Rechtssatz RS0053996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053996
Entscheidungsdatum
13.09.2021
Rechtssatz
Der Grundsatz, dass auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalls das Gesetz weiterhin anzuwenden ist, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht, gilt auch für Erkenntnisse, in denen der VfGH gemäß Art 140 Abs 4 B-VG ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war.Der Grundsatz, dass auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalls das Gesetz weiterhin anzuwenden ist, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht, gilt auch für Erkenntnisse, in denen der VfGH gemäß Artikel 140, Absatz 4, B-VG ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 342/91
Entscheidungstext OGH 07.04.1992 10 ObS 342/91
- 10 ObS 104/92
Entscheidungstext OGH 26.05.1992 10 ObS 104/92
Veröff: SSV-NF 6/62
- 10 ObS 23/02h
Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 23/02h
Vgl auch; Beisatz: Ein verwirklichter Tatbestand liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Sachverhalt (die Lebenswirklichkeit) den in einer gesetzlichen Vorschrift abstrakt umschriebenen Lebensverhältnissen (dem Tatbestand) entspricht (vgl VwGH 20. 10. 2000, Zl 2000/070089; 17. 12. 1992, Zl 92/09/0298 jeweils mwN ua); insbesondere dann, wenn die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Rechtsvorschrift durch einen unveränderbaren Tatbestand gekennzeichnet ist, das heißt wenn ein Sachverhalt, der unveränderbar ist, verwirklicht wurde, auf den der Tatbestand einer vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Rechtsvorschrift sich bezieht (vgl VwGH 21. 2. 1995, Zl 94/07/0119 mwN). (T1); Veröff: SZ 2002/37
- 10 ObS 125/02h
Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 125/02h
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 ObS 206/03x
Entscheidungstext OGH 02.09.2003 10 ObS 206/03x
Vgl auch; Beisatz: Soweit ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz weiterhin anzuwenden ist, ist eine neuerliche Überprüfung dieses Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof ausgeschlossen; ein Feststellungsantrag gemäß Art 140 Abs 4 B-VG ist diesfalls unzulässig; daher liegt auch keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor. (T2)
- 10 ObS 150/04p
Entscheidungstext OGH 12.10.2004 10 ObS 150/04p
Vgl auch; Beis wie T2
- 10 ObS 28/06z
Entscheidungstext OGH 03.10.2006 10 ObS 28/06z
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Ein verwirklichter Tatbestand liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Sachverhalt (die Lebenswirklichkeit) den in einer gesetzlichen Vorschrift abstrakt umschriebenen Lebensverhältnissen (dem Tatbestand) entspricht. (T3)
- 9 ObA 131/06i
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 ObA 131/06i
Beisatz: Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände ist das Gesetz weiter anzuwenden. Dies muss trotz des Umstandes, dass im Gesetz nur das aufhebende Erkenntnis erwähnt wird, auch für Erkenntnisse gelten, in denen der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 4 B-VG ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, weil ein Grund für die unterschiedliche Behandlung solcher Erkenntnisse nicht zu finden ist. (T4)
- 2 Ob 11/10x
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 11/10x
Auch; Veröff: SZ 2010/142
- 8 ObA 21/10m
Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 21/10m
Vgl auch; Beis ausdrücklich gegenteilig zu T4
- 2 Ob 107/12t
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 107/12t
Auch Beis wie T2
- 7 Ob 45/21z
Entscheidungstext OGH 30.06.2021 7 Ob 45/21z
Beis wie T2; Beisatz: Hier § 7 Abs 1a EpiG – Frage der Zuständigkeit der Bezirksgerichte, wenn die Quarantäne bloß durch Verordnung angeordnet wird. (T5)
- 10 ObS 132/21s
Entscheidungstext OGH 13.09.2021 10 ObS 132/21s
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053996
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2021
Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_010OBS00342_9100000_001