Rechtssatz RS0034257
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034257
Entscheidungsdatum
27.06.2013
Rechtssatz
Der Anspruch auf Aufwertung des Entgelts unterliegt zum Unterschied zu den einzelnen auf Grund der Wertsicherung geschuldeten Entgeltbeträgen nicht der dreijährigen, sondern der dreißigjährigen Verjährung.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 343/93
Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 343/93
Veröff: SZ 67/32
- 9 ObA 277/00a
Entscheidungstext OGH 06.12.2000 9 ObA 277/00a
Auch; Beisatz: Der Arbeitnehmer, der einzelne Entgeltforderungen verspätet geltend macht, verliert dadurch ebensowenig den Gesamtrechtsanspruch als solchen noch den Anspruch auf Aufwertung des Pensionsanspruches zum Unterschied zu den einzelnen aufgrund der Anpassung geschuldeten Pensionsleistungen. (T1)
- 8 ObA 20/13v
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 ObA 20/13v
Auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist beginnt ab der unrichtigen Einstufung durch den Arbeitgeber, frühestens also mit Beginn des Arbeitsverhältnisses, zu laufen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034257
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19940223_OGH0002_009OBA00343_9300000_002