Ziel jeglicher Alterspension ist nach dem Willen des Gesetzgebers der Ersatz für verlorengegangenes Erwerbseinkommen, nicht aber, einem Anspruchswerber ein weiteres (zusätzliches) Einkommen zu verschaffen, wenn er sich nicht auch tatsächlich "zur Ruhe" gesetzt hat (SSV-NF 11/16, 12/43; 10 ObS 330/98x). Für die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit sollten durch § 86 Abs 3 Z 2 ASVG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996 Mißbräuche vermieden und verhindert werden, daß neben dem Bezug einer Pension die bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird (72 BlgNR 20. GP, 247). Das zu den anderen Anspruchsvoraussetzungen verlangte zusätzliche Erfordernis der Aufgabe der Tätigkeit, aufgrund welcher die Versicherte als invalid gilt, bezog sich aber nur, wie vor allem aus dem Zusammenhang mit den geänderten Bestimmungen der §§ 254, 255, 256, 273 ASVG entnommen werden kann, auf die bisherigen Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit, wie der Invalidität, der Berufsunfähigkeit, der Dienstunfähigkeit (72 BlgNR 20. GP 247 f). Durch § 86 Abs 3 Z 2 ASVG ist in Bezug auf § 253d ASVG daher keine Änderung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 eingetreten, so dass die alte Rechtslage und Judikatur anwendbar ist.Ziel jeglicher Alterspension ist nach dem Willen des Gesetzgebers der Ersatz für verlorengegangenes Erwerbseinkommen, nicht aber, einem Anspruchswerber ein weiteres (zusätzliches) Einkommen zu verschaffen, wenn er sich nicht auch tatsächlich "zur Ruhe" gesetzt hat (SSV-NF 11/16, 12/43; 10 ObS 330/98x). Für die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit sollten durch Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 Mißbräuche vermieden und verhindert werden, daß neben dem Bezug einer Pension die bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird (72 BlgNR 20. GP, 247). Das zu den anderen Anspruchsvoraussetzungen verlangte zusätzliche Erfordernis der Aufgabe der Tätigkeit, aufgrund welcher die Versicherte als invalid gilt, bezog sich aber nur, wie vor allem aus dem Zusammenhang mit den geänderten Bestimmungen der Paragraphen 254, 255, 256, 273, ASVG entnommen werden kann, auf die bisherigen Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit, wie der Invalidität, der Berufsunfähigkeit, der Dienstunfähigkeit (72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 247 f). Durch Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG ist in Bezug auf Paragraph 253 d, ASVG daher keine Änderung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 eingetreten, so dass die alte Rechtslage und Judikatur anwendbar ist.
Bei § 253d ASVG handelt es sich um die ab 1. 7. 1993 durch die 51. ASVG-Novelle eingeführte Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit; sohin um eine neue Leistung der Pensionsversicherung, die jedoch weitgehend die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 4 ASVG und der Berufsunfähigkeitspension gemäß § 273 Abs 3 ASVG zu einer vorzeitigen Alterspension zusammenfaßt, ohne eine Invaliditätspension im Sinne des § 254 ASVG zu sein (SSV-NF 9/31), wobei bedeutende Unterschiede zu den übrigen vorzeitigen Alterspensionen bestehen. Die Gesetzesmaterialien führen hiezu aus, die Leistung werde entsprechend ihrer Zweckbestimmung durch eine ausgeübte Erwerbstätigkeit beeinflußt; wie bei allen vorzeitigen Alterspensionen falle bei einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze die Pension weg. Entscheidend sei das Erwerbseinkommen, weil verhindert werden soll, daß ein Versicherter für denselben Zeitraum Erwerbseinkommen und Pensionsleistung gleichzeitig beziehe. Während in den Fällen der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit und bei langer Versicherungsdauer Voraussetzung ist, daß der Versicherte am Stichtag weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei Anfall der Pension daher undenkbar ist, so ist dies anders im Falle der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Wird zum Pensionsanfall dieser Leistung auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist (wie dies auch einer Empfehlung des Hauptverbandes entspricht) gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension ein Wegfall auszusprechen (SSV-NF 9/28; 12/53). Die Frage des Anspruchs auf die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit ist von der Frage ihres Wegfalls nach § 253d Abs 2 ASVG zu trennen (SSV-NF 12/53).Bei Paragraph 253 d, ASVG handelt es sich um die ab 1. 7. 1993 durch die 51. ASVG-Novelle eingeführte Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit; sohin um eine neue Leistung der Pensionsversicherung, die jedoch weitgehend die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Invaliditätspension gemäß Paragraph 255, Absatz 4, ASVG und der Berufsunfähigkeitspension gemäß Paragraph 273, Absatz 3, ASVG zu einer vorzeitigen Alterspension zusammenfaßt, ohne eine Invaliditätspension im Sinne des Paragraph 254, ASVG zu sein (SSV-NF 9/31), wobei bedeutende Unterschiede zu den übrigen vorzeitigen Alterspensionen bestehen. Die Gesetzesmaterialien führen hiezu aus, die Leistung werde entsprechend ihrer Zweckbestimmung durch eine ausgeübte Erwerbstätigkeit beeinflußt; wie bei allen vorzeitigen Alterspensionen falle bei einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze die Pension weg. Entscheidend sei das Erwerbseinkommen, weil verhindert werden soll, daß ein Versicherter für denselben Zeitraum Erwerbseinkommen und Pensionsleistung gleichzeitig beziehe. Während in den Fällen der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit und bei langer Versicherungsdauer Voraussetzung ist, daß der Versicherte am Stichtag weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei Anfall der Pension daher undenkbar ist, so ist dies anders im Falle der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Wird zum Pensionsanfall dieser Leistung auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist (wie dies auch einer Empfehlung des Hauptverbandes entspricht) gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension ein Wegfall auszusprechen (SSV-NF 9/28; 12/53). Die Frage des Anspruchs auf die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit ist von der Frage ihres Wegfalls nach Paragraph 253 d, Absatz 2, ASVG zu trennen (SSV-NF 12/53).
Daraus folgt, daß der Klägerin ein Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit am Stichtag zusteht. Die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen sind nicht bestritten.
Der Umstand, daß die Pension nach § 253d Abs 2 ASVG mit dem Stichtag auch wieder wegfällt, weil die Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübte, ist lediglich ein die Pensionsauszahlung hemmender, nicht von Amts wegen, sondern grundsätzlich nur über Einwendung der beklagten Partei wahrzunehmender Umstand (SSV-NF 12/53).Der Umstand, daß die Pension nach Paragraph 253 d, Absatz 2, ASVG mit dem Stichtag auch wieder wegfällt, weil die Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübte, ist lediglich ein die Pensionsauszahlung hemmender, nicht von Amts wegen, sondern grundsätzlich nur über Einwendung der beklagten Partei wahrzunehmender Umstand (SSV-NF 12/53).
Die beklagte Partei, für die als Versicherungsträger nicht die erhöhte Anleitungspflicht des § 39 Abs 2 ASGG gilt, hat das Vorbringen der Klägerin in der Tagsatzung vom 8. 6. 1998, daß das Dienstverhältnis weiterhin aufrecht sei (AS 47) unbeachtet gelassen und kein konkretes Vorbringen erstattet, daß die Klägerin eine Erwerbstätigkeit ausübe, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 253b Abs 1 Z 4 ASVG ausschließen würde, so daß die dort angeführten Umstände des Bestehens einer Pflichtversicherung bzw eines Einkommen über dem in § 5 Abs 2 lit c ASVG genannten Betrag nicht vorgebracht wurden (SSV-NF 12/53). Dennoch ist der Umstand, daß die Klägerin lückenlos seit 1971, auch im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz und daher auch am Stichtag in Beschäftigung stand im vorliegenden Fall zu beachten. Die Klägerin hat nämlich ihr auf Leistung lautendes Klagebegehren bereits in der Berufung erkennbar dahin eingeschränkt, daß ihr nur grundsätzlich ein Anspruch auf die begehrte Leistung zusteht, daß diese Leistung aber, nachdem sie am Stichtag in Beschäftigung stand, nur wegfallen kann. Auf Grund dieser in jeder Lage des Verfahrens zulässigen Klageeinschränkung (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 13 zu § 238) hat die Klägerin daher ihren Antrag auf Leistung nicht mehr aufrecht erhalten, so daß das Leistungsbegehren auch nicht mehr abzuweisen war.Die beklagte Partei, für die als Versicherungsträger nicht die erhöhte Anleitungspflicht des Paragraph 39, Absatz 2, ASGG gilt, hat das Vorbringen der Klägerin in der Tagsatzung vom 8. 6. 1998, daß das Dienstverhältnis weiterhin aufrecht sei (AS 47) unbeachtet gelassen und kein konkretes Vorbringen erstattet, daß die Klägerin eine Erwerbstätigkeit ausübe, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ausschließen würde, so daß die dort angeführten Umstände des Bestehens einer Pflichtversicherung bzw eines Einkommen über dem in Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG genannten Betrag nicht vorgebracht wurden (SSV-NF 12/53). Dennoch ist der Umstand, daß die Klägerin lückenlos seit 1971, auch im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz und daher auch am Stichtag in Beschäftigung stand im vorliegenden Fall zu beachten. Die Klägerin hat nämlich ihr auf Leistung lautendes Klagebegehren bereits in der Berufung erkennbar dahin eingeschränkt, daß ihr nur grundsätzlich ein Anspruch auf die begehrte Leistung zusteht, daß diese Leistung aber, nachdem sie am Stichtag in Beschäftigung stand, nur wegfallen kann. Auf Grund dieser in jeder Lage des Verfahrens zulässigen Klageeinschränkung (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 13 zu Paragraph 238,) hat die Klägerin daher ihren Antrag auf Leistung nicht mehr aufrecht erhalten, so daß das Leistungsbegehren auch nicht mehr abzuweisen war.
In diesem Sinne war in Stattgebung der Revision im Ausmaß des eingeschränkten Klagebegehrens Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a, Abs 2 ASGG, wobei für einen Einheitssatz von 120 % keine Grundlage vorhanden ist und die Gebührenfreiheit im § 80 ASGG begründet ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, Absatz 2, ASGG, wobei für einen Einheitssatz von 120 % keine Grundlage vorhanden ist und die Gebührenfreiheit im Paragraph 80, ASGG begründet ist.