Die Revision ist berechtigt.
Vor der 51. Novelle zum ASVG (BGBl 1993/335) war Anspruchsvoraussetzung nach § 254 Abs 1 ASVG für die Gewährung der Invaliditätspension, dass der Versicherte grundsätzlich weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist (SSV-NF 7/9, 12/43; 10 ObS 69/00w). Ein Anspruch auf Invaliditätspension konnte bei Erwerbstätigkeit sohin weder entstehen noch anfallen (SSV-NF 7/9).Vor der 51. Novelle zum ASVG (BGBl 1993/335) war Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 254, Absatz eins, ASVG für die Gewährung der Invaliditätspension, dass der Versicherte grundsätzlich weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist (SSV-NF 7/9, 12/43; 10 ObS 69/00w). Ein Anspruch auf Invaliditätspension konnte bei Erwerbstätigkeit sohin weder entstehen noch anfallen (SSV-NF 7/9).
Durch die genannte Novelle wurden die Bestimmungen über die Invaliditätspension unter anderem dahingehend abgeändert, dass die früher in § 254 Abs 1 ASVG genannte Anspruchsvoraussetzung, das Fehlen einer Pflichtversicherung am Stichtag, beseitigt wurde. Gleichfalls aufgehoben wurde § 255a ASVG, wonach bei Bestehen einer Pflichtversicherung, die einer Zuerkennung einer Invaliditätspension entgegengestanden wäre, ein Antrag auf Feststellung der Invalidität gestellt werden konnte. Dem lag zugrunde, dass die bisherigen Bestimmungen die Lösung des Problems, dass ein Anspruch auf eine Leistung unabhängig von einem weiter erzielten Erwerbseinkommen bei Eintritt des Versicherungsfalles sowohl dem Versicherungs- als auch dem Sozialprinzip widersprachen, nicht ausreichend herbeiführten und Umgehungen möglich waren. Durch die Pensionsreform sollte der Gedanke der Ersatzfunktion der Pension für das weggefallene Erwerbseinkommen stärker zum Ausdruck gebracht werden. Bestimmte Leistungsteile sollten nur bei Nichtvorhandensein von Erwerbseinkommen gebühren. Durchgesetzt wurde dieser Gedanke durch die Änderung der Bemessungsvorschriften des zum hier maßgeblichen Stichtag geltenden § 261a ASVG, wonach die Höhe des Zurechnungszuschlages unter Berücksichtigung eines allfälligen Erwerbseinkommens zu ermitteln war. Damit erübrigten sich aber die bisherigen Vorschriften über die Versicherungspflicht am Stichtag und die Feststellung der Invalidität (932 BlgNR 18. GP 35, 48). Eine Pflichtversicherung am Stichtag stand daher der Gewährung einer Invaliditätspension nicht mehr im Wege (Teschner/Widlar ASVG 68. ErgLfg 1298/26).Durch die genannte Novelle wurden die Bestimmungen über die Invaliditätspension unter anderem dahingehend abgeändert, dass die früher in Paragraph 254, Absatz eins, ASVG genannte Anspruchsvoraussetzung, das Fehlen einer Pflichtversicherung am Stichtag, beseitigt wurde. Gleichfalls aufgehoben wurde Paragraph 255 a, ASVG, wonach bei Bestehen einer Pflichtversicherung, die einer Zuerkennung einer Invaliditätspension entgegengestanden wäre, ein Antrag auf Feststellung der Invalidität gestellt werden konnte. Dem lag zugrunde, dass die bisherigen Bestimmungen die Lösung des Problems, dass ein Anspruch auf eine Leistung unabhängig von einem weiter erzielten Erwerbseinkommen bei Eintritt des Versicherungsfalles sowohl dem Versicherungs- als auch dem Sozialprinzip widersprachen, nicht ausreichend herbeiführten und Umgehungen möglich waren. Durch die Pensionsreform sollte der Gedanke der Ersatzfunktion der Pension für das weggefallene Erwerbseinkommen stärker zum Ausdruck gebracht werden. Bestimmte Leistungsteile sollten nur bei Nichtvorhandensein von Erwerbseinkommen gebühren. Durchgesetzt wurde dieser Gedanke durch die Änderung der Bemessungsvorschriften des zum hier maßgeblichen Stichtag geltenden Paragraph 261 a, ASVG, wonach die Höhe des Zurechnungszuschlages unter Berücksichtigung eines allfälligen Erwerbseinkommens zu ermitteln war. Damit erübrigten sich aber die bisherigen Vorschriften über die Versicherungspflicht am Stichtag und die Feststellung der Invalidität (932 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 35, 48). Eine Pflichtversicherung am Stichtag stand daher der Gewährung einer Invaliditätspension nicht mehr im Wege (Teschner/Widlar ASVG 68. ErgLfg 1298/26).
Zur Vermeidung von Missbräuchen wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl 1996/201) zur Verhinderung, dass neben dem Bezug einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die bisherige Tätigkeit weiter ausgeübt wird, was ja dem Zweck einer Invaliditätspension entgegenstand, die Regelung des § 86 Abs 3 Z 2 ASVG eingeführt, dass für den Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zusätzlich die Aufgabe der Tätigkeit, aufgrund welcher der Versicherte als invalid gilt, erforderlich ist (72 BlgNR 20. GP, 247).Zur Vermeidung von Missbräuchen wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl 1996/201) zur Verhinderung, dass neben dem Bezug einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die bisherige Tätigkeit weiter ausgeübt wird, was ja dem Zweck einer Invaliditätspension entgegenstand, die Regelung des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG eingeführt, dass für den Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zusätzlich die Aufgabe der Tätigkeit, aufgrund welcher der Versicherte als invalid gilt, erforderlich ist (72 BlgNR 20. GP, 247).
Der Anspruch auf eine Leistung entsteht mit dem Zusammentreffen aller vom Gesetz geforderten materiellrechtlichen Voraussetzungen. Das damit begründete Leistungsverhältnis ist Ausgangspunkt für die Gewährung einer Leistung, wozu es noch der Festlegung bedarf, ab welchem Zeitpunkt diese Leistung zusteht. Dieser Zeitpunkt ist der Leistungsanfall. Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches an (SSV-NF 7/8). Im vorliegenden Fall ist zum maßgeblichen Stichtag als Anspruchsvoraussetzung für den Anfall der Invaliditätspension die Aufgabe der Erwerbstätigkeit normiert. Erst der Anfall schafft mit der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen die Grundlage für einen Leistungszuspruch. Ein Urteil nur über einzelne Anspruchsvoraussetzungen, hier über die Invalidität, wäre unzulässig (Fink ASGG, 521). Eine solche Entscheidung über das Bestehen der Invalidität entsprechend dem aufgehobenen § 255a ASVG ist nicht möglich, weil hiefür keine rechtliche Grundlage besteht.Der Anspruch auf eine Leistung entsteht mit dem Zusammentreffen aller vom Gesetz geforderten materiellrechtlichen Voraussetzungen. Das damit begründete Leistungsverhältnis ist Ausgangspunkt für die Gewährung einer Leistung, wozu es noch der Festlegung bedarf, ab welchem Zeitpunkt diese Leistung zusteht. Dieser Zeitpunkt ist der Leistungsanfall. Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches an (SSV-NF 7/8). Im vorliegenden Fall ist zum maßgeblichen Stichtag als Anspruchsvoraussetzung für den Anfall der Invaliditätspension die Aufgabe der Erwerbstätigkeit normiert. Erst der Anfall schafft mit der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen die Grundlage für einen Leistungszuspruch. Ein Urteil nur über einzelne Anspruchsvoraussetzungen, hier über die Invalidität, wäre unzulässig (Fink ASGG, 521). Eine solche Entscheidung über das Bestehen der Invalidität entsprechend dem aufgehobenen Paragraph 255 a, ASVG ist nicht möglich, weil hiefür keine rechtliche Grundlage besteht.
Während hier der Wegfall der Erwerbstätigkeit als Voraussetzung für den Zuspruch der Leistung angeführt ist, ist in § 253d ASVG dieser Umstand als ein nur über Einwendung wahrzunehmendes Auszahlungshindernis qualifiziert, das den Anspruch auf Leistung und deren Zuspruch nicht verhindert, jedoch zum Wegfall der Pension führt (SSV-NF 12/53; 10 ObS 129/99i). Der Regelungsgegenstand ist hier ein anderer, sodass die zu § 253d ASVG ergangene Rechtsprechung nicht angewendet werden kann.Während hier der Wegfall der Erwerbstätigkeit als Voraussetzung für den Zuspruch der Leistung angeführt ist, ist in Paragraph 253 d, ASVG dieser Umstand als ein nur über Einwendung wahrzunehmendes Auszahlungshindernis qualifiziert, das den Anspruch auf Leistung und deren Zuspruch nicht verhindert, jedoch zum Wegfall der Pension führt (SSV-NF 12/53; 10 ObS 129/99i). Der Regelungsgegenstand ist hier ein anderer, sodass die zu Paragraph 253 d, ASVG ergangene Rechtsprechung nicht angewendet werden kann.
Einer Abänderung des Urteils der Vorinstanzen im Sinne einer Klageabweisung steht jedoch im Wege, dass - sieht man davon ab, dass die Feststellungen über die Tätigkeit des Klägers in den Urteilen der Vorinstanzen im Präsens wiedergegeben werden, eine dezidierte Aussage, ob das Dienstverhältnis des Klägers noch aufrecht besteht, nicht vorliegt.
Es liegen daher Feststellungsmängel vor, die zur Aufhebung des Urteils der Vorinstanzen führen müssen.