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Rechtssatz RS0111048

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111048

Entscheidungsdatum

09.12.2025

Rechtssatz

Immer dann, wenn ein Gesellschafter einer GmbH, dem im Hinblick auf seinen Anteil wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten auf die Beschlussfassung zukommen, weiterhin als Geschäftsführer tätig ist, ist ihm all das, was ihm unter welchem Titel auch immer von der Gesellschaft zufließt (Einkommen, Gehalt, Firmenpension) bzw worauf er grundsätzlich Anspruch hat (nicht vorgenommene Gewinnausschüttungen) als Einkommen aus dieser Tätigkeit anzurechnen, kann doch nur so ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verhindert und hintangehalten werden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 330/98x
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 10 ObS 330/98x
  • 10 ObS 80/16m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 ObS 80/16m
    Vgl; Beisatz: Hier hingegen lediglich als Arbeitnehmer der Gesellschaft tätiger Minderheitsgesellschafter. (T1)
  • 10 ObS 73/22s
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 ObS 73/22s
    Vgl; Beisatz: Hier: Ein Prokurist ist wie ein formeller Geschäftsführer zu behandeln und hat sich nach § 539a Abs 3 ASVG wie ein Gesellschafter-Geschäftsführer in dem Umfang etwaige nicht entnommene Gewinne anrechnen zu lassen, als diese zusammen mit dem tatsächlich bezogenen Einkommen einem angemessenen Entgelt für die von ihm entfaltete Tätigkeit entspricht, wenn eine Konstruktion allein deshalb gewählte wurde, um die Befugnisse zur (faktischen) Geschäftsführung zu vermitteln, ihm jedoch gleichzeitig einen Pensionsbezug zu ermöglichen. (T2)
  • 10 ObS 71/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.12.2025 10 ObS 71/25a
    Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn eine Person als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter sowohl der Tochter als auch der Mutter GmbH maßgeblichen Einfluss auf die Gestion beider Kapitalgesellschaften nehmen kann. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111048

Im RIS seit

24.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_010OBS00330_98X0000_002