Die zulässige Revision ist berechtigt.
Während der Anspruch der Alterspension nach § 253 Abs 1 ASVG an die besondere Voraussetzung geknüpft ist, daß der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs 2) weder in der Pensionsversicherung nach dem ASVG noch nach dem GSVG noch nach dem BSVG pflichtversichert ist, und das Zusammentreffen eines Anspruches auf Alterspension mit einem daneben erzielten Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit nach § 94 Abs 1 ASVG nur zu einem teilweisen Ruhen der Alterspension führt, ist der Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253 b Abs 1 ASVG ua an die besondere Voraussetzung geknüpft, daß der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs 2) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist, wobei eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs 2 lit.c ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, unberücksichtigt bleibt, und fällt die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253 b Abs 2 ASVG mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs 2 lit.c ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen (1983: Während der Anspruch der Alterspension nach Paragraph 253, Absatz eins, ASVG an die besondere Voraussetzung geknüpft ist, daß der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) weder in der Pensionsversicherung nach dem ASVG noch nach dem GSVG noch nach dem BSVG pflichtversichert ist, und das Zusammentreffen eines Anspruches auf Alterspension mit einem daneben erzielten Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit nach Paragraph 94, Absatz eins, ASVG nur zu einem teilweisen Ruhen der Alterspension führt, ist der Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253, b Absatz eins, ASVG ua an die besondere Voraussetzung geknüpft, daß der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist, wobei eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, unberücksichtigt bleibt, und fällt die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253, b Absatz 2, ASVG mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen (1983:
2.105 S - BGBl 1983/19, 1984: 2.189 S - BGBl 1983/638 nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.
Daher bewirkt die Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit, auf Grund der ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Erwerbseinkommen bezogen wird, den Wegfall einer vorzeitigen Alterspension (MGA ASVG 46. ErgLfg, 1282 Anm 5 zu § 253a).Daher bewirkt die Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit, auf Grund der ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Erwerbseinkommen bezogen wird, den Wegfall einer vorzeitigen Alterspension (MGA ASVG 46. ErgLfg, 1282 Anmerkung 5 zu Paragraph 253 a,).
Bei diesem "Wegfall" der vorzeitigen Alterspension handelt es sich wegen des möglichen Wiederauflebens der Pension um eine Art gänzliches Ruhen (vgl § 61 Abs 1 GSVG und § 57 Abs 1 BSVG; MGA ASVGBei diesem "Wegfall" der vorzeitigen Alterspension handelt es sich wegen des möglichen Wiederauflebens der Pension um eine Art gänzliches Ruhen vergleiche Paragraph 61, Absatz eins, GSVG und Paragraph 57, Absatz eins, BSVG; MGA ASVG
ErgLfg, 578 Anm 3 zu § 99; Teschner in Tomandl, SV-SystemErgLfg, 578 Anmerkung 3 zu Paragraph 99,; Teschner in Tomandl, SV-System
ErgLfg 2.4.1. Anm 5). Ein solcher "Wegfall" ist daher - anders als das Erlöschen von Leistungsansprüchen im Sinne des § 100 ASVG - nach § 367 Abs 1 ASVG durch Bescheid festzustellen.ErgLfg 2.4.1. Anmerkung 5). Ein solcher "Wegfall" ist daher - anders als das Erlöschen von Leistungsansprüchen im Sinne des Paragraph 100, ASVG - nach Paragraph 367, Absatz eins, ASVG durch Bescheid festzustellen.
Die Frage, ob die Klägerin in den Jahren 1983 und 1984 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, auf Grund der ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen bezogen wurde, wurde von den Vorinstanzen zu Unrecht bejaht.
Nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG in der seit 1.1.1981 geltenden Fassung der 3.Novelle, BGBl 1980/586, sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung...pflichtversichert die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mbH, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist und diese Person nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegt....Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG in der seit 1.1.1981 geltenden Fassung der 3.Novelle, BGBl 1980/586, sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung...pflichtversichert die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mbH, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist und diese Person nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegt....
Daß diese Voraussetzungen für die Klägerin seit 17.12.1982
zutreffen, ist festgestellt.
Schon deshalb kann nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin - sozialversicherungsrechtlich gesehen - in den Jahren 1983 und 1984 in der gewerblichen Wirtschaft selbständig erwerbstätig war. Diese sozialversicherungsrechtliche Einordnung von zu Geschäftsführern bestellten Gesellschaftern einer Gesellschaft mbH, denen wegen ihrer Beteiligung (hier von 50 Prozent) maßgeblicher Einfluß auf die Führung des Unternehmens zukommt, der ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach dem ASVG ausschließt, entspricht der Lehre (zB Müller, GmbH-Gesetz-Novelle 1980 und Sozialversicherungsrecht, AnwBl 1981, 520f; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 110f; Straube-Dragaschnig-Kainzbauer-Torggler, Der GmbH-Geschäftsführervertrag2, 31f; Dusak, Der GmbH-Geschäftsführer im Sozialversicherungsrecht RdW 1987, 21f) und der in der zitierten Literatur angeführten Rechtsprechung, insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes, zB 7.9.1979, VwGHSlgNF 9913 A; 20.5.1980, VwGHSlgNF 10.140 A.
Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs 1 GSVG ist nach § 25 leg cit, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, ein Zwölftel der Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Plfichtversicherten zugrunde zu legen. Bei den gemäß § 2 Abs 1 Z 3 Pflichtversicherten...gelten als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft mbH (Abs 1). Beitragsgrundlage ist in der Pensionsversicherung der gemäß Abs 1 ermittelte Betrag zuzüglich der auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nichtentnommenen Gewinn entfallenden Beträge...(Abs 2). Die Beitragsgrundlage gemäß Abs 2 beträgt, wenn Einkünfte bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren mangels Vorliegens der hiefür notwendigen Nachweise nicht festgestellt werden können, einen jährlich veränderten festen Betrag monatlich (Abs 5 Z 1), der für das Jahr 1983 mindestens 5.248 S (BGBl 1983/19) und für das Jahr 1984 mindestens 5.458 S (BGBl.1983/638) ausmachte.Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSVG ist nach Paragraph 25, leg cit, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, ein Zwölftel der Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Plfichtversicherten zugrunde zu legen. Bei den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Pflichtversicherten...gelten als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft mbH (Absatz eins,). Beitragsgrundlage ist in der Pensionsversicherung der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag zuzüglich der auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nichtentnommenen Gewinn entfallenden Beträge...(Absatz 2,). Die Beitragsgrundlage gemäß Absatz 2, beträgt, wenn Einkünfte bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren mangels Vorliegens der hiefür notwendigen Nachweise nicht festgestellt werden können, einen jährlich veränderten festen Betrag monatlich (Absatz 5, Ziffer eins,), der für das Jahr 1983 mindestens 5.248 S (BGBl 1983/19) und für das Jahr 1984 mindestens 5.458 S (BGBl.1983/638) ausmachte.
Die genannten Bestimmungen des GSVG zeigen zwar, daß die nach diesem BG pflichtversicherten, zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mbH unabhängig vom Ausmaß ihrer tatsächlichen Beteiligung an der Geschäftsführung eine selbständige Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ausüben. Selbständige Erwerbstätigkeit ist ja der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, welche die Schaffung von Einkünften in Geld oder Güterform bezwecken, wobei es zB nicht entscheidend ist, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird, und ob sich die Arbeitsleistungen etwa auf die Betriebsleitung beschränken (MGA ASVG 46. ErgLfg, 559 Anm 7 zu § 94 und 1288 Anm 5 zu § 253 b und die dort angegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Die genannten Bestimmungen des GSVG zeigen zwar, daß die nach diesem BG pflichtversicherten, zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mbH unabhängig vom Ausmaß ihrer tatsächlichen Beteiligung an der Geschäftsführung eine selbständige Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ausüben. Selbständige Erwerbstätigkeit ist ja der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, welche die Schaffung von Einkünften in Geld oder Güterform bezwecken, wobei es zB nicht entscheidend ist, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird, und ob sich die Arbeitsleistungen etwa auf die Betriebsleitung beschränken (MGA ASVG 46. ErgLfg, 559 Anmerkung 7 zu Paragraph 94 und 1288 Anmerkung 5 zu Paragraph 253, b und die dort angegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Aus § 25 Abs 1 GSVG ist aber nicht abzuleiten, daß es sich auch bei den Einkünften als Gesellschafter einer Gesellschaft mbH um auf Grund der Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer dieser Gesellschaft mbH bezogenes Einkommen im Sinne des § 253 b ASVG handelt. Zum einen handelt es sich bei § 25 Abs 1 GSVG um eine nur die Ermittlung der Beitragsgrundlage für die gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG Pflichtversicheten betreffende Bestimmung. Zum anderen werden auch in dieser Bestimmung die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft mbH unterschieden, für die Ermittlung der Beitragsgrundlage jedoch beide als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit fingiert, was insofern folgerichtig ist, als die Pflichtversicherung das Zusammentreffen von Geschäftsführertätigkeit und Gesellschafterstellung voraussetzt.Aus Paragraph 25, Absatz eins, GSVG ist aber nicht abzuleiten, daß es sich auch bei den Einkünften als Gesellschafter einer Gesellschaft mbH um auf Grund der Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer dieser Gesellschaft mbH bezogenes Einkommen im Sinne des Paragraph 253, b ASVG handelt. Zum einen handelt es sich bei Paragraph 25, Absatz eins, GSVG um eine nur die Ermittlung der Beitragsgrundlage für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG Pflichtversicheten betreffende Bestimmung. Zum anderen werden auch in dieser Bestimmung die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft mbH unterschieden, für die Ermittlung der Beitragsgrundlage jedoch beide als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit fingiert, was insofern folgerichtig ist, als die Pflichtversicherung das Zusammentreffen von Geschäftsführertätigkeit und Gesellschafterstellung voraussetzt.
Dies ändert aber nichts daran, daß es sich bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH und bei den Einkünften aus Kapitalbeteiligung an dieser Gesellschaft mbH um verschiedene Einkunftsarten handelt.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem Einkommensteuergesetz 1972, das diese Einkunftsarten nicht nur zB im § 2 Abs 3 in verschiedenen Ziffern, nämlich 2 bzw. 5, anführt, sondern auch verschieden behandelt.Dies ergibt sich insbesondere aus dem Einkommensteuergesetz 1972, das diese Einkunftsarten nicht nur zB im Paragraph 2, Absatz 3, in verschiedenen Ziffern, nämlich 2 bzw. 5, anführt, sondern auch verschieden behandelt.
Daraus und aus den Feststellungen folgt, daß die Klägerin in den Jahren 1983 und 1984 als Geschäftsführerin einer Gesellschaft mbH zwar eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, auf Grund dieser Erwerbstätigkeit aber kein Einkommen bezogen hat. Bei den in diesen Jahren bezogenen 129.000 S und 67.000 S handelt es sich um keine Gehälter oder sonstigen Vergütungen für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin, sondern ausschließlich um Gewinnanteile aus ihrem Anteil an einer Gesellschaft mbH und damit um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs 1 Z 1 EStG 1972. Diese Einkünfte hätte die Klägerin auch dann erzielt, wenn sie in den beiden Jahren nicht zur Geschäftsführerin der Gesellschaft mbH bestellt gewesen wäre.Daraus und aus den Feststellungen folgt, daß die Klägerin in den Jahren 1983 und 1984 als Geschäftsführerin einer Gesellschaft mbH zwar eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, auf Grund dieser Erwerbstätigkeit aber kein Einkommen bezogen hat. Bei den in diesen Jahren bezogenen 129.000 S und 67.000 S handelt es sich um keine Gehälter oder sonstigen Vergütungen für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin, sondern ausschließlich um Gewinnanteile aus ihrem Anteil an einer Gesellschaft mbH und damit um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972. Diese Einkünfte hätte die Klägerin auch dann erzielt, wenn sie in den beiden Jahren nicht zur Geschäftsführerin der Gesellschaft mbH bestellt gewesen wäre.
Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in der Zeit vom 1.1.1983 bis 31.12.1984 nicht nach § 253 b Abs 2 ASVG weggefallen ist und daß die Beklagte die in diesem Zeitraum zu Recht erbrachten Geldleistungen von der Klägerin nicht nach § 107 ASVG zurückfordern darf.Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in der Zeit vom 1.1.1983 bis 31.12.1984 nicht nach Paragraph 253, b Absatz 2, ASVG weggefallen ist und daß die Beklagte die in diesem Zeitraum zu Recht erbrachten Geldleistungen von der Klägerin nicht nach Paragraph 107, ASVG zurückfordern darf.
Das angefochtene Urteil war daher wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 und 2 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins und 2 ASGG.