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Rechtssatz RS0084273×

Rechtssatz RS0084273

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084273

Entscheidungsdatum

08.11.2011

Norm

ASVG §253a
ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §253d Abs2

Rechtssatz

Die Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit, auf Grund der ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Erwerbseinkommen bezogen wird, bewirkt den Wegfall einer vorzeitigen Alterspension. Hiebei handelt es sich wegen des möglichen Wiederauflebens der Pension um eine Art gänzliches Ruhen. Es hat eine Feststellung nach Paragraph 367, Absatz eins, ASVG durch Bescheid zu erfolgen (anders als das Erlöschen von Leistungsansprüchen im Sinne des Paragraph 100, ASVG).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 29/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 10 ObS 29/87
    Veröff: SZ 61/14 = SSV-NF 2/4
  • 10 ObS 342/91
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 10 ObS 342/91
    Auch; Beisatz: Wenn das Einkommen als Geschäftsführer in auffallendem Missverhältnis zum Umfang der entfalteten Tätigkeit steht und der Kapitaleinsatz in der Gesellschaft, aus welcher der Gewinn zufließt, im Verhältnis zum Gewinn nur gering ist, so ist auch der Gewinn, der dem geschäftsführenden Gesellschafter zufließt, im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in jenem Umfang als Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen, der unter Berücksichtigung der Beträge, die er als Geschäftsführer erhält, einem angemessenen Entgelt für die als Geschäftsführer entfaltete Tätigkeit entspricht. (T1)
  • 10 ObS 63/94
    Entscheidungstext OGH 04.06.1997 10 ObS 63/94
  • 10 ObS 65/02k
    Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 65/02k
    Auch; nur: Hiebei handelt es sich wegen des möglichen Wiederauflebens der Pension um eine Art gänzliches Ruhen. Es hat eine Feststellung nach § 367 Abs 1 ASVG durch Bescheid zu erfolgen (anders als das Erlöschen von Leistungsansprüchen im Sinne des § 100 ASVG). (T2); Beisatz: Hier: Vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 253d ASVG. (T3); Beisatz: Dem Versicherungsträger ist es nicht verwehrt, den Wegfall der durch ein Grundurteil im Sinn des § 89 Abs 2 ASGG zuerkannten Leistung auch noch anlässlich der notwendig werdenden bescheidmäßigen Festsetzung der endgültigen Höhe der Leistung auszusprechen, selbst wenn er es unterlassen hat, in dem durch das Grundurteil beendeten Rechtssstreit die den Wegfall begründenden - aber die Anspruchsvoraussetzung eben nicht berühenden - Tatsachen mit Einwendung geltend zu machen. (T4)
  • 10 ObS 73/11z
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 ObS 73/11z
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084273

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011

Dokumentnummer

JJR_19880126_OGH0002_010OBS00029_8700000_001