Die Revision ist teilweise berechtigt.
In den strittigen Jahren stand § 94 ASVG idF der 40.ASVGNov BGBl 1984/484 und 41.ASVGNov BGBl 1986/111 in Kraft. Hiezu hat der Verfassungsgerichtshof in seinem im BGBl 1991/15 kundgemachten Erkenntnis vom 15.12.1990 ausgesprochen, daß diese Bestimmung (auch) in diesen Fassungen verfassungswidrig war. An diesen Ausspruch sind zwar alle Gerichte und Verwaltungsbehörden gemäß Art 140 Abs 7 B-VG gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalls ist jedoch nach derselben Bestimmung das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes auspricht. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes muß dies trotz des Umstands, daß im Gesetz nur das aufhebende Erkenntnis erwähnt wird, auch für Erkenntnisse gelten, in denen der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 4 B-VG ausgesprochen hat, daß ein Gesetz verfassungswidrig war, weil ein Grund für die unterschiedliche Behandlung solcher Erkenntnisse nicht zu finden ist (ebenso Walter, Neuerungen im Verfassungsrecht 91 und 97; aM anscheinend Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung 463). Daß dies offensichtlich auch der Ansicht des Verfassungsgerichtshofs entspricht, ergibt sich aus dem schon angeführten Erkenntnis, weil damit im Zusammenhang mit der Feststellung, daß § 94 ASVG in den Fassungen von der 31. bis zur 48. Nov verfassungswidrig war, ausgesprochen wird, daß die Gesetzesbestimmung auch in jener Rechtssache nicht mehr anzuwenden ist, die einem bestimmten Gesetzesprüfungsantrag des Oberlandesgerichtes Linz zugrundelag. Der Verfassungsgerichtshof begründete dies damit, daß dieser § 94 ASVG idF der 48.ASVGNov betreffende Antrag im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozeßgeschehen nicht mehr in das Verfahren einbezogen werden konnte und deshalb die "Anlaßfallwirkung" durch einen Ausspruch gemäß Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG herbeigeführt werden mußte. Dies wäre aber nicht nötig, wenn davon auszugehen wäre, daß ein Gesetz, dessen Verfassungswidrigkeit der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 4 B-VG festgestellt hat, auch auf andere Fälle als den Anlaßfall nicht mehr anzuwenden ist.In den strittigen Jahren stand Paragraph 94, ASVG in der Fassung der 40.ASVGNov BGBl 1984/484 und 41.ASVGNov BGBl 1986/111 in Kraft. Hiezu hat der Verfassungsgerichtshof in seinem im BGBl 1991/15 kundgemachten Erkenntnis vom 15.12.1990 ausgesprochen, daß diese Bestimmung (auch) in diesen Fassungen verfassungswidrig war. An diesen Ausspruch sind zwar alle Gerichte und Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalls ist jedoch nach derselben Bestimmung das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes auspricht. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes muß dies trotz des Umstands, daß im Gesetz nur das aufhebende Erkenntnis erwähnt wird, auch für Erkenntnisse gelten, in denen der Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz 4, B-VG ausgesprochen hat, daß ein Gesetz verfassungswidrig war, weil ein Grund für die unterschiedliche Behandlung solcher Erkenntnisse nicht zu finden ist (ebenso Walter, Neuerungen im Verfassungsrecht 91 und 97; aM anscheinend Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung 463). Daß dies offensichtlich auch der Ansicht des Verfassungsgerichtshofs entspricht, ergibt sich aus dem schon angeführten Erkenntnis, weil damit im Zusammenhang mit der Feststellung, daß Paragraph 94, ASVG in den Fassungen von der 31. bis zur 48. Nov verfassungswidrig war, ausgesprochen wird, daß die Gesetzesbestimmung auch in jener Rechtssache nicht mehr anzuwenden ist, die einem bestimmten Gesetzesprüfungsantrag des Oberlandesgerichtes Linz zugrundelag. Der Verfassungsgerichtshof begründete dies damit, daß dieser Paragraph 94, ASVG in der Fassung der 48.ASVGNov betreffende Antrag im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozeßgeschehen nicht mehr in das Verfahren einbezogen werden konnte und deshalb die "Anlaßfallwirkung" durch einen Ausspruch gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG herbeigeführt werden mußte. Dies wäre aber nicht nötig, wenn davon auszugehen wäre, daß ein Gesetz, dessen Verfassungswidrigkeit der Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz 4, B-VG festgestellt hat, auch auf andere Fälle als den Anlaßfall nicht mehr anzuwenden ist.
Gemäß dem hier noch anzuwendenden § 94 Abs 1 ASVG idF der 40. und 41. ASVGNov ruhte die Pension, wenn daneben noch Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit in einer bestimmten, im Gesetz näher umschriebenen Höhe erzielt wird. Nun trifft es zwar zu, daß der Oberste Gerichtshof in der vom Berufungsgericht bezogenen Entscheidung SSV-NF 2/4 zum vergleichbaren (s SSV-NF 2/111) § 253b Abs 1 und 2 ASVG die Ansicht vertreten hat, es seien nur die Einkünfte, die ein geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Geschäfsführer bezieht, als Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen; die Einkünfte als Gesellschafter seien hingegen davon verschiedene Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dieser Entscheidung lag aber in einem wesentlichen Punkt ein anderer Sachverhalt zugrunde, weshalb sie hier nicht zum Tragen kommt. Damals stand nämlich fest, daß der Geschäftsführer in den maßgebenden Jahren eine ins Gewicht fallende Tätigkeit für die Gesellschaft nicht verrichtete. Hier steht hingegen fest, daß in den strittigen Jahren die überwiegende und vor allem auch für die Erzielung eines Gewinnes wesentliche Tätigkeit vom Kläger als Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeführt wurde und daß offensichtlich er es war, der wesentlichen Einfluß auf den Fortgang der Geschäfte nahm.Gemäß dem hier noch anzuwendenden Paragraph 94, Absatz eins, ASVG in der Fassung der 40. und 41. ASVGNov ruhte die Pension, wenn daneben noch Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit in einer bestimmten, im Gesetz näher umschriebenen Höhe erzielt wird. Nun trifft es zwar zu, daß der Oberste Gerichtshof in der vom Berufungsgericht bezogenen Entscheidung SSV-NF 2/4 zum vergleichbaren (s SSV-NF 2/111) Paragraph 253 b, Absatz eins und 2 ASVG die Ansicht vertreten hat, es seien nur die Einkünfte, die ein geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Geschäfsführer bezieht, als Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen; die Einkünfte als Gesellschafter seien hingegen davon verschiedene Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dieser Entscheidung lag aber in einem wesentlichen Punkt ein anderer Sachverhalt zugrunde, weshalb sie hier nicht zum Tragen kommt. Damals stand nämlich fest, daß der Geschäftsführer in den maßgebenden Jahren eine ins Gewicht fallende Tätigkeit für die Gesellschaft nicht verrichtete. Hier steht hingegen fest, daß in den strittigen Jahren die überwiegende und vor allem auch für die Erzielung eines Gewinnes wesentliche Tätigkeit vom Kläger als Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeführt wurde und daß offensichtlich er es war, der wesentlichen Einfluß auf den Fortgang der Geschäfte nahm.
Entfaltet ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter einer Kapitalhandelsgesellschaft ist, ohne Anspruch auf ein angemessenes Entgelt eine Tätigkeit für die Gesellschaft, so wird er sich nur dann mit dem geringen Entgelt als Geschäftsführer begnügen, wenn durch den Betrag, den er als Gesellschafter zu erwarten hat, seine Tätigkeit als Geschäftsführer ausreichend abgegolten wird. In einem solchen Fall wäre es nicht sachgerecht, rein formal zwischen dem Einkommen als Geschäftsführer und jenem als Gesellschafter zu unterscheiden. Gerade die Vorschriften des Steuerrechts, auf die in der Entscheidung SSV-NF 2/4 Bezug genommen wird, bieten einen Anhaltspunkt in diese Richtung, weil gemäß § 22 BAO ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes dazu führt, daß die Abgaben so zu erheben sind, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Als Indiz für einen solchen Mißbrauch wird es aber im allgemeinen angesehen werden können, wenn das Einkommen als Geschäftsführer in auffallendem Mißverhältnis zum Umfang der entfalteten Tätigkeit steht und der Kapitaleinsatz in der Gesellschaft, aus welcher der Gewinn zufließt, im Verhältnis zum Gewinn nur gering ist, so daß angenommen werden muß, daß durch die Gewinnauszahlung in erster Linie die Tätigkeit als Geschäftsführer abgegolten werden soll. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist auch der Gewinn, der dem geschäftsführenden Gesellschafter zufließt, im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in jenem Umfang als Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen, der unter Berücksichtigung der Beträge, die er als Geschäftsführer erhält, einem angemessenen Entgelt für die als Geschäftsführer entfaltete Tätigkeit entspricht.Entfaltet ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter einer Kapitalhandelsgesellschaft ist, ohne Anspruch auf ein angemessenes Entgelt eine Tätigkeit für die Gesellschaft, so wird er sich nur dann mit dem geringen Entgelt als Geschäftsführer begnügen, wenn durch den Betrag, den er als Gesellschafter zu erwarten hat, seine Tätigkeit als Geschäftsführer ausreichend abgegolten wird. In einem solchen Fall wäre es nicht sachgerecht, rein formal zwischen dem Einkommen als Geschäftsführer und jenem als Gesellschafter zu unterscheiden. Gerade die Vorschriften des Steuerrechts, auf die in der Entscheidung SSV-NF 2/4 Bezug genommen wird, bieten einen Anhaltspunkt in diese Richtung, weil gemäß Paragraph 22, BAO ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes dazu führt, daß die Abgaben so zu erheben sind, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Als Indiz für einen solchen Mißbrauch wird es aber im allgemeinen angesehen werden können, wenn das Einkommen als Geschäftsführer in auffallendem Mißverhältnis zum Umfang der entfalteten Tätigkeit steht und der Kapitaleinsatz in der Gesellschaft, aus welcher der Gewinn zufließt, im Verhältnis zum Gewinn nur gering ist, so daß angenommen werden muß, daß durch die Gewinnauszahlung in erster Linie die Tätigkeit als Geschäftsführer abgegolten werden soll. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist auch der Gewinn, der dem geschäftsführenden Gesellschafter zufließt, im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in jenem Umfang als Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen, der unter Berücksichtigung der Beträge, die er als Geschäftsführer erhält, einem angemessenen Entgelt für die als Geschäftsführer entfaltete Tätigkeit entspricht.
Die angeführten Voraussetzungen waren aber beim Kläger in den Jahren 1986 und 1987 erfüllt. Er bezog als Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Einkommen, das unter der "Geringfügigkeitsgrenze" des § 94 Abs 1 ASVG und somit unter 3.442 S monatlich im Jahr 1986 (vgl BGBl 1986/5) und 3.583 S monatlich im Jahr 1987 (vgl BGBl 1986/633) lag. Dem steht gegenüber, daß er im Jahr 1986 als Kommanditist einen Gewinn von zumindest 351.013 S und im Jahr 1987 von 633.249 S erhielt, was auf den Monat umgerechnet etwa 29.000 S im Jahr 1986 und fast 53.000 S im Jahr 1987 bedeutet. Dies macht offensichtlich, daß durch die Auszahlung des Gewinnanteils die von ihm entfaltete Geschäftsführertätigkeit angemessen entlohnt werden sollte, zumal die Beträge, die er erhielt, auch nicht durch die verhältnismäßig geringe Einlage als Kommanditist gerechtfertigt werden können. Daß ihm der Gewinn nicht als Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sondern als Kommanditist der Kommanditgesellschaft zufloß, ist in dem hier zu behandelnden Zusammenhang ohne Bedeutung.Die angeführten Voraussetzungen waren aber beim Kläger in den Jahren 1986 und 1987 erfüllt. Er bezog als Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Einkommen, das unter der "Geringfügigkeitsgrenze" des Paragraph 94, Absatz eins, ASVG und somit unter 3.442 S monatlich im Jahr 1986 vergleiche BGBl 1986/5) und 3.583 S monatlich im Jahr 1987 vergleiche BGBl 1986/633) lag. Dem steht gegenüber, daß er im Jahr 1986 als Kommanditist einen Gewinn von zumindest 351.013 S und im Jahr 1987 von 633.249 S erhielt, was auf den Monat umgerechnet etwa 29.000 S im Jahr 1986 und fast 53.000 S im Jahr 1987 bedeutet. Dies macht offensichtlich, daß durch die Auszahlung des Gewinnanteils die von ihm entfaltete Geschäftsführertätigkeit angemessen entlohnt werden sollte, zumal die Beträge, die er erhielt, auch nicht durch die verhältnismäßig geringe Einlage als Kommanditist gerechtfertigt werden können. Daß ihm der Gewinn nicht als Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sondern als Kommanditist der Kommanditgesellschaft zufloß, ist in dem hier zu behandelnden Zusammenhang ohne Bedeutung.
Ohne das genau geprüft werden muß, welches Entgelt für die vom Kläger als Geschäftsführer entfaltete Tätigkeit angemessen gewesen wäre, kann unter den dargestellten Umständen gesagt werden, daß er in den Jahren 1986 und 1987 auf Grund seiner Geschäftsführertätigkeit ein als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu wertendes (vgl SSV-NF 2/4 mwN) Einkommen in einer Höhe erzielt hat, die über jenen Beträgen liegt, die gemäß § 94 Abs 1 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung noch nicht zum Ruhen der Pension führten. Er hat aber noch eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt, die in den angeführten Jahren mit Verlust verbunden war. Der Oberste Gerichtshof hat schon ausgesprochen, daß Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht mit Verlusten aus anderen Kalenderjahren ausgeglichen werden dürften (SSV-NF 1/66, 2/111). Dies gilt aber nicht auch für Verluste, die im selben Kalenderjahr entstanden sind, weil sich kein Grund dafür finden läßt, daß Einkünfte, die im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit aus verschiedenen Erwerbsquellen erzielt werden, anders als Einkünfte behandelt werden müßten, die nur aus einer einzigen Erwerbsquelle stammen. Wurde durch eine solche Erwerbstätigkeit bloß ein Verlust oder ein Einkommen in einer die Grenzen des § 94 Abs 1 ASVG nicht übersteigenden Höhe erzielt, ruhte die Pension nicht. Dasselbe muß aber gelten, wenn die Einkünfte auf verschiedene Erwerbsquellen zurückgingen und zusammen die bezogenen Beträge nicht überstiegen.Ohne das genau geprüft werden muß, welches Entgelt für die vom Kläger als Geschäftsführer entfaltete Tätigkeit angemessen gewesen wäre, kann unter den dargestellten Umständen gesagt werden, daß er in den Jahren 1986 und 1987 auf Grund seiner Geschäftsführertätigkeit ein als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu wertendes vergleiche SSV-NF 2/4 mwN) Einkommen in einer Höhe erzielt hat, die über jenen Beträgen liegt, die gemäß Paragraph 94, Absatz eins, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung noch nicht zum Ruhen der Pension führten. Er hat aber noch eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt, die in den angeführten Jahren mit Verlust verbunden war. Der Oberste Gerichtshof hat schon ausgesprochen, daß Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht mit Verlusten aus anderen Kalenderjahren ausgeglichen werden dürften (SSV-NF 1/66, 2/111). Dies gilt aber nicht auch für Verluste, die im selben Kalenderjahr entstanden sind, weil sich kein Grund dafür finden läßt, daß Einkünfte, die im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit aus verschiedenen Erwerbsquellen erzielt werden, anders als Einkünfte behandelt werden müßten, die nur aus einer einzigen Erwerbsquelle stammen. Wurde durch eine solche Erwerbstätigkeit bloß ein Verlust oder ein Einkommen in einer die Grenzen des Paragraph 94, Absatz eins, ASVG nicht übersteigenden Höhe erzielt, ruhte die Pension nicht. Dasselbe muß aber gelten, wenn die Einkünfte auf verschiedene Erwerbsquellen zurückgingen und zusammen die bezogenen Beträge nicht überstiegen.
Hier ergibt sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes, daß im Jahr 1987 der Verlust aus der Tätigkeit des Klägers als Zivilingenieur höher als der Gewinn als Kommanditist war, weshalb er in diesem Jahr insgesamt durch seine selbständige Erwerbstätigkeit kein Einkommen in einer zum Ruhen der Pension führenden Höhe erzielt hat. Für dieses Jahr hat das Berufungsgericht daher im Ergebnis zu Recht dem Klagebegehren stattgegeben.
Für das Jahr 1986 reichen die Feststellungen des Erstgerichtes hingegen nicht aus, weil es darin einerseits heißt, daß das Einkommen des Klägers als Kommanditist 1,226.059 S betragen habe - in diesem Fall könnte die Pension wegen des in dasselbe Kalenderjahr fallendes Verlustes von bloß 518.553 S teilweise geruht haben -, andererseits wird aber ausgeführt, daß der Gewinnanteil laut Steuerbescheid 351.013 S betrug - in diesem Fall hätte der Verlust die Einkünfte als Geschäftsführer jedenfalls überstiegen und die Pension hätte nicht geruht. Es ist daher notwendig, daß die Höhe der Einkünfte, die der Kläger im Jahr 1986 als Kommanditist bezog und, wenn sie über dem in diesem Jahr erzielten Verlust von 518.553 S lagen, auch jener Teil dieser Einkünfte, der einem angemessenen Entgelt für die von ihm als Geschäftsführer entfalteten Tätigkeit entspricht, eindeutig festgestellt werden. Zu diesem Zweck war die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die zur angeführten Ergänzung des Verfahrens notwendige Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen hat auch zur Folge, daß deren Entscheidung über den von der beklagten Partei geltend gemachten Rückforderungsanspruch aufzuheben war, zumal nicht feststeht, woraus sich der zurückgeforderte Betrag von 146.020 S zusammensetzt. Da noch nicht geklärt ist, ob der Kläger im Jahr 1986 Leistungen zu Unrecht empfangen hat, sieht sich der Oberste Gerichtshof derzeit nicht veranlaßt, zur Frage Stellung zu nehmen, ob sie von ihm gegebenenfalls gemäß § 107 Abs 1 ASVG zurückgefordert werden könnten.Die zur angeführten Ergänzung des Verfahrens notwendige Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen hat auch zur Folge, daß deren Entscheidung über den von der beklagten Partei geltend gemachten Rückforderungsanspruch aufzuheben war, zumal nicht feststeht, woraus sich der zurückgeforderte Betrag von 146.020 S zusammensetzt. Da noch nicht geklärt ist, ob der Kläger im Jahr 1986 Leistungen zu Unrecht empfangen hat, sieht sich der Oberste Gerichtshof derzeit nicht veranlaßt, zur Frage Stellung zu nehmen, ob sie von ihm gegebenenfalls gemäß Paragraph 107, Absatz eins, ASVG zurückgefordert werden könnten.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.