Der Kläger beantragte, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Der Rekurs ist berechtigt.
§ 253 Abs.1 ASVG idF BGBl. 1986/111 hatte folgenden Wortlaut:Paragraph 253, Absatz eins, ASVG in der Fassung BGBl. 1986/111 hatte folgenden Wortlaut:
"Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit erfüllt (§ 236) und der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs.2) weder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz noch nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz noch nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist; eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes und eine Pflichtversicherung auf Grund eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses, aus dem dem (der) Versicherten noch ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei außer Betracht zu bleiben.""Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit erfüllt (Paragraph 236,) und der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) weder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz noch nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz noch nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist; eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes und eine Pflichtversicherung auf Grund eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses, aus dem dem (der) Versicherten noch ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei außer Betracht zu bleiben."
Mit Wirksamkeit vom 1. 4. 1991 wurde § 253 Abs.1 ASVG durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1991, BGBl. 157, neu gefaßt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem im BGBl. 1991/600 kundgemachten Erkenntnis vom 2. 10. 1991, G 18/90-16, ausgesprochen, daß die Worte "und der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs.2) weder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz noch nach dem GSVG noch nach dem BSVG pflichtversichert" in § 253 Abs.1 ASVG idF BGBl. 1986/111 verfassungswidrig waren. An diesen Ausspruch sind zwar alle Gerichte und Verwaltungsbehörden gemäß Art. 140 Abs.7 B-VG gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände, mit Ausnahme des Anlaßfalls, ist jedoch nach derselben Bestimmung das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Trotz des Umstandes, daß nur das aufhebende Erkenntnis erwähnt wird, muß der Grundsatz auch für Erkenntnisse gelten, in denen der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs.4 B-VG ausgesprochen hat, daß ein Gesetz verfassungswidrig war, weil ein Grund für die unterschiedliche Behandlung solcher Erkenntnisse nicht zu finden ist (ebenso Walter, Neuerungen im Verfassungsrecht 91 und 97; 10 Ob S 342/91; aM anscheinend Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung 463).Mit Wirksamkeit vom 1. 4. 1991 wurde Paragraph 253, Absatz eins, ASVG durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1991, BGBl. 157, neu gefaßt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem im BGBl. 1991/600 kundgemachten Erkenntnis vom 2. 10. 1991, G 18/90-16, ausgesprochen, daß die Worte "und der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) weder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz noch nach dem GSVG noch nach dem BSVG pflichtversichert" in Paragraph 253, Absatz eins, ASVG in der Fassung BGBl. 1986/111 verfassungswidrig waren. An diesen Ausspruch sind zwar alle Gerichte und Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände, mit Ausnahme des Anlaßfalls, ist jedoch nach derselben Bestimmung das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Trotz des Umstandes, daß nur das aufhebende Erkenntnis erwähnt wird, muß der Grundsatz auch für Erkenntnisse gelten, in denen der Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz 4, B-VG ausgesprochen hat, daß ein Gesetz verfassungswidrig war, weil ein Grund für die unterschiedliche Behandlung solcher Erkenntnisse nicht zu finden ist (ebenso Walter, Neuerungen im Verfassungsrecht 91 und 97; 10 Ob S 342/91; aM anscheinend Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung 463).
Im vorliegenden Fall ist daher § 253 Abs.1 ASVG in der oben wiedergegebenen Fassung anzuwenden. In der PENSIONSVERSICHERUNG DER ANGESTELLTEN gelten nämlich nach § 270 ASVG für die Begründung der Ansprüche auf die Alterspension die in Abschnitt II für die bezüglichen Leistungen aus der Pensionsversicherung der Arbeiter getroffenen Bestimmungen entsprechend. Es geht daher um die von den Vorinstanzen unterschiedlich beantwortete Frage, ob der Kläger als freiberuflich tätiger Arzt und ordentlicher Kammerangehöriger einer Ärztekammer vom Anspruch auf Alterspension nach § 253 Abs.1 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung ausgeschlossen ist, obwohl das FSVG dort nicht ausdrücklich genannt ist.Im vorliegenden Fall ist daher Paragraph 253, Absatz eins, ASVG in der oben wiedergegebenen Fassung anzuwenden. In der PENSIONSVERSICHERUNG DER ANGESTELLTEN gelten nämlich nach Paragraph 270, ASVG für die Begründung der Ansprüche auf die Alterspension die in Abschnitt römisch zwei für die bezüglichen Leistungen aus der Pensionsversicherung der Arbeiter getroffenen Bestimmungen entsprechend. Es geht daher um die von den Vorinstanzen unterschiedlich beantwortete Frage, ob der Kläger als freiberuflich tätiger Arzt und ordentlicher Kammerangehöriger einer Ärztekammer vom Anspruch auf Alterspension nach Paragraph 253, Absatz eins, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung ausgeschlossen ist, obwohl das FSVG dort nicht ausdrücklich genannt ist.
Die Frage wurde vom Erstgericht zutreffend bejaht.
Nach § 2 Abs.1 Z 1 FSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind, unter anderem in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert. Bei der im Jahr 1978 neu begründeten Versicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger handelt es sich, wie aus der Fassung des § 2 Abs.1 FSVG hervorgeht, um die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, wenn auch mit gewissen Modifikationen auf der Beitrags- und Leistungsseite (1000 BlgNR 14.GP, 8). In Erfüllung einer wesentlichen Forderung, die an die neu geschaffene Versicherung gestellt wurde, nämlich die Vereinigung mit schon bestehenden Riskengemeinschaften und damit verbunden auch in Verfolgung des Grundsatzes der Sparsamkeit, sollten je nach dem in Betracht kommenden Zweig der Versicherung grundsätzlich schon in Geltung stehende Rechtsvorschriften Anwendung finden. Es sollte auch kein neuer Sozialversicherungsträger geschaffen werden, sondern die Vollziehung der Kranken- und Pensionsversicherung der bestehenden Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die der Unfallversicherung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt übertragen werden (EB aaO; Teschner in VersRdSch 1979, 22; Kainzbauer in SozSi 1979, 23 und in SozSi 1987, 300). Dementsprechend sind die im § 2 Abs.1 FSVG genannten Personengruppen, sofern sie gemäß § 2 Abs.2 FSVG in die Pflichtversicherung einbezogen sind, als nach dem GSVG pflichtversichert zu betrachten. Der Kläger war daher am Stichtag auf Grund seiner freiberuflichen Praxisausübung in der Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert, sodaß er eine Alterspension gemäß § 253 Abs.1 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung nicht in Anspruch nehmen kann (ebenso Teschner, Die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen MGANach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, FSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind, unter anderem in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert. Bei der im Jahr 1978 neu begründeten Versicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger handelt es sich, wie aus der Fassung des Paragraph 2, Absatz eins, FSVG hervorgeht, um die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, wenn auch mit gewissen Modifikationen auf der Beitrags- und Leistungsseite (1000 BlgNR 14.GP, 8). In Erfüllung einer wesentlichen Forderung, die an die neu geschaffene Versicherung gestellt wurde, nämlich die Vereinigung mit schon bestehenden Riskengemeinschaften und damit verbunden auch in Verfolgung des Grundsatzes der Sparsamkeit, sollten je nach dem in Betracht kommenden Zweig der Versicherung grundsätzlich schon in Geltung stehende Rechtsvorschriften Anwendung finden. Es sollte auch kein neuer Sozialversicherungsträger geschaffen werden, sondern die Vollziehung der Kranken- und Pensionsversicherung der bestehenden Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die der Unfallversicherung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt übertragen werden (EB aaO; Teschner in VersRdSch 1979, 22; Kainzbauer in SozSi 1979, 23 und in SozSi 1987, 300). Dementsprechend sind die im Paragraph 2, Absatz eins, FSVG genannten Personengruppen, sofern sie gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FSVG in die Pflichtversicherung einbezogen sind, als nach dem GSVG pflichtversichert zu betrachten. Der Kläger war daher am Stichtag auf Grund seiner freiberuflichen Praxisausübung in der Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert, sodaß er eine Alterspension gemäß Paragraph 253, Absatz eins, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung nicht in Anspruch nehmen kann (ebenso Teschner, Die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen MGA
43. ErgLfg. Teil III S. 8 Anm. 2 zu § 2 FSVG unter Hinweis auf einen Erlaß des BMfSV vom 30. 3. 1984, 20.590/1-1b/84).43. ErgLfg. Teil römisch drei S. 8 Anmerkung 2 zu Paragraph 2, FSVG unter Hinweis auf einen Erlaß des BMfSV vom 30. 3. 1984, 20.590/1-1b/84).
Wenngleich also die Einbeziehung der freiberuflich Erwerbstätigen in den Rechtsbereich der Sozialversicherung der selbständigen Gewerbetreibenden erst durch das FSVG erfolgte, ist der genannte Personenkreis als nach dem GSVG pflichtversichert anzusehen; diese Erwägungen haben möglicherweise den Gesetzgeber dazu veranlaßt, im § 253 Abs.1 ASVG die Pflichtversicherung nach dem FSVG nicht eigens zu erwähnen. Es sei durchaus zugestanden, daß der hier in Rede stehende Gesetzeswortlaut mißverständlich ist, doch liegt eine Rechtslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung (Koziol-Welser, Grundriß I8 24 mwN) nicht vor, weshalb sich auch das Problem gar nicht stellt, wie eine solche Lücke zu schließen wäre. Daß auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 253 Abs.1 ASVG aF zu keinem anderen Ergebnis führen kann, liegt auf der Hand, weil eine Ungleichbehandlung von Personen wie dem Kläger gegenüber allen anderen selbständig Erwerbstätigen, die schon bisher vom GSVG erfaßt waren, nicht sachgerecht sein könnte. Auch nach der derzeit durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1991 geschaffenen Rechtslage wäre der Kläger nicht anders zu behandeln, weil nunmehr im § 253 Abs.1 ASVG klargestellt wurde, daß die Pflichtversicherung weder nach dem ASVG noch "nach einem anderen Bundesgesetz" bestehen darf. Hinsichtlich des vom FSVG erfaßten Personenkreises ist aber insoweit keine Änderung eingetreten, weil nach den obigen Ausführungen auch eine Pflichtversicherung nach dem FSVG den Erwerb einer Alterspension nach dem ASVG ausschloß. Der Hinweis des Klägers auf die besondere Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Erwerbstätigen in die staatliche Altersvorsorge geht fehl. Obwohl in der Aufzählung des § 253 Abs.1 ASVG aF das FSVG nicht ausdrücklich angeführt ist, sind - wie oben dargelegt - die erst durch das FSVG in die Sozialversicherung nach dem GSVG einbezogenen freiberuflich selbständig Erwerbstätigen nicht ausgenommen. Deshalb kann auch keine Rede davon sein, daß die hier vorgenommene Auslegung dem klaren Wortlaut des Gesetzes widerspreche. Die vom Kläger vorgenommene unrichtige Auslegung kann keinen Vertrauensschutz begründen.Wenngleich also die Einbeziehung der freiberuflich Erwerbstätigen in den Rechtsbereich der Sozialversicherung der selbständigen Gewerbetreibenden erst durch das FSVG erfolgte, ist der genannte Personenkreis als nach dem GSVG pflichtversichert anzusehen; diese Erwägungen haben möglicherweise den Gesetzgeber dazu veranlaßt, im Paragraph 253, Absatz eins, ASVG die Pflichtversicherung nach dem FSVG nicht eigens zu erwähnen. Es sei durchaus zugestanden, daß der hier in Rede stehende Gesetzeswortlaut mißverständlich ist, doch liegt eine Rechtslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung (Koziol-Welser, Grundriß I8 24 mwN) nicht vor, weshalb sich auch das Problem gar nicht stellt, wie eine solche Lücke zu schließen wäre. Daß auch eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 253, Absatz eins, ASVG aF zu keinem anderen Ergebnis führen kann, liegt auf der Hand, weil eine Ungleichbehandlung von Personen wie dem Kläger gegenüber allen anderen selbständig Erwerbstätigen, die schon bisher vom GSVG erfaßt waren, nicht sachgerecht sein könnte. Auch nach der derzeit durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1991 geschaffenen Rechtslage wäre der Kläger nicht anders zu behandeln, weil nunmehr im Paragraph 253, Absatz eins, ASVG klargestellt wurde, daß die Pflichtversicherung weder nach dem ASVG noch "nach einem anderen Bundesgesetz" bestehen darf. Hinsichtlich des vom FSVG erfaßten Personenkreises ist aber insoweit keine Änderung eingetreten, weil nach den obigen Ausführungen auch eine Pflichtversicherung nach dem FSVG den Erwerb einer Alterspension nach dem ASVG ausschloß. Der Hinweis des Klägers auf die besondere Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Erwerbstätigen in die staatliche Altersvorsorge geht fehl. Obwohl in der Aufzählung des Paragraph 253, Absatz eins, ASVG aF das FSVG nicht ausdrücklich angeführt ist, sind - wie oben dargelegt - die erst durch das FSVG in die Sozialversicherung nach dem GSVG einbezogenen freiberuflich selbständig Erwerbstätigen nicht ausgenommen. Deshalb kann auch keine Rede davon sein, daß die hier vorgenommene Auslegung dem klaren Wortlaut des Gesetzes widerspreche. Die vom Kläger vorgenommene unrichtige Auslegung kann keinen Vertrauensschutz begründen.
Die vorliegende Rechtssache ist daher im Sinne einer Klagsabweisung spruchreif. In Stattgebung des Rekurses war der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und in der Sache selbst im klagsabweislichen Sinn zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.