Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin behauptet, sie stütze sich primär nicht auf Motive der Kollektivvertragsparteien bei der Normsetzung; das sei auch nicht erforderlich, weil sich schon aus dem Wortlaut des § 36 DO.A ergebe, daß die Einreihung der Angestellten davon abhänge, daß der jeweils dargestellte Aufgabenbereich dauernd Arbeitsinhalt der betreffenden Tätigkeit sei. Es komme daher auf die jeweilige tatsächliche Tätigkeit des Angestellten an.Die Revisionswerberin behauptet, sie stütze sich primär nicht auf Motive der Kollektivvertragsparteien bei der Normsetzung; das sei auch nicht erforderlich, weil sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 36, DO.A ergebe, daß die Einreihung der Angestellten davon abhänge, daß der jeweils dargestellte Aufgabenbereich dauernd Arbeitsinhalt der betreffenden Tätigkeit sei. Es komme daher auf die jeweilige tatsächliche Tätigkeit des Angestellten an.
Die Revisionswerberin verkennt mit dieser Ansicht, daß die Einreihung der Verwaltungsangestellten unter Bedachtnahme auf § 36 DO.A ausschließlich nach den Bestimmungen des § 37 DO.A zu erfolgen hat und die Kollektivvertragsparteien diese Bestimmung einvernehmlich als taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale auslegen, die keine Analogieschlüsse erlaube. Die Tätigkeitsmerkmale der Verwendung der Klägerin sind durch den Wortlaut des § 37 DO.A Gehaltsgruppe D Dienstklasse II.Die Revisionswerberin verkennt mit dieser Ansicht, daß die Einreihung der Verwaltungsangestellten unter Bedachtnahme auf Paragraph 36, DO.A ausschließlich nach den Bestimmungen des Paragraph 37, DO.A zu erfolgen hat und die Kollektivvertragsparteien diese Bestimmung einvernehmlich als taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale auslegen, die keine Analogieschlüsse erlaube. Die Tätigkeitsmerkmale der Verwendung der Klägerin sind durch den Wortlaut des Paragraph 37, DO.A Gehaltsgruppe D Dienstklasse römisch zwei.
Pkt. 1.5 ("Leiter von Außenstellen der Gebietskrankenkassen, und
zwar der Außenstellen Bischofshofen ... der Salzburger
Gebietskrankenkasse") abschließend geregelt. Diese Bestimmung
definiert die Verwendung der Klägerin nicht nur gattungsmäßig
(Leiterin irgendeiner Außenstelle), sondern darüber hinaus
individuell (Leiterin der Außenstelle Bischofshofen). Die für die
Einreihung der Klägerin maßgebenden Tätigkeitsmerkmale erschöpfen
sich damit in der Beschreibung der ihr im Rahmen der Verwaltung der
beklagten Partei zukommenden Funktion als Leiterin einer bestimmten
Außenstelle. Auf den mit der Ausübung dieser Funktion jeweils
verbundenen Aufgabenbereich ("Pflichten- und Zuständigkeitsbereich")
kommt es für die Einreihung der Klägerin nicht an. Infolge der
funktionsbestimmten Verwendung der Klägerin ist für ihre Einreihung
nicht entscheidend, ob bei den von ihr auf Grund dieser Funktion zu
erbringenden einzelnen Tätigkeiten eine Änderung eintritt. Ein
Aufgabenzuwachs - sei es durch erhöhten Anfall an bestehenden oder
durch Hinzukommen neuer Aufgaben - berührt ihre Einreihung nicht.
Anders könnte es höchstens dann sein, wenn die beklagte Partei durch
organisatorische Maßnahmen den Zuständigkeitsbereich einer
Außenstelle so radikal veränderte, daß man begrifflich nicht mehr
von einer "Außenstelle" sprechen könnte (zB wenn einer Außenstelle
in erheblichem Umfang oberste Kompetenzen für den gesamten
Zuständigkeitsbereich der beklagten Partei übertragen würden, sodaß
bereits eine Art "Zentralstelle" vorläge). Von einer solchen, das
Wesen einer "Außenstelle" berührenden Vermehrung des Pflichten- und
Zuständigkeitsbereiches der Außenstellen im Land Salzburg kann aber
nach den Klagsbehauptungen keine Rede sein.
Nur bei einem Teil der in § 37 DO.A genannten
Dienstposten - aber eben nicht bei dem von der Klägerin
bekleideten - bestehen die maßgebenden Tatbestandsmerkmale in einer
Beschreibung der damit verbundenen (typischen) Einzeltätigkeiten (zB
B I Schreibkräfte, denen die maschinschriftliche Erledigung von
Schreibarbeiten oder die maschinschriftliche Ausfertigung von
Formularen, Karteiblättern udgl. übertragen ist). § 36
DO.A - insbesondere dessen Abs. 2 - besagt nur, daß die die
Einreihung der Angestellten bestimmende Verwendung - mag sie nun in
§ 37 DO.A durch Beschreibung der Funktion oder durch Beschreibung
einzelner Tätigkeiten definiert sein - eine dauernde sein muß und
daß bei einer "Überlagerung" (das ist einem Zusammentreffen)
mehrerer solcher Verwendungen unter bestimmten Voraussetzungen die
höherwertige Tätigkeit maßgebend ist (in diesem Sinn etwa
4 Ob 68/75). Es ist irrig, wenn die Revisionswerberin meint, daß
eine solche "Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen
Aufgabenbereichen" denkunmöglich wäre, wenn nicht (stets) auf den
tatsächlichen Arbeitsinhalt abgestellt wird. Auch bei Verwendungen,
die nur durch die Bezeichnung der Funktion bestimmt werden, sind
"Überlagerungen" möglich und § 36 Abs. 2 zweiter Halbsatz anwendbar,
wenn ein Angestellter mit mehreren, durch ihre Funktion bestimmten
Verwendungen betraut ist, die verschieden hoch einzustufen sind. Wie
zu verschiedenen arbeitsrechtlichen Einstufungsnormen wiederholt
ausgesprochen wurde, kommt aber der Grundsatz, daß sich die
Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe (Verwendungsgruppe) nach
den tatsächlich geleisteten Diensten richtet, nicht zur Anwendung,
wenn die Einstufungsnorm die Voraussetzung für die Einstufung in
eine bestimmte Verwendungsgruppe ausdrücklich festlegt (zu DO Ang:
SozM I C 829; ähnlich Arb. 9.510; Besoldungsordnung für VB [Wien] bzw. VBO: Arb. 8.111, 8.189; VBG: Arb. 8.185; DO der ÖBF: Arb. 8.252 ua). Dies trifft auf die hier maßgeblichen Bestimmungen der DO.A zu. Aus Vergleichen mit dem seinerzeit geltenden Verwendungsgruppenschema, das der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8.April 1975, 4 Ob 8/75, über die damalige Einstufung des Leiters der Außenstelle Zell am See zugrundelag, vermag die Klägerin nichts für sich abzuleiten, weil die am 30. November 1973 im Dienste der beklagten Partei stehenden Verwaltungsangestellten gemäß Art. IX der Übergangsbestimmungen nach Maßgabe der ab 1.Dezember 1973 geltenden Fassung der §§ 36 und 37 DO.A in die dort angeführten Gehaltsgruppen und Dienstklassen einzureihen waren.SozM römisch eins C 829; ähnlich Arb. 9.510; Besoldungsordnung für VB [Wien] bzw. VBO: Arb. 8.111, 8.189; VBG: Arb. 8.185; DO der ÖBF: Arb. 8.252 ua). Dies trifft auf die hier maßgeblichen Bestimmungen der DO.A zu. Aus Vergleichen mit dem seinerzeit geltenden Verwendungsgruppenschema, das der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8.April 1975, 4 Ob 8/75, über die damalige Einstufung des Leiters der Außenstelle Zell am See zugrundelag, vermag die Klägerin nichts für sich abzuleiten, weil die am 30. November 1973 im Dienste der beklagten Partei stehenden Verwaltungsangestellten gemäß Artikel römisch neun, der Übergangsbestimmungen nach Maßgabe der ab 1.Dezember 1973 geltenden Fassung der Paragraphen 36 und 37 DO.A in die dort angeführten Gehaltsgruppen und Dienstklassen einzureihen waren.
Ein Verstoß der beklagten Partei gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor. Welche "übrigen Dienstnehmer" es sein sollen, denen gegenüber die Klägerin durch die Veränderung ihres Pflichten- und Zuständigkeitsbereiches willkürlich schlechter behandelt werde, ist nicht erkennbar. Die Klägerin behauptet selbst, daß auch der Pflichten- und Zuständigkeitsbereich der übrigen Außenstellen, also Hallein und Zell am See nach dem 1. Dezember 1981 erweitert wurde. Schlechthin unverständlich ist die Berufung der Klägerin auf § 96 Abs. 1 Z 4 ArbVG. Abgesehen davon, daß die von ihr beanstandete Einstufung auf der DO.A - und damit auf einem Kollektivvertrag (Arb. 8.795, 8.913; SZ 53/121; Arb. 10.241) - beruht und § 96 Abs. 1 Z 4 ArbVG schon nach seinem Wortlaut nur anwendbar ist, insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag nicht besteht, betrifft die bezogene Norm die Einführung bestimmter leistungsbezogener Entgeltformen. Der Grundgehalt der Klägerin, um den es bei der umstrittenen Einstufung ausschließlich geht, ist aber nicht leistungsbezogen. Die Vorinstanzen sind somit zutreffend zum Ergebnis gelangt, daß die Einstufung der Klägerin der für ihr Dienstverhältnis maßgebenden DO.A entspricht.Ein Verstoß der beklagten Partei gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor. Welche "übrigen Dienstnehmer" es sein sollen, denen gegenüber die Klägerin durch die Veränderung ihres Pflichten- und Zuständigkeitsbereiches willkürlich schlechter behandelt werde, ist nicht erkennbar. Die Klägerin behauptet selbst, daß auch der Pflichten- und Zuständigkeitsbereich der übrigen Außenstellen, also Hallein und Zell am See nach dem 1. Dezember 1981 erweitert wurde. Schlechthin unverständlich ist die Berufung der Klägerin auf Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG. Abgesehen davon, daß die von ihr beanstandete Einstufung auf der DO.A - und damit auf einem Kollektivvertrag (Arb. 8.795, 8.913; SZ 53/121; Arb. 10.241) - beruht und Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG schon nach seinem Wortlaut nur anwendbar ist, insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag nicht besteht, betrifft die bezogene Norm die Einführung bestimmter leistungsbezogener Entgeltformen. Der Grundgehalt der Klägerin, um den es bei der umstrittenen Einstufung ausschließlich geht, ist aber nicht leistungsbezogen. Die Vorinstanzen sind somit zutreffend zum Ergebnis gelangt, daß die Einstufung der Klägerin der für ihr Dienstverhältnis maßgebenden DO.A entspricht.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPODie Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO