Rechtssatz RS0054689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054689
Entscheidungsdatum
28.01.1986
Rechtssatz
Auch bei Verwendungen, die nur durch die Bezeichnung der Funktion bestimmt werden, sind "Überlagerungen" möglich und § 36 Abs 2 zweiter Halbsatz DO.A anwendbar, wenn ein Angestellter mit mehreren, durch ihre Funktion bestimmten Verwendungen betraut ist, die verschieden hoch einzustufen sind.Auch bei Verwendungen, die nur durch die Bezeichnung der Funktion bestimmt werden, sind "Überlagerungen" möglich und Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Halbsatz DO.A anwendbar, wenn ein Angestellter mit mehreren, durch ihre Funktion bestimmten Verwendungen betraut ist, die verschieden hoch einzustufen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054689
Dokumentnummer
JJR_19860128_OGH0002_0140OB00002_8600000_001