Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerin ist nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO iVm § 1 ASGG an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die vom Berufungsgerichtes bejahten Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt sind.Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph eins, ASGG an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die vom Berufungsgerichtes bejahten Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht erfüllt sind.
Dass der Klägerin eine - auf Privatrecht beruhende - Pension nach den Bestimmungen des BThPG zusteht, die sie gegen die Beklagte geltend zu machen hat, ist nicht strittig (ausführlich zur Rechtslage etwa 9 ObA 3/05i).
Der aus den Behauptungen der Klägerin über ihre anrechenbare Dienstzeit abgeleitete Zuspruch für die Zeit ab 1. 1. 2002 wurde von der Beklagten in dritter Instanz nicht mehr angefochten. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist insofern nur mehr die Frage, ob der Klägerin aus diesem Titel erwachsene Ansprüche für die Zeit vor dem 1. 1. 2002 verjährt sind.
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist gemäß § 1480 ABGB zwischen der Verjährung des Gesamtrechtes auf Pension und der Verjährung der Forderungen auf die wiederkehrenden monatlichen Pensionszahlungen, die aus dem Gesamtrecht erfließen, zu unterscheiden. Ob die rückständigen Pensionszahlungen nun als Renten im Sinne des § 1480 erster Satz ABGB oder als Entgelt zu entrichtende Leistung anzusehen sind, macht keinen Unterschied, weil in beiden Fällen die Verjährungszeit für die einzelnen Leistungen drei Jahre ab Fälligkeit beträgt. Der Dienstnehmer, der einzelne Zahlungen verspätet geltend macht, verliert dadurch zwar den Gesamtrechtsanspruch nicht, weil die Verjährungszeit für das Pensionsbezugsrecht als solches nach § 1480 ABGB dreißig Jahre beträgt. Der Anspruch auf die einzelnen Pensionsraten verjährt hingegen nach drei Jahren (RIS-Justiz RS0034057; RS0034240; 9 ObA 141/99x; 9 ObA 197/04; 9 ObA 343/93).Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist gemäß Paragraph 1480, ABGB zwischen der Verjährung des Gesamtrechtes auf Pension und der Verjährung der Forderungen auf die wiederkehrenden monatlichen Pensionszahlungen, die aus dem Gesamtrecht erfließen, zu unterscheiden. Ob die rückständigen Pensionszahlungen nun als Renten im Sinne des Paragraph 1480, erster Satz ABGB oder als Entgelt zu entrichtende Leistung anzusehen sind, macht keinen Unterschied, weil in beiden Fällen die Verjährungszeit für die einzelnen Leistungen drei Jahre ab Fälligkeit beträgt. Der Dienstnehmer, der einzelne Zahlungen verspätet geltend macht, verliert dadurch zwar den Gesamtrechtsanspruch nicht, weil die Verjährungszeit für das Pensionsbezugsrecht als solches nach Paragraph 1480, ABGB dreißig Jahre beträgt. Der Anspruch auf die einzelnen Pensionsraten verjährt hingegen nach drei Jahren (RIS-Justiz RS0034057; RS0034240; 9 ObA 141/99x; 9 ObA 197/04; 9 ObA 343/93).
Dies wird von der Klägerin gar nicht bestritten, die allerdings geltend macht, dass die Verjährung nicht früher zu laufen beginnen könne, als die Forderung fällig sei bzw als ihrer Geltendmachung kein rechtliches Hindernis entgegen stehe. Die daran angeknüpften Überlegungen, wonach ihr die von ihr nunmehr begehrten Pensionsleistungen vorenthalten worden seien, weil dies so im (verfassunswidrigen) Gesetz verfügt worden sei, trifft aber für Ansprüche, die sie aus der Behauptung abgeleitet hat, die Beklagte habe ihre Vordienstzeiten nicht berücksichtigt, von vornherein nicht zu. Insofern ist kein Grund ersichtlich, warum die Klägerin ihre Vordienstzeiten nicht schon früher hätte geltend machen können. Ein Zusammenhang mit der vom VfGH als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmung des § 5 Abs 8 BThPG wurde mit keinem Wort vorgebracht und ist auch nicht zu erkennen. Dies dürfte auch die Klägerin selbst sehen, die einräumt, dass die Betrachtungsweise der Vorinstanzen (nur) für einen Teil ihrer Forderung „zu eng" sei.Dies wird von der Klägerin gar nicht bestritten, die allerdings geltend macht, dass die Verjährung nicht früher zu laufen beginnen könne, als die Forderung fällig sei bzw als ihrer Geltendmachung kein rechtliches Hindernis entgegen stehe. Die daran angeknüpften Überlegungen, wonach ihr die von ihr nunmehr begehrten Pensionsleistungen vorenthalten worden seien, weil dies so im (verfassunswidrigen) Gesetz verfügt worden sei, trifft aber für Ansprüche, die sie aus der Behauptung abgeleitet hat, die Beklagte habe ihre Vordienstzeiten nicht berücksichtigt, von vornherein nicht zu. Insofern ist kein Grund ersichtlich, warum die Klägerin ihre Vordienstzeiten nicht schon früher hätte geltend machen können. Ein Zusammenhang mit der vom VfGH als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 8, BThPG wurde mit keinem Wort vorgebracht und ist auch nicht zu erkennen. Dies dürfte auch die Klägerin selbst sehen, die einräumt, dass die Betrachtungsweise der Vorinstanzen (nur) für einen Teil ihrer Forderung „zu eng" sei.
Die Abweisung der Ansprüche für die Zeit vor dem 1. 1. 2002, die die Klägerin aus der unterbliebenen Anrechnung von Vordienstzeiten ableitet, steht daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Eine erhebliche Rechtsfrage ist insoweit nicht zu erkennen.
Obwohl die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt erklärt hat, dass Gegenstand des Verfahrens „ausschließlich" die unterschiedlichen Auffassungen der Parteien über die anzurechnenden Vordienstzeiten seien, haben die Vorinstanzen aus dem Gesamtzusammenhang ihres Vorbringens zu Recht abgeleitet, dass sie auch Ansprüche geltend macht, die sie damit begründet, dass die Beklagte bei der Berechnung ihrer Pension eine vom VfGH als verfassunsgwidrig und unanwendbar erachtete Rechtslage angewendet habe. Auch in diesem Zusammenhang sind nurmehr die Ansprüche für die Zeit vor dem 1. 1. 2002 Gegenstand des Revisionsverfahrens. Die für die Zeit ab diesem Datum erhobenen Ansprüche wurden von der Beklagten auf Grund der rückwirkend mit 1. 1. 2002 in Kraft getretenen Änderung des BThPG durch die Dienstrechtsnovelle 2005 beglichen. Die mit dieser Begründung für die Zeit vor dem 1. 1. 2002 geltend gemachten Ansprüche bestehen aber aus folgenden Überlegungen nicht zu Recht:
Mit seinem von der Klägerin ins Treffen geführten Erkenntnis vom 15. 12. 2004, G 107/03 ua, sprach der VfGH aus, dass § 5 Abs 8 BThPG idF BGBl I 1998/123 verfassunswidrig war und dass die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt (Art 140 Abs 5 B-VG). An den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes sind zwar alle Gerichte und Verwaltungsbehörden gemäß Art 140 Abs 7 B-VG gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalls ist jedoch nach derselben Bestimmung das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Dies bedeutet, dass, sofern der Verfassungsgerichtshof - wie hier - nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet, die Aufhebung eines Gesetzes nur für die Zukunft wirkt. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände ist das Gesetz weiter anzuwenden (Art 140 Abs 7 B-VG; vgl auch § 5 ABGB; RIS-Justiz RS0053996 uva). Dies muss trotz des Umstandes, dass im Gesetz nur das aufhebende Erkenntnis erwähnt wird, auch für Erkenntnisse gelten, in denen der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 4 B-VG ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, weil ein Grund für die unterschiedliche Behandlung solcher Erkenntnisse nicht zu finden ist (10 ObS 342/91; RIS-Justiz RS0053996). Anders wäre die Lage im Anlassfall der Aufhebung, doch liegt ein solcher Anlassfall hier nicht vor, weil die hier zu entscheidende Rechtssache nicht tatsächlich „Anlass" für die Einleitung des Normprüfverfahrens war (VfSlg 8.234 ua) und auch nicht bei Beginn der mündlichen Verhandlung, die im Normprüfverfahren stattfand, beim Verfassungsgerichtshof anhängig war (VfSlg 10.616, 14.304 ua). Daraus folgt, dass für den hier maßgebenden Zeitraum bis zum rückwirkenden Inkrafttreten der durch die Dienstrechtsnovelle 2005 geschaffenen Rechtslage die bisherige Rechtslage weiter maßgebend bleibt, sodass die Klägerin aus dem Erkenntnis des VfGH keine Ansprüche ableiten kann. Damit ist aber die Frage der Verjährung solcher Ansprüche nicht mehr zu prüfen.Mit seinem von der Klägerin ins Treffen geführten Erkenntnis vom 15. 12. 2004, G 107/03 ua, sprach der VfGH aus, dass Paragraph 5, Absatz 8, BThPG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/123 verfassunswidrig war und dass die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt (Artikel 140, Absatz 5, B-VG). An den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes sind zwar alle Gerichte und Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalls ist jedoch nach derselben Bestimmung das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Dies bedeutet, dass, sofern der Verfassungsgerichtshof - wie hier - nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet, die Aufhebung eines Gesetzes nur für die Zukunft wirkt. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände ist das Gesetz weiter anzuwenden (Artikel 140, Absatz 7, B-VG; vergleiche auch Paragraph 5, ABGB; RIS-Justiz RS0053996 uva). Dies muss trotz des Umstandes, dass im Gesetz nur das aufhebende Erkenntnis erwähnt wird, auch für Erkenntnisse gelten, in denen der Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz 4, B-VG ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, weil ein Grund für die unterschiedliche Behandlung solcher Erkenntnisse nicht zu finden ist (10 ObS 342/91; RIS-Justiz RS0053996). Anders wäre die Lage im Anlassfall der Aufhebung, doch liegt ein solcher Anlassfall hier nicht vor, weil die hier zu entscheidende Rechtssache nicht tatsächlich „Anlass" für die Einleitung des Normprüfverfahrens war (VfSlg 8.234 ua) und auch nicht bei Beginn der mündlichen Verhandlung, die im Normprüfverfahren stattfand, beim Verfassungsgerichtshof anhängig war (VfSlg 10.616, 14.304 ua). Daraus folgt, dass für den hier maßgebenden Zeitraum bis zum rückwirkenden Inkrafttreten der durch die Dienstrechtsnovelle 2005 geschaffenen Rechtslage die bisherige Rechtslage weiter maßgebend bleibt, sodass die Klägerin aus dem Erkenntnis des VfGH keine Ansprüche ableiten kann. Damit ist aber die Frage der Verjährung solcher Ansprüche nicht mehr zu prüfen.
Kosten der Revisionsbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil die Revisionsgegnerin auf die Unzulässigkeit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision nicht hingewiesen hat (RIS-Justiz RS0035962; zuletzt etwa 9 ObA 268/00b; 9 ObA 108/02a).