Rechtssatz RS0034057
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034057
Entscheidungsdatum
09.05.2007
Rechtssatz
Auch ein Pensionist ist legitimiert, eine unrichtige Einreihung zur Pensionsbemessungsgrundlage geltend zu machen. Dieser Anspruch auf richtige Einreihung verjährt im Gegensatz zum Anspruch auf die wiederkehrenden Pensionsleistungen erst in dreißig Jahren. An der Klageführung erst nach einem längeren Zeitraum allein ist ein Verzicht auf Höherreihung nicht abzuleiten.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 343/93
Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 343/93
Veröff: SZ 67/32
- 9 ObA 197/94
Entscheidungstext OGH 16.11.1994 9 ObA 197/94
Auch; nur: Dieser Anspruch auf richtige Einreihung verjährt im Gegensatz zum Anspruch auf die wiederkehrenden Pensionsleistungen erst in dreißig Jahren. (T1) Veröff: SZ 67/202
- 9 ObA 131/06i
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 ObA 131/06i
Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch auf die einzelnen Pensionsraten verjährt nach drei Jahren. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034057
Dokumentnummer
JJR_19940223_OGH0002_009OBA00343_9300000_001