Rechtssatz RS0054691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054691
Entscheidungsdatum
28.01.1986
Rechtssatz
§ 36 DO.A - insbesondere dessen Abs 2 - besagt nur, daß die die Einreihung der Angestellten bestimmende Verwendung - mag sie nun in § 37 DO.A durch Beschreibung der Funktion oder durch Beschreibung einzelner Tätigkeiten definiert sein - eine dauernde sein muß und daß bei einer "Überlagerung" (das ist einem Zusammentreffen) mehrerer solcher Verwendungen unter bestimmten Voraussetzungen die höherwertige Tätigkeit maßgebend ist.Paragraph 36, DO.A - insbesondere dessen Absatz 2, - besagt nur, daß die die Einreihung der Angestellten bestimmende Verwendung - mag sie nun in Paragraph 37, DO.A durch Beschreibung der Funktion oder durch Beschreibung einzelner Tätigkeiten definiert sein - eine dauernde sein muß und daß bei einer "Überlagerung" (das ist einem Zusammentreffen) mehrerer solcher Verwendungen unter bestimmten Voraussetzungen die höherwertige Tätigkeit maßgebend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054691
Dokumentnummer
JJR_19860128_OGH0002_0140OB00002_8600000_002