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Rechtssatz RS0123199

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123199

Geschäftszahl

10ObS105/07z

Entscheidungsdatum

05.02.2008

Rechtssatz

Die Rechtsprechung, wonach bei Versäumung der Zweijahresfrist zur Bildung einer Gesamtrente nach Paragraph 210, Absatz eins, ASVG die gesonderten Rentenleistungen den Zweijahreszeitraum als Dauerrenten überdauern und die Bildung einer Gesamtrente dann gemäß Paragraph 183, ASVG nur noch bei einer Änderung der Verhältnisse zulässig ist (RIS-Justiz RS0084362), findet auch dann Anwendung, wenn im Zeitpunkt der für die Bildung einer Gesamtrente vorgesehenen Frist eine Versehrtenrente aus dem letzten Versicherungsfall nicht festgesetzt war und die Frist versäumt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123199

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008

Dokumentnummer

JJR_20080205_OGH0002_010OBS00105_07Z0000_001