Entscheidungsgründe:
Die Klägerin trat am 1.10.1948 in die Dienste der beklagten Partei und wurde einem Kontrollarzt zugeteilt. Im Jahr 1951 stellte die beklagte Partei in Ausbau des ärztlichen Dienstes erstmals einen Chefarzt ein, dem die Klägerin zur Erledigung sämtlicher schriftlichen Arbeiten, die die Verwaltung des chefärztlichen Dienstes mit sich bringt, zugeteilt wurde. Seither blieb die Klägerin Sekretärin des Chefarztes und seines Stellvertreters. Im chef- und kontrollärztlichen Dienst sind derzeit (mit dem Chefarzt und seinem Stellvertreter) 17 Ärzte und 25 Assistentinnen beschäftigt.
Auf das Dienstverhältnis der Klägerin findet die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) Anwendung. Die Klägerin ist seit 1973 in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse II (kurz: D/II) als Arbeitsgruppenleiterin eingestuft. Sie begehrt mit der Behauptung, nach dem Inhalt ihrer Tätigkeit als Leiterin der gesamten Verwaltung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes gebühre ihr die Einstufung in Gehaltsgruppe E Dienstklasse III Z 4 (kurz: E/III 4), zuletzt die Zahlung von S 42.012 brutto sA als Bezugsdifferenz für die Zeit von Dezember 1983 bis April 1984 und - sinngemäß - die Feststellung, daß die beklagte Partei auch weiterhin verpflichtet sei, ihr den Unterschiedsbetrag zwischen den Bezügen nach D/II und E/III in der Bezugsstufe 19 von derzeit S 7.414 brutto monatlich zu bezahlen. Zur Begründung der begehrten höheren Einstufung stellte die Klägerin bis ins einzelne gehende Behauptungen über den Inhalt ihrer Tätigkeit auf; diese umfasse besonders die (disziplinäre) Aufsicht über das gesamte nichtärztliche Personal, also 25 kontrollärztliche Assistentinnen, die Führung des Sekretariats des Chefarztes, den Verkehr mit den übrigen Organisationseinheiten der beklagten Partei, den Außenstellen und den Pensionsversicherungsträgern, die Einteilung von Patienten, die Vorladung von Anspruchswerbern, die Abwicklung des Parteienverkehrs und die Absprache mit der Laienkontrolle. Die Klägerin habe auch die Personalangelegenheiten der Ärzte unter sich. Sie sei daher als "stellvertretende Leiterin einer Organisationseinheit" (E/III 4) einzustufen. Die Direktion der beklagten Partei habe ihr diese Einstufung verbindlich zugesagt, aber die Zusage nicht eingehalten.Auf das Dienstverhältnis der Klägerin findet die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) Anwendung. Die Klägerin ist seit 1973 in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse römisch zwei (kurz: D/II) als Arbeitsgruppenleiterin eingestuft. Sie begehrt mit der Behauptung, nach dem Inhalt ihrer Tätigkeit als Leiterin der gesamten Verwaltung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes gebühre ihr die Einstufung in Gehaltsgruppe E Dienstklasse römisch drei Ziffer 4, (kurz: E/III 4), zuletzt die Zahlung von S 42.012 brutto sA als Bezugsdifferenz für die Zeit von Dezember 1983 bis April 1984 und - sinngemäß - die Feststellung, daß die beklagte Partei auch weiterhin verpflichtet sei, ihr den Unterschiedsbetrag zwischen den Bezügen nach D/II und E/III in der Bezugsstufe 19 von derzeit S 7.414 brutto monatlich zu bezahlen. Zur Begründung der begehrten höheren Einstufung stellte die Klägerin bis ins einzelne gehende Behauptungen über den Inhalt ihrer Tätigkeit auf; diese umfasse besonders die (disziplinäre) Aufsicht über das gesamte nichtärztliche Personal, also 25 kontrollärztliche Assistentinnen, die Führung des Sekretariats des Chefarztes, den Verkehr mit den übrigen Organisationseinheiten der beklagten Partei, den Außenstellen und den Pensionsversicherungsträgern, die Einteilung von Patienten, die Vorladung von Anspruchswerbern, die Abwicklung des Parteienverkehrs und die Absprache mit der Laienkontrolle. Die Klägerin habe auch die Personalangelegenheiten der Ärzte unter sich. Sie sei daher als "stellvertretende Leiterin einer Organisationseinheit" (E/III 4) einzustufen. Die Direktion der beklagten Partei habe ihr diese Einstufung verbindlich zugesagt, aber die Zusage nicht eingehalten.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß die Klägerin in Gehaltsgruppe C Dienstklasse III Z 9 (kurz: C/III 9) einzureihen wäre; tatsächlich sei sie höher, nämlich in D/II eingereiht worden. Die von der Klägerin angestrebte Gehaltsgruppe E/III enthalte keine Verwendungen, die der Tätigkeit der Klägerin entsprechende Einreihungsmerkmale aufwiesen. Gemäß den Erläuterungen (einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner) zu den Änderungen der DO.A ab 1.4.1979 handle es sich bei den Einreihungsbestimmungen um eine taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale, die eine Einreihung nur bei Vorliegen einer für den speziellen Fall zutreffenden Einreihungsbestimmung zulasse und Einreihungen auf Grund von Analogieschlüssen ausschließe. Die disziplinäre Aufsicht über das nichtärztliche Personal stehe nicht der Klägerin, sondern dem Chefarzt zu. Die beklagte Partei habe eine verbindliche Zusage, die Klägerin höher zu reihen, nicht abgegeben. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende wesentliche Feststellungen:Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß die Klägerin in Gehaltsgruppe C Dienstklasse römisch drei Ziffer 9, (kurz: C/III 9) einzureihen wäre; tatsächlich sei sie höher, nämlich in D/II eingereiht worden. Die von der Klägerin angestrebte Gehaltsgruppe E/III enthalte keine Verwendungen, die der Tätigkeit der Klägerin entsprechende Einreihungsmerkmale aufwiesen. Gemäß den Erläuterungen (einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner) zu den Änderungen der DO.A ab 1.4.1979 handle es sich bei den Einreihungsbestimmungen um eine taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale, die eine Einreihung nur bei Vorliegen einer für den speziellen Fall zutreffenden Einreihungsbestimmung zulasse und Einreihungen auf Grund von Analogieschlüssen ausschließe. Die disziplinäre Aufsicht über das nichtärztliche Personal stehe nicht der Klägerin, sondern dem Chefarzt zu. Die beklagte Partei habe eine verbindliche Zusage, die Klägerin höher zu reihen, nicht abgegeben. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende wesentliche Feststellungen:
Die für die Einreihung der Klägerin in Betracht kommenden
Bestimmungen der DO.A lauten:
"Abschnitt III
Bezugsrecht
............
§ 36
Allgemeine Bestimmungen über die Einreihung
(1) Die Angestellten sind auf Grund ihrer dauernden Verwendung
einzureihen, und zwar
1. die Verwaltungsangestellten in die Gehaltsgruppen und
Dienstklassen gemäß § 37;
............
§ 37
Einreihung der Verwaltungsangestellten
(1) Die Verwaltungsangestellten sind unter Bedachtnahme auf § 36
ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen in die nachstehend
angeführten Gehaltsgruppen und Dienstklassen einzureihen:
..............
Verwaltungsdienst - Gehaltsgruppe C
............
Dienstklasse III
............
9. Sekretärin ..... des leitenden Arztes des
Versicherungsträgers, sofern hiefür nicht die Einreihung in
Gehaltsgruppe D, Dienstklasse I, vorgesehen ist.
.............
Mittlerer Dienst - Gehaltsgruppe D:
Dienstklasse I
............
13. Sekretärin..... des leitenden Arztes des
Versicherungsträgers, wenn sie u.a. regelmäßig mit der selbständigen
Protokollführung bei Sitzungen von Verwaltungskörpern oder deren
Ausschüssen betraut ist.
............
Gehobener Dienst - Gehaltsgruppe E
............
Dienstklasse II
.............
2. Ständige Stellvertreter der in Gehaltsgruppe F,
Dienstklasse II, einzureihenden Leiter von Organisationseinheiten.
............
4. Ständige Stellvertreter der in Gehaltsgruppe F,
Dienstklasse III, einzureihenden Leiter von Organisationseinheiten
(Referaten beim Hauptverband).
............
Beilage zur DO.A
Erläuterungen
(einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner)
zu den Änderungen der DO.A ab 1.Dezember 1973 und 1.Februar 1974
............
3. Zu § 37 - Einreihung der Verwaltungsangestellten
............
Die Einreihung eines Angestellten als "Leiter einer
Organisationseinheit" setzt voraus, daß eine solche
Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist; sie bedarf
darüber hinaus eines konstitutiven Aktes der Bestellung. Dies gilt
sinngemäß auch für die Stellvertreter der Leiter von
Organisationseinheiten.....
.............
Erläuterungen
(einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner)
zu den Änderungen der DO.A ab 1.Jänner und 1.März 1978.
1. Zu § 37 Abs 1 - Einreihung der Verwaltungsangestellten. Durch die Neufassung des Einleitungssatzes wird - der seinerzeitigen Absicht der Kollektivvertragspartner entsprechend - klargestellt, daß es sich bei den Einreihungsbestimmungen des § 37 und der Anlage 4 - soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - um eine taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale handelt, die eine Einreihung nur bei Vorliegen einer für den speziellen Fall zutreffenden Einreihungsbestimmung zuläßt und Einreihungen auf Grund von Analogieschlüssen ausschließt....."1. Zu Paragraph 37, Absatz eins, - Einreihung der Verwaltungsangestellten. Durch die Neufassung des Einleitungssatzes wird - der seinerzeitigen Absicht der Kollektivvertragspartner entsprechend - klargestellt, daß es sich bei den Einreihungsbestimmungen des Paragraph 37 und der Anlage 4 - soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - um eine taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale handelt, die eine Einreihung nur bei Vorliegen einer für den speziellen Fall zutreffenden Einreihungsbestimmung zuläßt und Einreihungen auf Grund von Analogieschlüssen ausschließt....."
Der chefärztliche Dienst der beklagten Partei ist als Dienststelle organisiert und im Dienstpostenplan "intern" mit Organisationseinheit 20 (OE 20) bezeichnet. Eine Organisationseinheit "chef- und vertrauensärztlicher Dienst" ist aber im Dienstpostenplan nicht enthalten. Auch in den Einreihungsbestimmungen (§ 37 und Anlage 4) ist für den betreffenden Aufgabenbereich eine eigene Organisationseinheit nicht vorgesehen. Ein konstitutiver Akt der Bestellung eines Leiters und eines stellvertretenden Leiters der Dienststelle OE 20 erfolgte nicht. Mit 1.1.1976 wurde ein neuer Dienstpostenplan erstellt. In diesem bewertete die Direktion der beklagten Partei die Stelle der Klägerin mit der Gehaltsgruppe C Dienstklasse III mit der Bezeichnung "Sekretärin des Chefarztes". Über diese Bewertung besteht seither Streit zwischen der Direktion und dem Betriebsrat, der behauptet, die Klägerin führe den administrativen Teil des chef- und vertrauensärztlichen Dienstes eigenverantwortlich. Die beklagte Partei lehnte das Gesuch der Klägerin um Einreihung in E/II mit Beschluß des Verwaltungsausschusses vom 26.2.1983 ab. Über die Höherreihung der Klägerin und die Schaffung eines E/II-Postens für sie fanden zwischen dem leitenden Angestellten der beklagten Partei Dr. Helmut M*** und dem Betriebsrat Gespräche statt. Eine verbindliche Zusage von Dr. M*** konnte nicht festgestellt werden. Dem Betriebsrat war überdies bekannt, daß Dr. M*** im Entscheidungsgremium nur ein Vorschlagsrecht hat. Vor Erstellung des Dienstpostenplanes 1984 erfuhr der Betriebsrat, daß eine Umreihung der Klägerin nicht stattfindet.Der chefärztliche Dienst der beklagten Partei ist als Dienststelle organisiert und im Dienstpostenplan "intern" mit Organisationseinheit 20 (OE 20) bezeichnet. Eine Organisationseinheit "chef- und vertrauensärztlicher Dienst" ist aber im Dienstpostenplan nicht enthalten. Auch in den Einreihungsbestimmungen (Paragraph 37 und Anlage 4) ist für den betreffenden Aufgabenbereich eine eigene Organisationseinheit nicht vorgesehen. Ein konstitutiver Akt der Bestellung eines Leiters und eines stellvertretenden Leiters der Dienststelle OE 20 erfolgte nicht. Mit 1.1.1976 wurde ein neuer Dienstpostenplan erstellt. In diesem bewertete die Direktion der beklagten Partei die Stelle der Klägerin mit der Gehaltsgruppe C Dienstklasse römisch drei mit der Bezeichnung "Sekretärin des Chefarztes". Über diese Bewertung besteht seither Streit zwischen der Direktion und dem Betriebsrat, der behauptet, die Klägerin führe den administrativen Teil des chef- und vertrauensärztlichen Dienstes eigenverantwortlich. Die beklagte Partei lehnte das Gesuch der Klägerin um Einreihung in E/II mit Beschluß des Verwaltungsausschusses vom 26.2.1983 ab. Über die Höherreihung der Klägerin und die Schaffung eines E/II-Postens für sie fanden zwischen dem leitenden Angestellten der beklagten Partei Dr. Helmut M*** und dem Betriebsrat Gespräche statt. Eine verbindliche Zusage von Dr. M*** konnte nicht festgestellt werden. Dem Betriebsrat war überdies bekannt, daß Dr. M*** im Entscheidungsgremium nur ein Vorschlagsrecht hat. Vor Erstellung des Dienstpostenplanes 1984 erfuhr der Betriebsrat, daß eine Umreihung der Klägerin nicht stattfindet.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß eine allfällige Zusage des leitenden Angestellten der beklagten Partei, Dr. M***, die Klägerin in die Gehaltsgruppe E/III oder E/II einzureihen (was aber nicht festgestellt worden sei) nur als Verwendungszusage zu verstehen wäre. Die Klägerin sei als Sekretärin des leitenden Arztes des Versicherungsträgers in Gehaltsgruppe C/III 9 einzureihen. Die Einreihung als stellvertretender Leiter einer Organisationseinheit (E/III 4) würde voraussetzen, daß eine derartige Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen, ein Leiter dieser Einheit konstitutiv bestellt und in den Einreihungsbestimmungen (§ 37 DO.A und Anlage 4) für den betreffenden Aufgabenbereich eine eigene Organisationseinheit vorgesehen sei. Keine dieser Voraussetzungen liege vor. Bei dieser Rechtslage sei es nicht erforderlich gewesen, über den Inhalt der Tätigkeit der Klägerin Feststellungen zu treffen. Ob die Klägerin den administrativen Teil der chefärztlichen Tätigkeit selbständig und eigenverantwortlich führe, könne dahingestellt bleiben. Die rechtliche Verantwortlichkeit bleibe jedenfalls beim Leiter der Dienststelle, dem Chefarzt. Die Tätigkeit des Leiters des Kontroll- und Erhebungsdienstes sei mit jener der Klägerin nicht vergleichbar. Außerdem seien die Einreihungsbestimmungen taxativ und eine Analogie sei ausgeschlossen. Die Klägerin sei in C/III "mehr" (= höher) als richtig eingestuft.Das Erstgericht war der Ansicht, daß eine allfällige Zusage des leitenden Angestellten der beklagten Partei, Dr. M***, die Klägerin in die Gehaltsgruppe E/III oder E/II einzureihen (was aber nicht festgestellt worden sei) nur als Verwendungszusage zu verstehen wäre. Die Klägerin sei als Sekretärin des leitenden Arztes des Versicherungsträgers in Gehaltsgruppe C/III 9 einzureihen. Die Einreihung als stellvertretender Leiter einer Organisationseinheit (E/III 4) würde voraussetzen, daß eine derartige Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen, ein Leiter dieser Einheit konstitutiv bestellt und in den Einreihungsbestimmungen (Paragraph 37, DO.A und Anlage 4) für den betreffenden Aufgabenbereich eine eigene Organisationseinheit vorgesehen sei. Keine dieser Voraussetzungen liege vor. Bei dieser Rechtslage sei es nicht erforderlich gewesen, über den Inhalt der Tätigkeit der Klägerin Feststellungen zu treffen. Ob die Klägerin den administrativen Teil der chefärztlichen Tätigkeit selbständig und eigenverantwortlich führe, könne dahingestellt bleiben. Die rechtliche Verantwortlichkeit bleibe jedenfalls beim Leiter der Dienststelle, dem Chefarzt. Die Tätigkeit des Leiters des Kontroll- und Erhebungsdienstes sei mit jener der Klägerin nicht vergleichbar. Außerdem seien die Einreihungsbestimmungen taxativ und eine Analogie sei ausgeschlossen. Die Klägerin sei in C/III "mehr" (= höher) als richtig eingestuft.
Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem, traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht und ergänzte sie durch Wiedergabe weiterer Einreihungsvoraussetzungen, und bestätigte das Ersturteil. Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß die für die Einreihung der Klägerin maßgebenden Tätigkeitsmerkmale nicht durch Beschreibung der damit verbundenen (typischen) Einzeltätigkeiten, sondern durch die Bezeichnung der Funktion bestimmt würden. Die Klägerin sei Sekretärin des leitenden Arztes des Versicherungsträgers. Diese Funktion sei in C/III 9 und D/I 13 angeführt. Nach den Erläuterungen zu den Änderungen der DO.A ab 1.Jänner und 1.März 1978 handle es sich bei den Einreihungsbestimmungen des § 37 DO.A um eine taxative Aufzählung, die eine Einreihung nur bei Vorliegen einer für den speziellen Fall zutreffenden Einreihungsbestimmung zulasse und Analogieschlüsse nicht gestatte.Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem, traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht und ergänzte sie durch Wiedergabe weiterer Einreihungsvoraussetzungen, und bestätigte das Ersturteil. Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß die für die Einreihung der Klägerin maßgebenden Tätigkeitsmerkmale nicht durch Beschreibung der damit verbundenen (typischen) Einzeltätigkeiten, sondern durch die Bezeichnung der Funktion bestimmt würden. Die Klägerin sei Sekretärin des leitenden Arztes des Versicherungsträgers. Diese Funktion sei in C/III 9 und D/I 13 angeführt. Nach den Erläuterungen zu den Änderungen der DO.A ab 1.Jänner und 1.März 1978 handle es sich bei den Einreihungsbestimmungen des Paragraph 37, DO.A um eine taxative Aufzählung, die eine Einreihung nur bei Vorliegen einer für den speziellen Fall zutreffenden Einreihungsbestimmung zulasse und Analogieschlüsse nicht gestatte.
Für die von der Klägerin begehrte Einstufung in E/III 4 (oder E II 2) sei erforderlich, daß eine im Dienstpostenplan vorgesehene Organisationseinheit vorliege, die Stelle eines Leiters dieser Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorhanden sei, der Leiter konstitutiv bestellt wurde und in Gehaltsgruppe F/III oder F/II einzureihen sei. Stellvertreter könne nur werden, wer konstitutiv dazu bestellt worden sei. Fehle eine dieser Voraussetzungen, entstehe kein Einreihungsanspruch. Die Behauptung der Klägerin, ihr stehe auf Grund ihrer Tätigkeit die Einreihung in E/III 9 zu, sei unschlüssig. Selbst wenn der chef- und vertrauensärztliche Dienst eine Organisationseinheit wäre, fehlten alle übrigen Einstufungsvoraussetzungen. Auch die Verwendung als Stellvertreter eines Leiters einer Organisationseinheit sei nur durch die Bestimmung der Funktion definiert. Was den tatsächlichen Arbeitsinhalt betreffe, enthalte dieser Begriff nur, daß in Abwesenheit des Leiters dessen leitende Tätigkeit ausgeübt werde. Dies würde bei der Klägerin bedeuten, daß sie in Abwesenheit des Chefarztes seine ärztlichen und administrativen Tätigkeiten ausübe, was sie gar nicht behaupte.Für die von der Klägerin begehrte Einstufung in E/III 4 (oder E römisch zwei 2) sei erforderlich, daß eine im Dienstpostenplan vorgesehene Organisationseinheit vorliege, die Stelle eines Leiters dieser Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorhanden sei, der Leiter konstitutiv bestellt wurde und in Gehaltsgruppe F/III oder F/II einzureihen sei. Stellvertreter könne nur werden, wer konstitutiv dazu bestellt worden sei. Fehle eine dieser Voraussetzungen, entstehe kein Einreihungsanspruch. Die Behauptung der Klägerin, ihr stehe auf Grund ihrer Tätigkeit die Einreihung in E/III 9 zu, sei unschlüssig. Selbst wenn der chef- und vertrauensärztliche Dienst eine Organisationseinheit wäre, fehlten alle übrigen Einstufungsvoraussetzungen. Auch die Verwendung als Stellvertreter eines Leiters einer Organisationseinheit sei nur durch die Bestimmung der Funktion definiert. Was den tatsächlichen Arbeitsinhalt betreffe, enthalte dieser Begriff nur, daß in Abwesenheit des Leiters dessen leitende Tätigkeit ausgeübt werde. Dies würde bei der Klägerin bedeuten, daß sie in Abwesenheit des Chefarztes seine ärztlichen und administrativen Tätigkeiten ausübe, was sie gar nicht behaupte.
Falls der leitende Angestellte Dr. M*** den Betriebsratsmitgliedern eine verbindliche Zusage gemacht haben sollte, habe bei diesen nur ein Vertrauen auf eine Verwendungszusage entstehen können. Es müsse daher nicht geklärt werden, ob Dr. M*** tatsächlich eine "verbindliche Zusage" gemacht habe.