Die Revision ist teilweise berechtigt.
In seiner Rechtsrüge macht der Revisionswerber geltend, die vom Berufungsgericht bezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sei unrichtig. Gemäß § 85 ASVG entstünden Leistungsansprüche mit jenem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen gemäß dem Zweiten, Dritten und Vierten Teil des ASVG erfüllt seien. § 86 ASVG regle nur den Anfall der Leistungen. Da die Voraussetzungen für die Invaliditätspension vorlägen, hätte dem Kläger der Leistungsanspruch zugesprochen werden müssen. Daraufhin hätte er seine berufliche Tätigkeit wegen des Pensionsanspruchs aufgeben können; er hätte seinen Abfertigungsanspruch gewahrt und die Leistung wäre mit Aufgabe seines Berufes angefallen.In seiner Rechtsrüge macht der Revisionswerber geltend, die vom Berufungsgericht bezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sei unrichtig. Gemäß Paragraph 85, ASVG entstünden Leistungsansprüche mit jenem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen gemäß dem Zweiten, Dritten und Vierten Teil des ASVG erfüllt seien. Paragraph 86, ASVG regle nur den Anfall der Leistungen. Da die Voraussetzungen für die Invaliditätspension vorlägen, hätte dem Kläger der Leistungsanspruch zugesprochen werden müssen. Daraufhin hätte er seine berufliche Tätigkeit wegen des Pensionsanspruchs aufgeben können; er hätte seinen Abfertigungsanspruch gewahrt und die Leistung wäre mit Aufgabe seines Berufes angefallen.
Hiezu wurde erwogen:
Schon im Berufungsverfahren war es nicht strittig, dass der Kläger nach den insofern unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts zu dem durch die Antragstellung fixierten Stichtag (1. 6. 2000) die (materiellen und formellen) Leistungsvoraussetzungen für die begehrte Invaliditätspension erfüllte (§§ 223 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2, 254 Abs 1, 255 Abs 1 ASVG) und auf Grund des körperlichen Zustands des Klägers dauernde Invalidität anzunehmen ist (§ 256 Abs 2 ASVG). Gemäß § 85 ASVG ist somit der Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension - das Leistungsverhältnis - zum Stichtag entstanden. Dieses ist die Grundlage für die Gewährung der Leistung (SSV-NF 7/8). Soweit eine Leistung für einen bestimmten Zeitraum gebührt, wie etwa eine Pension, bedarf es noch der Festlegung, ab welchem Zeitpunkt diese Leistung zusteht. Das Gesetz bezeichnet diesen Zeitpunkt als Anfall der Leistung (§ 86 ASVG). Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruchs an (§ 86 Abs 1 ASVG). Gesetzliche Bestimmungen können daher dazu führen, dass der Leistungsanfall vom Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsverhältnisses abweicht (SSV-NF 7/8; Schrammel in Tomandl, SV-System 8. ErgLfg 147). Eine Invaliditätspension fällt mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn dieser Zeitpunkt auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten an, sofern die Pension binnen einen Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird (§ 86 Abs 3 Z 2 erster Satz ASVG). Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf eines Monats nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an (§ 86 Abs 3 Z 2 zweiter Satz ASVG).Schon im Berufungsverfahren war es nicht strittig, dass der Kläger nach den insofern unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts zu dem durch die Antragstellung fixierten Stichtag (1. 6. 2000) die (materiellen und formellen) Leistungsvoraussetzungen für die begehrte Invaliditätspension erfüllte (Paragraphen 223, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, 254, Absatz eins, 255, Absatz eins, ASVG) und auf Grund des körperlichen Zustands des Klägers dauernde Invalidität anzunehmen ist (Paragraph 256, Absatz 2, ASVG). Gemäß Paragraph 85, ASVG ist somit der Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension - das Leistungsverhältnis - zum Stichtag entstanden. Dieses ist die Grundlage für die Gewährung der Leistung (SSV-NF 7/8). Soweit eine Leistung für einen bestimmten Zeitraum gebührt, wie etwa eine Pension, bedarf es noch der Festlegung, ab welchem Zeitpunkt diese Leistung zusteht. Das Gesetz bezeichnet diesen Zeitpunkt als Anfall der Leistung (Paragraph 86, ASVG). Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruchs an (Paragraph 86, Absatz eins, ASVG). Gesetzliche Bestimmungen können daher dazu führen, dass der Leistungsanfall vom Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsverhältnisses abweicht (SSV-NF 7/8; Schrammel in Tomandl, SV-System 8. ErgLfg 147). Eine Invaliditätspension fällt mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn dieser Zeitpunkt auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten an, sofern die Pension binnen einen Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird (Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, erster Satz ASVG). Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf eines Monats nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an (Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, zweiter Satz ASVG).
Nach § 86 Abs 3 Z 2 dritter Satz ASVG, der durch Art 34 Z 52 Strukturanpassungsgesetz 1996 BGBl 201 eingefügt und in seinem - hier nicht vorliegenden - Ausnahmetatbestand durch BGBl 1996/411 ergänzt wurde, ist aber für den Anfall einer Invaliditätspension zusätzlich die Aufgabe der Tätigkeit, aufgrund welcher der Versicherte als invalid gilt, erforderlich. Diese Regelung dient der Vermeidung von Missbräuchen (EBzRV 72 BlgNR 20. GP 247). Es soll - wie der Senat bereits festgehalten hat (10 ObS 129/99i = ARD 5186/31/2001 = infas 2000, S 18) verhindert werden, dass neben dem Bezug einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird (Teschner/Widlar MGA ASVG 68. ErgLfg §86 Anm 5b).Nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter Satz ASVG, der durch Artikel 34, Ziffer 52, Strukturanpassungsgesetz 1996 BGBl 201 eingefügt und in seinem - hier nicht vorliegenden - Ausnahmetatbestand durch BGBl 1996/411 ergänzt wurde, ist aber für den Anfall einer Invaliditätspension zusätzlich die Aufgabe der Tätigkeit, aufgrund welcher der Versicherte als invalid gilt, erforderlich. Diese Regelung dient der Vermeidung von Missbräuchen (EBzRV 72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 247). Es soll - wie der Senat bereits festgehalten hat (10 ObS 129/99i = ARD 5186/31/2001 = infas 2000, S 18) verhindert werden, dass neben dem Bezug einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird (Teschner/Widlar MGA ASVG 68. ErgLfg §86 Anmerkung 5b).
Diese Norm verfolgt somit offenbar den Zweck, Versicherte vom Leistungsbezug auszuschließen, die zwar objektiv nicht mehr in der Lage sind, ihrer versicherten Tätigkeit nachzugehen, aber auf Kosten ihrer Gesundheit oder aus Entgegenkommen ihres Arbeitgebers ihre bisherige Berufstätigkeit fortsetzen. Die Aufgabe der bisherigen Berufstätigkeit ist aber nicht als besondere Leistungsvoraussetzung konzipiert. Die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit bewirkt lediglich eine Hemmung des Leistungsanfalls. Wird die Berufstätigkeit aufgegeben, fällt die Leistung an (Schrammel in Tomandl, SV-System 8. ErgLfg 149). Wird hingegen die Tätigkeit, auf Grund welcher der Versicherte als gemindert arbeitsfähig gilt, nicht aufgegeben, ist bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ein Zuerkennungsbescheid mit der Feststellung zu erlassen, dass die Pension nicht anfällt (vgl Radner ua, BSVG³ Anm 7 zur vergleichbaren Bestimmung des § 51 Abs 2 Z 2 BSVG und Anm 1 zu § 124a BSVG).Diese Norm verfolgt somit offenbar den Zweck, Versicherte vom Leistungsbezug auszuschließen, die zwar objektiv nicht mehr in der Lage sind, ihrer versicherten Tätigkeit nachzugehen, aber auf Kosten ihrer Gesundheit oder aus Entgegenkommen ihres Arbeitgebers ihre bisherige Berufstätigkeit fortsetzen. Die Aufgabe der bisherigen Berufstätigkeit ist aber nicht als besondere Leistungsvoraussetzung konzipiert. Die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit bewirkt lediglich eine Hemmung des Leistungsanfalls. Wird die Berufstätigkeit aufgegeben, fällt die Leistung an (Schrammel in Tomandl, SV-System 8. ErgLfg 149). Wird hingegen die Tätigkeit, auf Grund welcher der Versicherte als gemindert arbeitsfähig gilt, nicht aufgegeben, ist bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ein Zuerkennungsbescheid mit der Feststellung zu erlassen, dass die Pension nicht anfällt vergleiche Radner ua, BSVG³ Anmerkung 7 zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG und Anmerkung 1 zu Paragraph 124 a, BSVG).
Da im vorliegenden Fall der Kläger seine Tätigkeit als Forstfacharbeiter, aufgrund der er als invalid gilt, im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht aufgegeben hatte, ist die Invaliditätspension bis dahin nicht angefallen. Ein Bezug der beantragten Leistung ab dem Stichtag ist daher ausgeschlossen. Wohl aber ist - wie schon ausgeführt - das Leistungsverhältnis entstanden, und die begehrte Leistung fällt ohne Weiteres mit Aufgabe der Tätigkeit als Forstfacharbeiter an. Die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit im Sinn des § 86 Abs 3 Z 2 ASVG - eine Voraussetzung für den Leistungsanfall, nicht aber für das Entstehen des Leistungsanspruchs - ist entgegen der noch in der Entscheidung 10 ObS 84/01b vertretenen Auffassung, der sich auch das Berufungsgericht angeschlossen hat, keine Anspruchsvoraussetzung, deren Fehlen zwingend zur Abweisung des Leistungsbegehrens führt:Da im vorliegenden Fall der Kläger seine Tätigkeit als Forstfacharbeiter, aufgrund der er als invalid gilt, im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht aufgegeben hatte, ist die Invaliditätspension bis dahin nicht angefallen. Ein Bezug der beantragten Leistung ab dem Stichtag ist daher ausgeschlossen. Wohl aber ist - wie schon ausgeführt - das Leistungsverhältnis entstanden, und die begehrte Leistung fällt ohne Weiteres mit Aufgabe der Tätigkeit als Forstfacharbeiter an. Die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit im Sinn des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG - eine Voraussetzung für den Leistungsanfall, nicht aber für das Entstehen des Leistungsanspruchs - ist entgegen der noch in der Entscheidung 10 ObS 84/01b vertretenen Auffassung, der sich auch das Berufungsgericht angeschlossen hat, keine Anspruchsvoraussetzung, deren Fehlen zwingend zur Abweisung des Leistungsbegehrens führt:
Ergibt sich in einer Rechtsstreitigkeit über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistung (hier: Zuerkennung einer Invaliditätspension), in der das Klagebegehren auf eine Geldleistung gerichtet und dem Grunde und der Höhe nach bestritten ist, so kann das Gericht die Rechtsstreitigkeit dadurch erledigen, dass es das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkennt und dem Versicherungsträger aufträgt, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen; deren Ausmaß hat das Gericht unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO festzusetzen (§ 89 Abs 2 ASGG).Ergibt sich in einer Rechtsstreitigkeit über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistung (hier: Zuerkennung einer Invaliditätspension), in der das Klagebegehren auf eine Geldleistung gerichtet und dem Grunde und der Höhe nach bestritten ist, so kann das Gericht die Rechtsstreitigkeit dadurch erledigen, dass es das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkennt und dem Versicherungsträger aufträgt, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen; deren Ausmaß hat das Gericht unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO festzusetzen (Paragraph 89, Absatz 2, ASGG).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass zum Stichtag 1. 6. 2000 die materiellen und formellen Voraussetzungen für die begehrte - dem Grunde und der Höhe nach strittige - Invaliditätspension (und nicht bloß einzelne Anspruchsvoraussetzungen - wie etwa die Invalidität) verwirklicht sind. Die Grundlage für die Gewährung der Invaliditätspension - der Bestand des Leistungsverhältnisses - ist also gegeben. Der - gesondert zu prüfende - Anfall der Invaliditätspension ist hingegen zu verneinen, weil die vom Gesetz hiefür geforderte zusätzliche Voraussetzung wegen des aufrechten Dienstverhältnisses des Klägers, dessen Gegenstand seine bisherige Tätigkeit ist, auf Grund der er als invalid gilt, nicht vorliegt. Steht aber das Leistungsverhältnis als solches (und nicht nur einzelne Anspruchsvoraussetzungen) fest, so ist dieses mit Grundurteil iSd § 89 Abs 2 ASGG festzustellen. Über die zu verneinende Frage des Anfalls der Invaliditätspension ist mit der urteilsmäßigen Feststellung, dass die begehrte Leistung erst anfällt, wenn die für den Anfall notwendige Aufgabe der bisherigen Erwerbstätigkeit erfolgt ist. Liegt der Fall somit im Anwendungsbereich des § 89 Abs 2 ASGG ist in dem all dies feststellenden Urteil dem beklagten Versicherungsträger auch eine ab dem Anfall der Leistung - Aufgabe der Tätigkeit im Sinn des § 86 Abs 3 Z 2 dritter Satz ASVG - bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids zu erbringende vorläufige, unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO auszumessende Zahlung aufzutragen. Da nach den Feststellungen dauernde Invalidität des Klägers anzunehmen ist, war die Pension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen (§ 256 Abs 2 ASVG).Im vorliegenden Fall steht fest, dass zum Stichtag 1. 6. 2000 die materiellen und formellen Voraussetzungen für die begehrte - dem Grunde und der Höhe nach strittige - Invaliditätspension (und nicht bloß einzelne Anspruchsvoraussetzungen - wie etwa die Invalidität) verwirklicht sind. Die Grundlage für die Gewährung der Invaliditätspension - der Bestand des Leistungsverhältnisses - ist also gegeben. Der - gesondert zu prüfende - Anfall der Invaliditätspension ist hingegen zu verneinen, weil die vom Gesetz hiefür geforderte zusätzliche Voraussetzung wegen des aufrechten Dienstverhältnisses des Klägers, dessen Gegenstand seine bisherige Tätigkeit ist, auf Grund der er als invalid gilt, nicht vorliegt. Steht aber das Leistungsverhältnis als solches (und nicht nur einzelne Anspruchsvoraussetzungen) fest, so ist dieses mit Grundurteil iSd Paragraph 89, Absatz 2, ASGG festzustellen. Über die zu verneinende Frage des Anfalls der Invaliditätspension ist mit der urteilsmäßigen Feststellung, dass die begehrte Leistung erst anfällt, wenn die für den Anfall notwendige Aufgabe der bisherigen Erwerbstätigkeit erfolgt ist. Liegt der Fall somit im Anwendungsbereich des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG ist in dem all dies feststellenden Urteil dem beklagten Versicherungsträger auch eine ab dem Anfall der Leistung - Aufgabe der Tätigkeit im Sinn des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter Satz ASVG - bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids zu erbringende vorläufige, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO auszumessende Zahlung aufzutragen. Da nach den Feststellungen dauernde Invalidität des Klägers anzunehmen ist, war die Pension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen (Paragraph 256, Absatz 2, ASVG).
Aus diesen Erwägungen kommt daher der erkennende Senat unter Abkehr von der Entscheidung 10 ObS 84/01b zu folgendem Ergebnis:
Erfüllt der (die) auf Gewährung einer Invaliditätspension gegen den ablehnenden Bescheid des Pensionsversicherungsträgers klagende Versicherte die materiellen und formellen Leistungsvoraussetzungen der begehrten Leistung und ist deren Anfall deshalb gehemmt, weil er (sie) spätestens im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung die Tätigkeit, auf Grund der er (sie) als invalid gilt, noch nicht aufgegeben hat, so ist die Sozialrechtssache mit Grundurteil nach § 89 Abs 2 ASGG, nämlich mit der Feststellung des Bestehens des Anspruchs auf Invaliditätspension zum maßgeblichen Stichtag dem Grunde nach unter gleichzeitigem Ausspruch, dass die Leistung erst anfällt, wenn der (die) Kläger(in) diese - konkret zu bezeichnende - Tätigkeit aufgibt, sowie mit dem Auftrag zur Erbringung einer vorläufigen Zahlung, zu erledigen. Aus diesen Gründen war im vorliegenden Fall wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.Erfüllt der (die) auf Gewährung einer Invaliditätspension gegen den ablehnenden Bescheid des Pensionsversicherungsträgers klagende Versicherte die materiellen und formellen Leistungsvoraussetzungen der begehrten Leistung und ist deren Anfall deshalb gehemmt, weil er (sie) spätestens im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung die Tätigkeit, auf Grund der er (sie) als invalid gilt, noch nicht aufgegeben hat, so ist die Sozialrechtssache mit Grundurteil nach Paragraph 89, Absatz 2, ASGG, nämlich mit der Feststellung des Bestehens des Anspruchs auf Invaliditätspension zum maßgeblichen Stichtag dem Grunde nach unter gleichzeitigem Ausspruch, dass die Leistung erst anfällt, wenn der (die) Kläger(in) diese - konkret zu bezeichnende - Tätigkeit aufgibt, sowie mit dem Auftrag zur Erbringung einer vorläufigen Zahlung, zu erledigen. Aus diesen Gründen war im vorliegenden Fall wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten aller Instanzen beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASVG.Die Entscheidung über die Kosten aller Instanzen beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASVG.