu (oder wiederum) entstandener Anspruch eine rückwirkende Gewährung nicht zulässt. Insoweit besteht völlige Deckung mit den Gesetzesmaterialien; die vom Kläger in den Raum gestellte Divergenz zwischen Gesetzeswortlaut und Gesetzesmaterialien ist nicht erkennbar. Die weiters vom Kläger angedachte Möglichkeit, es könnte ihm eine Versehrtenrente "zumindest ... für die Dauer von neun Monaten nach dem Dienstunfall vom 4. 3. 1976" zustehen, ist mit dem Gesetzeswortlaut und den Gesetzeszielen gänzlich unvereinbar, müsste es dann doch heißen, dass dem Versicherten "wieder" ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht. Das Wort "noch" in Paragraph 86, Absatz 4, Satz 2 ASVG bzw Paragraph 32, Absatz 3, Satz 2 B-KUVG ist daher im Sinn von "noch immer" zu verstehen, wie es auch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck bringen, nach denen nur ein Anspruch auf eine langfristige Leistung den Ausnahmefall rechtfertigen kann, nicht aber eine kurzfristige Leistung (Familiengeld, Taggeld, Gesamtvergütung), die bereits vor dem Tag der späteren Antragstellung ausgelaufen ist. In diesem Sinn verneint auch Püringer (50. ASVG-Novelle, SozSi 1992, 419 [424]) einen Anspruch auf Leistungen, die nur relativ kurzfristig, nämlich bis zur ausreichenden Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit gebührt hätten.
Die Ansicht des Klägers, dem Gericht sei ein betragsmäßig bestimmter Zuspruch einer Versehrtenrente verwehrt, damit der Versicherte nicht um die Möglichkeit der gesetzlichen Aufwertung seiner Versehrtenrente gebracht werde, lässt § 89 Abs 2 ASGG außer Acht, wonach das Gericht nur ausnahmsweise (wenn das Klagebegehren dem Grund und der Höhe nach bestritten ist) den Rechtsstreit dadurch erledigen kann, dass es das Klagebegehren als dem Grund nach zu Recht bestehend erkennt und dem Versicherungsträger bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides die Erbringung einer vorläufigen Zahlung auferlegt. In diesem Ausnahmefall ist die Festsetzung der Höhe der Leistung einem Bescheid vorbehalten, der vom Versicherungsträger erlassen werden muss (Kuderna, ASGG2 § 89 Anm 7). Im Regelfall ist die Höhe der Leistung schon im Urteil betragsmäßig festzusetzen (Kuderna, ASGG2 § 89 Anm 4).Die Ansicht des Klägers, dem Gericht sei ein betragsmäßig bestimmter Zuspruch einer Versehrtenrente verwehrt, damit der Versicherte nicht um die Möglichkeit der gesetzlichen Aufwertung seiner Versehrtenrente gebracht werde, lässt Paragraph 89, Absatz 2, ASGG außer Acht, wonach das Gericht nur ausnahmsweise (wenn das Klagebegehren dem Grund und der Höhe nach bestritten ist) den Rechtsstreit dadurch erledigen kann, dass es das Klagebegehren als dem Grund nach zu Recht bestehend erkennt und dem Versicherungsträger bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides die Erbringung einer vorläufigen Zahlung auferlegt. In diesem Ausnahmefall ist die Festsetzung der Höhe der Leistung einem Bescheid vorbehalten, der vom Versicherungsträger erlassen werden muss (Kuderna, ASGG2 Paragraph 89, Anmerkung 7). Im Regelfall ist die Höhe der Leistung schon im Urteil betragsmäßig festzusetzen (Kuderna, ASGG2 Paragraph 89, Anmerkung 4).
Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, dass für die Anpassung der Rentenhöhe (§ 93 Abs 4 B-KUVG) ein Unterschied zwischen urteilsmäßiger und bescheidmäßiger Festlegung der Höhe bestehen soll, konnte das Gericht - da auch der Kläger "qualifiziert vertreten" war (§ 87 Abs 3 ASGG) - iSd § 267 ZPO davon ausgehen, dass die Leistungshöhe in der im Bescheid vom 15. 11. 2000 festgelegten Höhe unstrittig ist, hat doch der Kläger in keiner Phase des langen Verfahrens die betragsmäßige Höhe der Leistung in irgendeiner Weise thematisiert. Das Gericht war daher verpflichtet, bereits im Urteil die Höhe der Leistung betragsmäßig festzulegen.Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, dass für die Anpassung der Rentenhöhe (Paragraph 93, Absatz 4, B-KUVG) ein Unterschied zwischen urteilsmäßiger und bescheidmäßiger Festlegung der Höhe bestehen soll, konnte das Gericht - da auch der Kläger "qualifiziert vertreten" war (Paragraph 87, Absatz 3, ASGG) - iSd Paragraph 267, ZPO davon ausgehen, dass die Leistungshöhe in der im Bescheid vom 15. 11. 2000 festgelegten Höhe unstrittig ist, hat doch der Kläger in keiner Phase des langen Verfahrens die betragsmäßige Höhe der Leistung in irgendeiner Weise thematisiert. Das Gericht war daher verpflichtet, bereits im Urteil die Höhe der Leistung betragsmäßig festzulegen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.