Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Auch die Dienstverträge der Angestellten eines Sozialversicherungsträgers (§ 5 DO.A) sind privatrechtlicher Natur (ZAS 1992/1 [Bydlinski] = Infas 1991 A 101), auf deren Inhalt die entsprechenden Bestimmungen der Dienstordnung, die ein Kollektivvertrag ist (Arb 10.241; Arb 10.945 ua), unmittelbar einwirken (§ 11 Abs 1 ArbVG; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR**n I 78 f). Da der Angestellte die Anwendung der Dienstordnung auf sein Dienstverhältnis gemäß § 119 DO.A schriftlich anerkennt, wird sie damit überdies auch Vertragsbestandteil. Die in den §§ 36 ff DO.A enthaltenen Einreihungsvoraussetzungen legen die konkrete Einstufung des Angestellten in das Gehaltsschema fest und bestimmen damit die Höhe seines Bezugs. Es trifft zwar zu, daß der ansonsten geltende Grundsatz, daß sich die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe (nur) nach den tatsächlich geleisteten Diensten richte, für den Bereich der Dienstverhältnisse zu einem Sozialversicherungsträger nicht zur Anwendung kommt (vgl. 14 Ob 121/86; 9 Ob A 104/88; 9 Ob A 244/92; 9 Ob A 206/93 [= teilweise DRdA 1994, 71] je mwH). Es müssen vielmehr auch die anderen Einreihungsvoraussetzungen erfüllt sein, so daß die Einreihung eines Verwaltungsangestellten als Leiter einer Organisationseinheit oder als dessen Stellvertreter gemäß § 37 DO.A auch voraussetzt, daß eine solche Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist und ein entsprechender konstitutiver Bestellungsakt vorliegt (14 Ob 121/86; 9 Ob A 206/93 u.a.).Auch die Dienstverträge der Angestellten eines Sozialversicherungsträgers (Paragraph 5, DO.A) sind privatrechtlicher Natur (ZAS 1992/1 [Bydlinski] = Infas 1991 A 101), auf deren Inhalt die entsprechenden Bestimmungen der Dienstordnung, die ein Kollektivvertrag ist (Arb 10.241; Arb 10.945 ua), unmittelbar einwirken (Paragraph 11, Absatz eins, ArbVG; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR**n römisch eins 78 f). Da der Angestellte die Anwendung der Dienstordnung auf sein Dienstverhältnis gemäß Paragraph 119, DO.A schriftlich anerkennt, wird sie damit überdies auch Vertragsbestandteil. Die in den Paragraphen 36, ff DO.A enthaltenen Einreihungsvoraussetzungen legen die konkrete Einstufung des Angestellten in das Gehaltsschema fest und bestimmen damit die Höhe seines Bezugs. Es trifft zwar zu, daß der ansonsten geltende Grundsatz, daß sich die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe (nur) nach den tatsächlich geleisteten Diensten richte, für den Bereich der Dienstverhältnisse zu einem Sozialversicherungsträger nicht zur Anwendung kommt vergleiche 14 Ob 121/86; 9 Ob A 104/88; 9 Ob A 244/92; 9 Ob A 206/93 [= teilweise DRdA 1994, 71] je mwH). Es müssen vielmehr auch die anderen Einreihungsvoraussetzungen erfüllt sein, so daß die Einreihung eines Verwaltungsangestellten als Leiter einer Organisationseinheit oder als dessen Stellvertreter gemäß Paragraph 37, DO.A auch voraussetzt, daß eine solche Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist und ein entsprechender konstitutiver Bestellungsakt vorliegt (14 Ob 121/86; 9 Ob A 206/93 u.a.).
Diese Einreihungsvoraussetzungen waren beim Kläger unbestritten gegeben, da er vom Verwaltungsausschuß der beklagten Partei mit Wirkung vom 1. August 1984 zum Stellvertreter des Leiters der OE 17 bestellt worden ist. Andererseits stand durch die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichtes Salzburg zu Cr 3/83 bereits fest, daß der Leiter der OE 17 richtigerweise in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III, einzureihen war, so daß für den Kläger die Voraussetzungen des § 37 E III Z 4 DO.A zugetroffen haben. Diese Bestimmung stellt auf den (richtig) "einzureihenden" Leiter der Organisationseinheit ab; nicht darauf, wie er tatsächlich (zu Unrecht) eingereiht wurde. Der Kläger hätte daher ohne Rücksicht darauf, ob die beklagte Partei eine richtige Einreihung vornahm, bereits mit der Erfüllung der Einreihungsvoraussetzungen und der Ausübung seiner Tätigkeit einen dieser Verwendung entsprechenden Entgeltanspruch erworben (4 Ob 57/69 ua).Diese Einreihungsvoraussetzungen waren beim Kläger unbestritten gegeben, da er vom Verwaltungsausschuß der beklagten Partei mit Wirkung vom 1. August 1984 zum Stellvertreter des Leiters der OE 17 bestellt worden ist. Andererseits stand durch die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichtes Salzburg zu Cr 3/83 bereits fest, daß der Leiter der OE 17 richtigerweise in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse römisch drei, einzureihen war, so daß für den Kläger die Voraussetzungen des Paragraph 37, E römisch drei Ziffer 4, DO.A zugetroffen haben. Diese Bestimmung stellt auf den (richtig) "einzureihenden" Leiter der Organisationseinheit ab; nicht darauf, wie er tatsächlich (zu Unrecht) eingereiht wurde. Der Kläger hätte daher ohne Rücksicht darauf, ob die beklagte Partei eine richtige Einreihung vornahm, bereits mit der Erfüllung der Einreihungsvoraussetzungen und der Ausübung seiner Tätigkeit einen dieser Verwendung entsprechenden Entgeltanspruch erworben (4 Ob 57/69 ua).
Auch Bezieher von Pensionsleistungen unterstehen der Dienstordnung insoweit als auf sie Einzelbestimmungen anzuwenden sind (§ 1 Abs 2 DO.A). Solche Einzelbestimmungen enthalten etwa die §§ 12 Abs 4 und 5, 17 Abs 2, 6 und 7, 32, 34, 68 und vor allem die §§ 79 bis 102 DO.A. Gemäß § 87 Abs 1 DO.A ist als Bemessungsgrundlage der betrieblichen Zuschußpension (§ 97 DO.A) - mit einigen Ausnahmen - der letzte volle monatliche Dienstbezug gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und 4 bis 10 DO.A maßgeblich. Bei einer allgemeinen Änderung des Gehalts sind die Pensionsbezüge nach den neuen Dienstbezügen zu berechnen. Änderungen der §§ 37 bis 39 DO.A sind auf die Empfänger von Pensionsleistungen insofern anzuwenden, als die für die Einreihung des Pensionsempfängers maßgebende dienstliche Verwendung der in Betracht kommenden neuen Einreihungsbestimmungen entspricht (§ 87 Abs 3 und 4 DO.A). Es trifft daher entgegen der Ansicht der beklagten Partei nicht zu, daß Pensionsempfänger, die ihre Arbeitsleistung schon erbracht haben, von den Einreihungsbestimmungen zur Gänze abgekoppelt wären. Sind nämlich sogar Änderungen der Einreihungsbestimmungen, auf Grund deren eine richtige Einreihung vorgenommen wurde, auch für den Ruheständler beachtlich, muß es einem Pensionisten umsomehr möglich sein, eine dienstordnungswidrige, unrichtige Einreihung korrigieren zu können, die sich auf seine Pensionsbemessungsgrundlage ungünstig auswirkt. Diesem Ergebnis stehen die Regelungen der Dienstordnung schon deshalb nicht entgegen, da diese von einer richtigen Einreihung ausgehen und dementsprechend für dienstordnungswidrige Einreihungen kein Regulativ vorsehen können. Dem im Ruhestand befindlichen Angestellten kommt daher nicht nur ein rechtliches Interesse, sondern auch die Legitimation zu, seine berechtigten Ansprüche geltend zu machen.Auch Bezieher von Pensionsleistungen unterstehen der Dienstordnung insoweit als auf sie Einzelbestimmungen anzuwenden sind (Paragraph eins, Absatz 2, DO.A). Solche Einzelbestimmungen enthalten etwa die Paragraphen 12, Absatz 4 und 5, 17 Absatz 2, 6 und 7, 32, 34, 68 und vor allem die Paragraphen 79 bis 102 DO.A. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, DO.A ist als Bemessungsgrundlage der betrieblichen Zuschußpension (Paragraph 97, DO.A) - mit einigen Ausnahmen - der letzte volle monatliche Dienstbezug gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins und 4 bis 10 DO.A maßgeblich. Bei einer allgemeinen Änderung des Gehalts sind die Pensionsbezüge nach den neuen Dienstbezügen zu berechnen. Änderungen der Paragraphen 37 bis 39 DO.A sind auf die Empfänger von Pensionsleistungen insofern anzuwenden, als die für die Einreihung des Pensionsempfängers maßgebende dienstliche Verwendung der in Betracht kommenden neuen Einreihungsbestimmungen entspricht (Paragraph 87, Absatz 3 und 4 DO.A). Es trifft daher entgegen der Ansicht der beklagten Partei nicht zu, daß Pensionsempfänger, die ihre Arbeitsleistung schon erbracht haben, von den Einreihungsbestimmungen zur Gänze abgekoppelt wären. Sind nämlich sogar Änderungen der Einreihungsbestimmungen, auf Grund deren eine richtige Einreihung vorgenommen wurde, auch für den Ruheständler beachtlich, muß es einem Pensionisten umsomehr möglich sein, eine dienstordnungswidrige, unrichtige Einreihung korrigieren zu können, die sich auf seine Pensionsbemessungsgrundlage ungünstig auswirkt. Diesem Ergebnis stehen die Regelungen der Dienstordnung schon deshalb nicht entgegen, da diese von einer richtigen Einreihung ausgehen und dementsprechend für dienstordnungswidrige Einreihungen kein Regulativ vorsehen können. Dem im Ruhestand befindlichen Angestellten kommt daher nicht nur ein rechtliches Interesse, sondern auch die Legitimation zu, seine berechtigten Ansprüche geltend zu machen.
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist gemäß § 1480 ABGB zwischen der Verjährung des Gesamtrechts und der Verjährung der Forderungen auf wiederkehrende Leistungen zu unterscheiden (vgl. Klang in Klang**2 VI 610 ff). Der Dienstnehmer, der einzelne Entgeltforderungen verspätet geltend macht, verliert dadurch ebensowenig den Entgeltanspruch an sich wie auch der Anspruch auf Aufwertung des Entgelts zum Unterschied zu den einzelnen auf Grund der Wertsicherung geschuldeten Entgeltbeträgen nicht der dreijährigen, sondern der dreißigjährigen Verjährung unterliegt (9 Ob A 66/93). Unabhängig davon, ob das Recht auf richtige Einreihung (nur) im Kollektivvertrag (§ 3 Abs 1 ArbVG) oder auch im Einzelvertrag begründet ist, unterliegt dessen Geltendmachung nicht der besonderen Verjährungszeit des § 1486 Z 5 ABGB (vgl. auch JBl 1960, 455 [Stifter]; JBl 1961, 372; EvBl 1989/56 u.a.). Lediglich die vom Berechtigten aus seiner Fehleinstufung abgeleiteten Forderungen unterliegen der dreijährigen Verjährung (DRdA 1987, 139 [Holzner] u. a.). Daraus folgt, daß sowohl die Feststellung der (richtigen) höheren Bezüge für die Zukunft als auch die Geltendmachung noch nicht verjährter höherer Ruhestandsbezüge zulässig und möglich ist (Stifter aaO, 459). Dabei ist allerdings entgegen der Ansicht der klagenden Partei zu beachten, daß sie ihr Feststellungsinteresse nicht darauf abstellen kann, ab welchem Zeitpunkt des Aktivstandes die richtige Einreihung hätte erfolgen müssen, da diese Ansprüche unbestritten bereits verjährt sind, sondern darauf, wie die Einreihung in dem nach § 87 DO.A maßgeblichen Zeitpunkt vorzunehmen gewesen wäre (Pensionsbemessungsgrundlage).Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist gemäß Paragraph 1480, ABGB zwischen der Verjährung des Gesamtrechts und der Verjährung der Forderungen auf wiederkehrende Leistungen zu unterscheiden vergleiche Klang in Klang**2 römisch sechs 610 ff). Der Dienstnehmer, der einzelne Entgeltforderungen verspätet geltend macht, verliert dadurch ebensowenig den Entgeltanspruch an sich wie auch der Anspruch auf Aufwertung des Entgelts zum Unterschied zu den einzelnen auf Grund der Wertsicherung geschuldeten Entgeltbeträgen nicht der dreijährigen, sondern der dreißigjährigen Verjährung unterliegt (9 Ob A 66/93). Unabhängig davon, ob das Recht auf richtige Einreihung (nur) im Kollektivvertrag (Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG) oder auch im Einzelvertrag begründet ist, unterliegt dessen Geltendmachung nicht der besonderen Verjährungszeit des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB vergleiche auch JBl 1960, 455 [Stifter]; JBl 1961, 372; EvBl 1989/56 u.a.). Lediglich die vom Berechtigten aus seiner Fehleinstufung abgeleiteten Forderungen unterliegen der dreijährigen Verjährung (DRdA 1987, 139 [Holzner] u. a.). Daraus folgt, daß sowohl die Feststellung der (richtigen) höheren Bezüge für die Zukunft als auch die Geltendmachung noch nicht verjährter höherer Ruhestandsbezüge zulässig und möglich ist (Stifter aaO, 459). Dabei ist allerdings entgegen der Ansicht der klagenden Partei zu beachten, daß sie ihr Feststellungsinteresse nicht darauf abstellen kann, ab welchem Zeitpunkt des Aktivstandes die richtige Einreihung hätte erfolgen müssen, da diese Ansprüche unbestritten bereits verjährt sind, sondern darauf, wie die Einreihung in dem nach Paragraph 87, DO.A maßgeblichen Zeitpunkt vorzunehmen gewesen wäre (Pensionsbemessungsgrundlage).
Der Untätigkeit des Berechtigten über einen längeren Zeitraum tragen bereits die Verjährungsbestimmungen Rechnung. Um einen stillschweigenden Verzicht auf die Höherreihung, wie ihn die beklagte Partei auch in ihrem Rekurs behauptet, annehmen zu können, müßten noch besondere Umstände hinzutreten, die darauf hinweisen, daß der Verzicht auch ernstlich gewollt ist. Es müßte auf eine schlüssige Verzichtsvereinbarung (§ 1444 ABGB) geschlossenen werden können (vgl. Migsch in FS Strasser (1983) 255 ff, 267 mwH). Die bloße Nichtinanspruchnahme eines Rechts bedeutet aber grundsätzlich noch nicht, daß der Gläubiger auf dieses Recht verzichtet habe (vgl RdW 1985, 75). Ein Verlust des Anspruches durch "Verwirkung" dergestalt, daß der Berechtigte durch Untätigkeit beim Verpflichteten die Erwartung hervorruft, er werde sein Recht nicht mehr ausüben, so daß nach den Umständen des Falls die spätere Geltendmachung des Rechts Treu und Glauben widerspräche (§ 242 BGB), ist dem österreichischen Recht fremd (JBl 1982, 426 ua).Der Untätigkeit des Berechtigten über einen längeren Zeitraum tragen bereits die Verjährungsbestimmungen Rechnung. Um einen stillschweigenden Verzicht auf die Höherreihung, wie ihn die beklagte Partei auch in ihrem Rekurs behauptet, annehmen zu können, müßten noch besondere Umstände hinzutreten, die darauf hinweisen, daß der Verzicht auch ernstlich gewollt ist. Es müßte auf eine schlüssige Verzichtsvereinbarung (Paragraph 1444, ABGB) geschlossenen werden können vergleiche Migsch in FS Strasser (1983) 255 ff, 267 mwH). Die bloße Nichtinanspruchnahme eines Rechts bedeutet aber grundsätzlich noch nicht, daß der Gläubiger auf dieses Recht verzichtet habe vergleiche RdW 1985, 75). Ein Verlust des Anspruches durch "Verwirkung" dergestalt, daß der Berechtigte durch Untätigkeit beim Verpflichteten die Erwartung hervorruft, er werde sein Recht nicht mehr ausüben, so daß nach den Umständen des Falls die spätere Geltendmachung des Rechts Treu und Glauben widerspräche (Paragraph 242, BGB), ist dem österreichischen Recht fremd (JBl 1982, 426 ua).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in § 52 ZPO begründet.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in Paragraph 52, ZPO begründet.