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Rechtssatz RS0034057×

Rechtssatz RS0034057

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034057

Entscheidungsdatum

09.05.2007

Rechtssatz

Auch ein Pensionist ist legitimiert, eine unrichtige Einreihung zur Pensionsbemessungsgrundlage geltend zu machen. Dieser Anspruch auf richtige Einreihung verjährt im Gegensatz zum Anspruch auf die wiederkehrenden Pensionsleistungen erst in dreißig Jahren. An der Klageführung erst nach einem längeren Zeitraum allein ist ein Verzicht auf Höherreihung nicht abzuleiten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 343/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 343/93
    Veröff: SZ 67/32
  • 9 ObA 197/94
    Entscheidungstext OGH 16.11.1994 9 ObA 197/94
    Auch; nur: Dieser Anspruch auf richtige Einreihung verjährt im Gegensatz zum Anspruch auf die wiederkehrenden Pensionsleistungen erst in dreißig Jahren. (T1) Veröff: SZ 67/202
  • 9 ObA 131/06i
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 ObA 131/06i
    Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch auf die einzelnen Pensionsraten verjährt nach drei Jahren. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034057

Dokumentnummer

JJR_19940223_OGH0002_009OBA00343_9300000_001