Rechtssatz RS0083793
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083793
Entscheidungsdatum
09.12.2025
Norm
ASVG §5 Abs2
ASVG idF 40.ASVGNov BGBl 1984/484 §94 Abs1
ASVG idF 40.ASVGNov BGBl 1986/111 §94 Abs1
ASVG §253b Abs1 Z4
ASVG §539a Abs3
Rechtssatz
Entfaltet ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter einer Kapitalhandelsgesellschaft ist, ohne Anspruch auf ein angemessenes Entgelt eine Tätigkeit für die Gesellschaft, ist es nicht sachgerecht, rein formal zwischen dem Einkommen als Geschäftsführer und jenem als Gesellschafter zu unterscheiden. Wenn das Einkommen als Geschäftsführer in auffallendem Missverhältnis zum Umfang der entfalteten Tätigkeit steht und der Kapitaleinsatz in der Gesellschaft, aus welcher der Gewinn zufließt, im Verhältnis zum Gewinn nur gering ist, so ist auch der Gewinn, der dem geschäftsführenden Gesellschafter zufließt, im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in jenem Umfang als Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen, der unter Berücksichtigung der Beträge, die er als Geschäftsführer erhält, einem angemessenen Entgelt für die als Geschäftsführer entfaltete Tätigkeit entspricht.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 342/91
Entscheidungstext OGH 07.04.1992 10 ObS 342/91
- 10 ObS 2471/96x
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 ObS 2471/96x
Auch
- 10 ObS 330/98x
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 10 ObS 330/98x
Auch; Beisatz: Immer dann, wenn ein Gesellschafter einer GmbH, dem im Hinblick auf seinen Anteil wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten auf die Beschlussfassung zukommen, weiterhin als Geschäftsführer tätig ist, ist ihm all das, was ihm unter welchem Titel auch immer von der Gesellschaft zufließt (Einkommen, Gehalt, Firmenpension) bzw worauf er grundsätzlich Anspruch hat (nicht vorgenommene Gewinnausschüttungen) als Einkommen aus dieser Tätigkeit anzurechnen, kann doch nur so ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verhindert und hintangehalten werden. (T1)
- 10 ObS 177/99y
Entscheidungstext OGH 31.08.1999 10 ObS 177/99y
Vgl auch; Beisatz: Geltendgemachte, aus Gründen der Steueroptimierung erfolgte Nichtausschüttung des Gewinnes sind sozialversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen, ein erzielter Gewinn ist auch in diesem Fall zuzurechnen. (T2)
- 10 ObS 79/16i
Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 ObS 79/16i
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2
- 10 ObS 80/16m
Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 ObS 80/16m
Vgl; Beisatz: Hier hingegen lediglich als Arbeitnehmer der Gesellschaft tätiger Minderheitsgesellschafter. (T3)
- 10 ObS 73/22s
Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 ObS 73/22s
vgl; Beisatz wie T1
Beisatz: Hier: Ein Prokurist ist wie ein formeller Geschäftsführer zu behandeln und hat sich nach § 539a Abs 3 ASVG wie ein Gesellschafter-Geschäftsführer in dem Umfang etwaige nicht entnommene Gewinne anrechnen zu lassen, als diese zusammen mit dem tatsächlich bezogenen Einkommen einem angemessenen Entgelt für die von ihm entfaltete Tätigkeit entspricht, wenn eine Konstruktion allein deshalb gewählte wurde, um die Befugnisse zur (faktischen) Geschäftsführung zu vermitteln, ihm jedoch gleichzeitig einen Pensionsbezug zu ermöglichen. (T4)
- 10 ObS 71/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.12.2025 10 ObS 71/25a
Beisatz wie T1
Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn eine Person als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter sowohl der Tochter als auch der Mutter GmbH maßgeblichen Einfluss auf die Gestion beider Kapitalgesellschaften nehmen kann. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083793
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_010OBS00342_9100000_002