Rechtssatz RS0034304
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034304
Entscheidungsdatum
23.02.1994
Rechtssatz
Unabhängig davon, ob das Recht auf richtige Einreihung (nur) im KollV (§ 3 Abs 1 ArbVG) oder auch im Einzelvertrag begründet ist, unterliegt dessen Geltendmachung nicht der besonderen Verjährungszeit des § 1486 Z 5 ABGB. Lediglich die vom Berechtigten aus seiner Fehleinstufung abgeleiteten Forderungen unterliegen der dreijährigen Verjährung.Unabhängig davon, ob das Recht auf richtige Einreihung (nur) im KollV (Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG) oder auch im Einzelvertrag begründet ist, unterliegt dessen Geltendmachung nicht der besonderen Verjährungszeit des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB. Lediglich die vom Berechtigten aus seiner Fehleinstufung abgeleiteten Forderungen unterliegen der dreijährigen Verjährung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034304
Dokumentnummer
JJR_19940223_OGH0002_009OBA00343_9300000_003