Entscheidungsgründe:
Die am 16. 7. 1936 geborene Klägerin stellte am 22. 12. 1993 bei der beklagten Partei den Antrag auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer und gab in einem hiezu übermittelten Fragebogen an, zum Stichtag 1. 2. 1994 keine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu beziehen; in einer weiteren Erklärung vom 26. 4. 1994 gab die Klägerin an, daß ihr monatliches Bruttoeinkommen für das Jahr 1994 voraussichtlich S 0 betragen werde. Mit Erklärung vom 28. 4. 1994 gewährte ihr hierauf die beklagte Partei einen Vorschuß auf die beantragte vorzeitige Alterspension, rückwirkend mit 1. 2. 1994, in Höhe von monatlich brutto S 24.402,10.
Mit weiterer Mitteilung vom 4. 4. 1996 stellte die beklagte Partei ihre Leistungen vorläufig ein, weil in einem am 14. 3. 1996 übersandten Einkommensteuerbescheid der Klägerin für das Jahr 1994 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von S 10.667 angeführt waren. Schließlich wurde der Klägerin mit Verständigung vom 3. 10. 1996 ab 1. 1. 1996 ein Vorschuß auf die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1. 1. 1996 in Höhe von monatlich brutto S 26.828 gewährt sowie ausgesprochen, daß die vom 1. 1. 1996 bis 30. 4. 1996 aufgrund der Verständigung vom 28. 4. 1994 ausbezahlten Beträge auf die nach dieser Verständigung gebührenden aufgerechnet würden; die verbleibende Nachzahlung im Betrag von S 175.482,50 werde zur teilweisen Deckung der mit Bescheid vom 3. 10. 1996 festgestellten Überzahlung im Betrag von S 645.027,60 sowie zur Tilgung der verbleibenden Überzahlung im Betrag von S 469.545,10 monatlich S 12.000 von der Vorschußleistung einbehalten.
Mit dem - nunmehr bekämpften - Bescheid vom 3. 10. 1996 wurde der Antrag der Klägerin vom 22. 12. 1993 auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 270 iVm § 253b Abs 1 ASVG abgelehnt und weiters ausgesprochen, daß die aufgrund der Verständigung vom 28. 4. 1994 für die Zeit vom 1. 2. 1994 bis 31. 12. 1995 zu Unrecht ausbezahlten Vorschußleistungen im Betrag von S 645.027,60 gemäß § 103 ASVG auf die ab 1. 1. 1996 gebührenden Beträge aufgerechnet werden.Mit dem - nunmehr bekämpften - Bescheid vom 3. 10. 1996 wurde der Antrag der Klägerin vom 22. 12. 1993 auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Paragraph 270, in Verbindung mit Paragraph 253 b, Absatz eins, ASVG abgelehnt und weiters ausgesprochen, daß die aufgrund der Verständigung vom 28. 4. 1994 für die Zeit vom 1. 2. 1994 bis 31. 12. 1995 zu Unrecht ausbezahlten Vorschußleistungen im Betrag von S 645.027,60 gemäß Paragraph 103, ASVG auf die ab 1. 1. 1996 gebührenden Beträge aufgerechnet werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage mit dem (später modifizierten) Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab dem 1. 2. 1994 zu gewähren, und weiters die beklagte Partei schuldig zu erkennen, von der Rückforderung des Betrages von S 645.027,60 für Vorschußleistungen für den Zeitraum 1. 2. 1994 bis 31. 12. 1995 Abstand zu nehmen.
Die beklagte Partei beantragte ihrerseits das Urteil, die klagende Partei schuldig zu erkennen, der beklagten Partei die gemäß § 368 Abs 2 ASVG zu Unrecht ausbezahlten Vorschußleistungen an vorzeitiger Alterspension für den genannten Zeitraum in der genannten Höhe zurückzuzahlen bzw die Aufrechnung mit der laufenden Leistung ab 1. 1. 1996 zu dulden.Die beklagte Partei beantragte ihrerseits das Urteil, die klagende Partei schuldig zu erkennen, der beklagten Partei die gemäß Paragraph 368, Absatz 2, ASVG zu Unrecht ausbezahlten Vorschußleistungen an vorzeitiger Alterspension für den genannten Zeitraum in der genannten Höhe zurückzuzahlen bzw die Aufrechnung mit der laufenden Leistung ab 1. 1. 1996 zu dulden.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 270 iVm § 253b ASVG ab 1. 1. 1996 zu gewähren (dieser Teil des Urteils blieb unbekämpft und ist damit in Rechtskraft erwachsen); das Mehrbegehren für die Zeit vom 1. 2. 1994 bis 31. 12. 1995 wurde abgewiesen. Des weiteren wurde die klagende Partei schuldig erkannt, der beklagten Partei die gemäß § 368 Abs 2 ASVG zu Unrecht ausbezahlten Vorschußleistungen auf die vorzeitige Alterspension für den Zeitraum 1. 2. 1994 bis 31. 12. 1995 in Höhe von S 645.027,60 abzüglich bereits einbehaltener Zahlungen in monatlichen Teilbeträgen von je S 12.000 ab dem dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung folgenden Monatsersten zu bezahlen bzw die Aufrechnung dieser Beträge mit der laufenden Leistung zu dulden; das Klagebegehren auf Abstandnahme von der Rückforderung dieser Vorschußleistungen für diesen Zeitraum wurde abgewiesen.Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Paragraph 270, in Verbindung mit Paragraph 253 b, ASVG ab 1. 1. 1996 zu gewähren (dieser Teil des Urteils blieb unbekämpft und ist damit in Rechtskraft erwachsen); das Mehrbegehren für die Zeit vom 1. 2. 1994 bis 31. 12. 1995 wurde abgewiesen. Des weiteren wurde die klagende Partei schuldig erkannt, der beklagten Partei die gemäß Paragraph 368, Absatz 2, ASVG zu Unrecht ausbezahlten Vorschußleistungen auf die vorzeitige Alterspension für den Zeitraum 1. 2. 1994 bis 31. 12. 1995 in Höhe von S 645.027,60 abzüglich bereits einbehaltener Zahlungen in monatlichen Teilbeträgen von je S 12.000 ab dem dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung folgenden Monatsersten zu bezahlen bzw die Aufrechnung dieser Beträge mit der laufenden Leistung zu dulden; das Klagebegehren auf Abstandnahme von der Rückforderung dieser Vorschußleistungen für diesen Zeitraum wurde abgewiesen.
Das Erstgericht traf über den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus, soweit für das Revisionsverfahren von Wesentlichkeit, noch folgende weitere Feststellungen:
Die Klägerin ist gemeinsam mit ihrem Ehegatten Hälfteeigentümerin einer Land- und Forstwirtschaft, deren Einheitswert ab 1. 1. 1988 S
299.727 für die landwirtschaftlich genutzten und S 36.636 für die forstwirtschaftlich genutzten Flächen beträgt. Der Anteil an der Landwirtschaft ist seit 1. 1. 1993 an Dritte verpachtet, wobei die forstwirtschaftlichen Flächen davon stets ausgenommen waren. Anläßlich der Verpachtung des landwirtschaftlichen Teils wurde der Hälfteanteil der Klägerin an den Waldgrundstücken (forstwirtschaftlicher Betrieb) zur ausschließlichen Wirtschaftsführung an ihren Ehegatten übertragen; bis zu dieser 1992 mündlich getroffenen Vereinbarung waren beide Eheleute gemeinsam Betriebsführer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Für die Übertragung der Betriebsführertätigkeit an ihren Ehegatten wurde mit der Klägerin kein Entgelt vereinbart. Die Klägerin war damals von Abgaben an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern befreit. Aus der Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes ergaben sich für die Klägerin 1995 Einkünfte in Höhe von S 1.252; für 1994 liegt noch kein Einkommensteuerbescheid vor.
Die Klägerin war vom 1. 1. 1993 bis 31. 12. 1995 bei der Firma Möbelfabrik Sch***** GesmbH als Geschäftsführerin beschäftigt. Vom 1. 2. 1994 bis 31. 12. 1995 war sie nur mehr geringfügig beschäftigt und auch nur mehr sporadisch anwesend. Sie bezog in dieser Zeit ein monatliches Entgelt in Höhe von S 3.000 netto, welches auch dem Bruttobetrag entsprach. Das Dienstverhältnis endete am 31. 12. 1995 durch einvernehmliche Auflösung. Zudem ist die Klägerin bei der genannten Kapitalgesellschaft gemeinsam mit ihrem Ehegatten Gesellschafter und verfügen beide über je 25 % der Geschäftsanteile. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt S 20,000.000. Für die Jahre 1994 bis 1996 sind keine Gewinnausschüttungen erfolgt. Seit 1. 2. 1994 bezieht die Klägerin von dieser Firma eine Firmenpension in Höhe von S 38.000 brutto monatlich.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die maßgebliche sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze im entscheidungswesentlichen Zeitraum S 3.288 betragen habe. Ausgehend von ihrem Geschäftsführergehalt von rund S 3.000 sowie anrechenbaren Einkünften aus land- und forstbetrieblichen Flächen in Höhe von anteilig monatlich S 1.745 folge, daß die Geringfügigkeitsgrenze überschritten sei; damit wären aber die Voraussetzungen für die begehrte vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1. 2. 1994 noch nicht erfüllt, sodaß auch das Aufrechnungsbegehren zu Recht bestehe, wobei die ausgesprochenen Ratenzahlungen ihrer Einkommens- und Vermögenssituation gerecht würden.
Das Berufungsgericht gab der von der klagenden Partei ausschließlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung Folge und änderte das bekämpfte Urteil dahin ab, daß es aussprach, daß das Klagebegehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1. 2. 1994 dem Grunde nach zu Recht besteht; der beklagten Partei wurde bis zur Erlassung des die Höhe dieser Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von monatlich S 24.402,10 ab 1. 2. 1994 aufgetragen. Das Mehrbegehren auf Feststellung, die Klägerin sei nicht zum Rückersatz von S 645.027,60 an Vorschüssen für den Zeitraum vom 1. 2. 1994 bis 31. 12. 1995 verpflichtet, wurde (unangefochten und damit ebenfalls rechtskräftig) zurückgewiesen. Darüber hinaus wurde die beklagte Partei zum Kostenersatz verpflichtet.
Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht - abweichend vom Erstgericht - aus, daß die Klägerin zufolge gänzlicher Aufgabe der Bewirtschaftung des in ihrem Hälfteeigentum befindlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch Verpachtung bzw Übergabe keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daher aus diesem Betrieb auch kein anrechenbares Erwerbseinkommen im Sinne des § 253b Abs 1 Z 4 ASVG erzielt habe. Das Einkommen als Geschäftsführerin liege unter der Geringfügigkeitsgrenze und stehe daher der begehrten vorzeitigen Alterspension ebenfalls nicht entgegen. Dazu, daß Anhaltspunkte für ein auffallendes Mißverhältnis zwischen der Geschäftsführertätigkeit der Klägerin und dem ihr tatsächlich ausbezahlten geringfügigen Entgelt bestünden, habe die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz kein Tatsachenvorbringen erstattet. Da es im vorliegenden Fall nicht um den Rückersatz einer (unrechtmäßig) erbrachten Leistung, sondern von Vorschüssen, mit denen aufgerechnet würde, gehe, sei das diesbezügliche Klagebegehren mangels eines bekämpfbaren Bescheides zurückzuweisen gewesen. Die gemäß § 89 Abs 2 ASGG aufgetragene vorläufige Zahlung entspreche allerdings im wesentlichen ohnedies jenen Beträgen, die von der beklagten Partei in der Vergangenheit einbehalten worden seien.Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht - abweichend vom Erstgericht - aus, daß die Klägerin zufolge gänzlicher Aufgabe der Bewirtschaftung des in ihrem Hälfteeigentum befindlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch Verpachtung bzw Übergabe keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daher aus diesem Betrieb auch kein anrechenbares Erwerbseinkommen im Sinne des Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG erzielt habe. Das Einkommen als Geschäftsführerin liege unter der Geringfügigkeitsgrenze und stehe daher der begehrten vorzeitigen Alterspension ebenfalls nicht entgegen. Dazu, daß Anhaltspunkte für ein auffallendes Mißverhältnis zwischen der Geschäftsführertätigkeit der Klägerin und dem ihr tatsächlich ausbezahlten geringfügigen Entgelt bestünden, habe die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz kein Tatsachenvorbringen erstattet. Da es im vorliegenden Fall nicht um den Rückersatz einer (unrechtmäßig) erbrachten Leistung, sondern von Vorschüssen, mit denen aufgerechnet würde, gehe, sei das diesbezügliche Klagebegehren mangels eines bekämpfbaren Bescheides zurückzuweisen gewesen. Die gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG aufgetragene vorläufige Zahlung entspreche allerdings im wesentlichen ohnedies jenen Beträgen, die von der beklagten Partei in der Vergangenheit einbehalten worden seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig und auch berechtigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig und auch berechtigt.