Angesichts der überaus unübersichtlichen Gesetzeslage - allein das BThPG wurde seit 1997 18 mal (!) novelliert - ist den weiteren Überlegungen ein Überblick über die für die Entscheidung maßgebende Rechtslage voranzustellen:
Gemäß § 18 Abs 1 des Bundestheaterorganisationsgesetzes, BGBl I Nr. 108/1998 (BThOG) wurden die Arbeitnehmer des Planstellenbereiches "Bundestheater", die bis dahin in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund standen, Arbeitnehmer einer der aufgrund des zitierten Gesetzes gegründeten Gesellschaften.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, des Bundestheaterorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1998, (BThOG) wurden die Arbeitnehmer des Planstellenbereiches "Bundestheater", die bis dahin in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund standen, Arbeitnehmer einer der aufgrund des zitierten Gesetzes gegründeten Gesellschaften.
Für jene Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs 1 BThOG, auf die zum 30. 6. 1998 auf Grund ihres Dienstverhältnisses zum Bund das Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG) Anwendung fand - dazu gehören auch die beiden Kläger - normiert § 21 Abs 1 BThOG die Weitergeltung des BThPG. Anwartschaften und Ansprüche dieser Bediensteten nach dem BThPG gegenüber dem Bund bleiben bestehen. Nach § 21 Abs 3 BThOG nimmt die Bundestheater-Holding GmbH - also die hier beklagte Partei - im Auftrag des Bundes gegenüber den Anspruchsberechtigten die sich aus dem BThPG ergebenden Rechte und Pflichten des Bundes wahr. Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenussermittlungsgrundlage für die - auf Privatrecht beruhenden (VwGH v. 27. 4. 1993, 93/08/0008; Arb 11.912) - Ruhegenüsse der dem BThPG unterliegenden Dienstnehmer regelt § 5 BThPG. Bis zu dessen Novellierung durch die erste Dienstrechtsnovelle 1998, BGBl Nr 123/1998, hatte die Ruhegenussbemessungsgrundlage 80 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage (im Wesentlichen der letzte volle Monatsbezug) betragen, ohne dass für den Fall der vorzeitigen Ruhestandsversetzung Kürzungen normiert waren. Die Höhe des Ruhegenusses (als Hundertsatz der Ruhegenussbemessungsgrundlage) regelte § 6 Abs 1 BThPG, der seit der Novelle BGBl Nr 688/1976 - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut hatte:Für jene Arbeitnehmer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BThOG, auf die zum 30. 6. 1998 auf Grund ihres Dienstverhältnisses zum Bund das Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG) Anwendung fand - dazu gehören auch die beiden Kläger - normiert Paragraph 21, Absatz eins, BThOG die Weitergeltung des BThPG. Anwartschaften und Ansprüche dieser Bediensteten nach dem BThPG gegenüber dem Bund bleiben bestehen. Nach Paragraph 21, Absatz 3, BThOG nimmt die Bundestheater-Holding GmbH - also die hier beklagte Partei - im Auftrag des Bundes gegenüber den Anspruchsberechtigten die sich aus dem BThPG ergebenden Rechte und Pflichten des Bundes wahr. Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenussermittlungsgrundlage für die - auf Privatrecht beruhenden (VwGH v. 27. 4. 1993, 93/08/0008; Arb 11.912) - Ruhegenüsse der dem BThPG unterliegenden Dienstnehmer regelt Paragraph 5, BThPG. Bis zu dessen Novellierung durch die erste Dienstrechtsnovelle 1998, Bundesgesetzblatt Nr 123 aus 1998,, hatte die Ruhegenussbemessungsgrundlage 80 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage (im Wesentlichen der letzte volle Monatsbezug) betragen, ohne dass für den Fall der vorzeitigen Ruhestandsversetzung Kürzungen normiert waren. Die Höhe des Ruhegenusses (als Hundertsatz der Ruhegenussbemessungsgrundlage) regelte Paragraph 6, Absatz eins, BThPG, der seit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 688 aus 1976, - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut hatte:
"§ 6 (1) Der monatliche Ruhegenuß beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) von zehn Jahren 50 v. H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage."§ 6 (1) Der monatliche Ruhegenuß beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (Paragraph 7,) von zehn Jahren 50 v. H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 2 anrechenbare volle Dienstjahr erhöht sich der Ruhegenuss für Dienstzeiten als(2) Für jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstjahr erhöht sich der Ruhegenuss für Dienstzeiten als
Ballettmitglied, Bläser, Solosänger um 2,8 v. H.,
sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2 v. H.
der Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(3) Für angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und für zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs 1 Z 4) gilt der Satz 2 v. H.(3) Für angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und für zugerechnete Zeiten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,) gilt der Satz 2 v. H.
....
(5) Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage und den letzten vollen Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen."
Mit BGBl Nr. 297/1995 erhielt § 6 BThPG folgende neue Fassung:Mit Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, erhielt Paragraph 6, BThPG folgende neue Fassung:
§ 6. (1) Der monatliche Ruhegenuss beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) von 15 Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sichParagraph 6, (1) Der monatliche Ruhegenuss beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (Paragraph 7,) von 15 Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich
1. für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 2 anrechenbare volle Dienstjahr als1. für jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstjahr als
Ballettmitglied oder Solosänger um 2,8 %,
sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2 %,
2. für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 2 anrechenbare volle Dienstmonat als 2. für jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstmonat als
Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 0,233 %,
sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167 %
der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs 1 Z 1 lit b oder Z 2 lit b.(2) Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,) gelten immer als Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, Litera b,
(3) Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage und den letzten vollen Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen."
Mit der Novelle BGBl Nr. 201/1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996) wurden im § 5 BThPG nach dem Abs 1 die Absätze 1a bis 1c eingefügt, die folgenden Wortlaut hatten:Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, (Strukturanpassungsgesetz 1996) wurden im Paragraph 5, BThPG nach dem Absatz eins, die Absätze 1a bis 1c eingefügt, die folgenden Wortlaut hatten:
"(1a) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(1b) Eine Kürzung nach Abs 1a findet nicht statt.(1b) Eine Kürzung nach Absatz eins a, findet nicht statt.
1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten,
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.
(1c) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62 % der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten."
Eine mit dieser Novelle erfolgte geringfügige Änderung des § 6 Abs 3 mit BGBl Nr. 201/1996 ist hier nicht von Bedeutung. Mit der Novelle 1998, BGBl I Nr 138/1997 (1. Budgetbegleitgesetz 1997), erhielt § 5 BThPG eine neue Fassung; ferner wurde ein (mit 1. Jänner 1998 in Kraft tretender) § 5a eingefügt, der nunmehr die Ruhegenussbemessungsgrundlage regelte. Soweit hier von Interesse, hat diese Bestimmung folgenden Wortlaut:Eine mit dieser Novelle erfolgte geringfügige Änderung des Paragraph 6, Absatz 3, mit Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist hier nicht von Bedeutung. Mit der Novelle 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 1997, (1. Budgetbegleitgesetz 1997), erhielt Paragraph 5, BThPG eine neue Fassung; ferner wurde ein (mit 1. Jänner 1998 in Kraft tretender) Paragraph 5 a, eingefügt, der nunmehr die Ruhegenussbemessungsgrundlage regelte. Soweit hier von Interesse, hat diese Bestimmung folgenden Wortlaut:
"§ 5a. (1) Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80 % der Ruhegenußermittlungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) .......
(4) Für Ballettmitglieder, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und eine als Ballettmitglied zurückgelegte Dienstzeit von 336 Monaten aufweisen, beträgt abweichend von Abs. 2 das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage 0,1167 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem das Ballettmitglied sein 60. Lebensjahr vollenden wird. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um 0,0025 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0667 nicht unterschreiten.(4) Für Ballettmitglieder, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und eine als Ballettmitglied zurückgelegte Dienstzeit von 336 Monaten aufweisen, beträgt abweichend von Absatz 2, das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage 0,1167 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem das Ballettmitglied sein 60. Lebensjahr vollenden wird. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um 0,0025 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0667 nicht unterschreiten.
(5) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs 4 und 6 zählt jeder Monat, in dem(5) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Absatz 4 und 6 zählt jeder Monat, in dem
1. ein Solotänzer mindestens drei Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat oder
2. ein sonstiges Ballettmitglied mindestens fünf Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat.
(6) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage 71 % der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf die Zahl von 336 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten".
§ 6 BPThG wurde - soweit hier von Interesse - durch diese Novelle in seinem wesentlichen Inhalt nicht geändert.Paragraph 6, BPThG wurde - soweit hier von Interesse - durch diese Novelle in seinem wesentlichen Inhalt nicht geändert.
Mit der ersten Dienstrechtsnovelle 1998, BGBl Nr 123/1998 erhielt - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - § 5 BThPG für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 folgende Fassung:Mit der ersten Dienstrechtsnovelle 1998, Bundesgesetzblatt Nr 123 aus 1998, erhielt - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - Paragraph 5, BThPG für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 folgende Fassung:
"§ 5. (1) Die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
.............
(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.
(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 336 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage - abweichend von Abs 6 - 71 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf die Zahl von 336 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 336 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage - abweichend von Absatz 6, - 71 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf die Zahl von 336 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.
(8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 7 zählt jeder Monat, in dem(8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Absatz 7, zählt jeder Monat, in dem
1. ein Solotänzer mindestens drei Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat oder
2. ein sonstiges Ballettmitglied mindestens fünf Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat, sowie die spielfreie Zeit im Ausmaß von höchstens zwei Monaten pro Spieljahr.
...........".
§ 6 BThPG blieb - von der Anpassung von Zitaten abgesehen - unverändert.Paragraph 6, BThPG blieb - von der Anpassung von Zitaten abgesehen - unverändert.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinen in diesem Verfahren ergangenen Beschlüssen 9 ObA 23/02a und 9 ObA 2/03i ausgesprochen hat, ist der Ruhegenussanspruch der Kläger mit ihrer Versetzung in den Ruhestand mit 31. 8. 1999 entstanden und hat sich auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rechtslage konkretisiert. Gemäß § 5 ABGB wirken mangels gegenteiliger Anordnungen im Gesetz nach diesem Zeitpunkt durch das Pensionsreformgesetz 2000 erfolgte Änderungen der Rechtslage (in Kraft getreten mit 1. 10. 2000; später vom VfGH mit Wirkung 31. 7. 2001 wieder aufgehoben) ebenso wenig auf die Ansprüche der Kläger zurück, wie mit BGBl I Nr. 86/2001 erfolgte Änderungen des § 5 BThPG, die ebenfalls mit 1. 10. 2000 in Kraft gesetzt wurden (zu diesen Änderungen näher in 9 ObA 2/03i). Diese und die folgenden Änderungen des BThPG haben daher auf die Ansprüche der bereits mit Ablauf des 31. 8. 1999 in den Ruhestand versetzten Kläger keinen Einfluss. Für die Beurteilung dieser Ansprüche ist § 5 BThPG in der für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis (letztlich) zum Ablauf des 30. September 2002 in Geltung gestandenen Fassung der ersten Dienstrechtsnovelle 1998, BGBl Nr 123/1998, maßgebend. Sämtliche weitere Ausführungen beziehen sich daher auf § 5 BThPG in dieser Fassung.Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinen in diesem Verfahren ergangenen Beschlüssen 9 ObA 23/02a und 9 ObA 2/03i ausgesprochen hat, ist der Ruhegenussanspruch der Kläger mit ihrer Versetzung in den Ruhestand mit 31. 8. 1999 entstanden und hat sich auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rechtslage konkretisiert. Gemäß Paragraph 5, ABGB wirken mangels gegenteiliger Anordnungen im Gesetz nach diesem Zeitpunkt durch das Pensionsreformgesetz 2000 erfolgte Änderungen der Rechtslage (in Kraft getreten mit 1. 10. 2000; später vom VfGH mit Wirkung 31. 7. 2001 wieder aufgehoben) ebenso wenig auf die Ansprüche der Kläger zurück, wie mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, erfolgte Änderungen des Paragraph 5, BThPG, die ebenfalls mit 1. 10. 2000 in Kraft gesetzt wurden (zu diesen Änderungen näher in 9 ObA 2/03i). Diese und die folgenden Änderungen des BThPG haben daher auf die Ansprüche der bereits mit Ablauf des 31. 8. 1999 in den Ruhestand versetzten Kläger keinen Einfluss. Für die Beurteilung dieser Ansprüche ist Paragraph 5, BThPG in der für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis (letztlich) zum Ablauf des 30. September 2002 in Geltung gestandenen Fassung der ersten Dienstrechtsnovelle 1998, Bundesgesetzblatt Nr 123 aus 1998,, maßgebend. Sämtliche weitere Ausführungen beziehen sich daher auf Paragraph 5, BThPG in dieser Fassung.
Da der Oberste Gerichtshof die von den Klägern geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 5 BThPG teilte, soweit sie sich gegen dessen Abs 8 richten, hat er mit Beschluss vom 26. 6. 2002, 9 ObA 23/02a, an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 den Antrag gestellt, zu entscheiden, dass § 5 Abs 8 BThPG in der hier anzuwendenden Fassung verfassungswidrig war. Dieser Anfechtung lag die Überlegung zu Grunde, dass der durch die Einführung von Abschlagsbeträgen bei Frühpensionierung vorgenommene Eingriff in Pensionsanwartschaften im Falle einer undifferenzierten Anwendung auch auf Balletttänzer gleichheitswidrig sei, weil er angesichts der anders gearteten tatsächlichen Verhältnisse bei dieser Berufsgruppe deren Ansprüche übermäßig beinträchtige (näher dazu 9 ObA 23/02a). Die Regelung des § 5 Abs 7 BThPG sei allerdings für sich - betrachte man sie losgelöst von § 5 Abs 8 BThPG - unbedenklich (siehe dazu im Detail 9 ObA 23/02a). Wohl aber bestünden Bedenken gegen die Bestimmung des § 5 Abs 8 BThPG.Da der Oberste Gerichtshof die von den Klägern geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 5, BThPG teilte, soweit sie sich gegen dessen Absatz 8, richten, hat er mit Beschluss vom 26. 6. 2002, 9 ObA 23/02a, an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89, den Antrag gestellt, zu entscheiden, dass Paragraph 5, Absatz 8, BThPG in der hier anzuwendenden Fassung verfassungswidrig war. Dieser Anfechtung lag die Überlegung zu Grunde, dass der durch die Einführung von Abschlagsbeträgen bei Frühpensionierung vorgenommene Eingriff in Pensionsanwartschaften im Falle einer undifferenzierten Anwendung auch auf Balletttänzer gleichheitswidrig sei, weil er angesichts der anders gearteten tatsächlichen Verhältnisse bei dieser Berufsgruppe deren Ansprüche übermäßig beinträchtige (näher dazu 9 ObA 23/02a). Die Regelung des Paragraph 5, Absatz 7, BThPG sei allerdings für sich - betrachte man sie losgelöst von Paragraph 5, Absatz 8, BThPG - unbedenklich (siehe dazu im Detail 9 ObA 23/02a). Wohl aber bestünden Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 8, BThPG.
Mit Beschluss vom 7. 12. 2002, G 228/02-8, hat der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag des Obersten Gerichtshofs zurückgewiesen. Die im Antrag vorgebrachten Bedenken des Obersten Gerichtshofs beträfen vordergründig nur § 5 Abs 8 BThPG, richteten sich aber in Wahrheit gegen die sich aus § 5 Abs 2 sowie 6 bis 8 BThPG in ihrer Gesamtheit ergebende Rechtslage, wobei die Aufhebung des § 5 Abs 8 nur eine - dem Obersten Gerichtshof als ausreichend erscheinende - von mehreren Möglichkeiten wäre, eine verfassungskonforme Rechtslage herzustellen. Das antragstellende Gericht habe aber all jene Normen anzufechten, die für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bildeten.Mit Beschluss vom 7. 12. 2002, G 228/02-8, hat der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag des Obersten Gerichtshofs zurückgewiesen. Die im Antrag vorgebrachten Bedenken des Obersten Gerichtshofs beträfen vordergründig nur Paragraph 5, Absatz 8, BThPG, richteten sich aber in Wahrheit gegen die sich aus Paragraph 5, Absatz 2, sowie 6 bis 8 BThPG in ihrer Gesamtheit ergebende Rechtslage, wobei die Aufhebung des Paragraph 5, Absatz 8, nur eine - dem Obersten Gerichtshof als ausreichend erscheinende - von mehreren Möglichkeiten wäre, eine verfassungskonforme Rechtslage herzustellen. Das antragstellende Gericht habe aber all jene Normen anzufechten, die für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bildeten.
Mit dem bereits oben zitierten Beschluss vom 7. 5. 2003, 9 ObA 2/03i, hat daher der Oberste Gerichtshof aus den im Wesentlichen mit dem ersten Antrag identen Gründen an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, zu entscheiden, dass § 5 Abs 2 sowie 6 bi 8 BThPG idF BGBl I Nr 123/1998 verfassungswidrig war.Mit dem bereits oben zitierten Beschluss vom 7. 5. 2003, 9 ObA 2/03i, hat daher der Oberste Gerichtshof aus den im Wesentlichen mit dem ersten Antrag identen Gründen an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, zu entscheiden, dass Paragraph 5, Absatz 2, sowie 6 bi 8 BThPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 1998, verfassungswidrig war.
Mit seinem Erkenntnis vom 15. 12. 2004, G 107/03-16, G 77/04-14, hat der Verfassungsgerichtshof in teilweiser Stattgebung dieses Antrags § 5 Abs 8 BThPG idF BGBl I 1998/123 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Im Übrigen wurde der Antrag des Obersten Gerichtshofs abgewiesen.Mit seinem Erkenntnis vom 15. 12. 2004, G 107/03-16, G 77/04-14, hat der Verfassungsgerichtshof in teilweiser Stattgebung dieses Antrags Paragraph 5, Absatz 8, BThPG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/123 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Im Übrigen wurde der Antrag des Obersten Gerichtshofs abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof ließ offen, ob es - unter dem Aspekt des aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebots - zulässig sei, in einer derartigen Regelung besondere Leistungserfordernisse zu statuieren. Jedenfalls müsse eine solche Regelung sachlich sein, was für die in Prüfung stehende Bestimmung nicht zutreffe. Sie sei nämlich nicht geeignet, die gesetzgeberische Absicht, die mit der Berufstätigkeit verbundenen tatsächlichen Belastungen zu erfassen, zu verwirklichen. Dies schon deshalb, weil die Regelung allein auf eine bestimmte Mindestanzahl von Vorstellungen und von Proben abstelle und damit zum einen die „Substituierbarkeit" des einen dieser Erfordernisse durch das andere gänzlich ausschließe und zum anderen auf die Erfordernisse ständiger Leistungsbereitschaft und ununterbrochenen Trainings der Ballettmitglieder überhaupt nicht Bedacht nehme. Ohne die als verfassungswidrig erkannte Regelung des § 5 Abs 8 BThPG seien die übrigen angefochtenen Bestimmungen nicht verfassungswidrig. Damit ist klargestellt, dass § 5 Abs 8 BThPG bei der Beurteilung der Pensionsansprüche der Kläger außer Betracht zu bleiben hat; wohl aber sind - wie schon oben ausgeführt - entgegen der Rechtsauffassung der Kläger die übrigen, vom Obersten Gerichtshof nicht als verfassungswidrig erachteten Reglungen des § 5 BThPG in der hier anzuwendenden Fassung auf die Bemessung ihrer Pensionsansprüche anzuwenden.Der Verfassungsgerichtshof ließ offen, ob es - unter dem Aspekt des aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebots - zulässig sei, in einer derartigen Regelung besondere Leistungserfordernisse zu statuieren. Jedenfalls müsse eine solche Regelung sachlich sein, was für die in Prüfung stehende Bestimmung nicht zutreffe. Sie sei nämlich nicht geeignet, die gesetzgeberische Absicht, die mit der Berufstätigkeit verbundenen tatsächlichen Belastungen zu erfassen, zu verwirklichen. Dies schon deshalb, weil die Regelung allein auf eine bestimmte Mindestanzahl von Vorstellungen und von Proben abstelle und damit zum einen die „Substituierbarkeit" des einen dieser Erfordernisse durch das andere gänzlich ausschließe und zum anderen auf die Erfordernisse ständiger Leistungsbereitschaft und ununterbrochenen Trainings der Ballettmitglieder überhaupt nicht Bedacht nehme. Ohne die als verfassungswidrig erkannte Regelung des Paragraph 5, Absatz 8, BThPG seien die übrigen angefochtenen Bestimmungen nicht verfassungswidrig. Damit ist klargestellt, dass Paragraph 5, Absatz 8, BThPG bei der Beurteilung der Pensionsansprüche der Kläger außer Betracht zu bleiben hat; wohl aber sind - wie schon oben ausgeführt - entgegen der Rechtsauffassung der Kläger die übrigen, vom Obersten Gerichtshof nicht als verfassungswidrig erachteten Reglungen des Paragraph 5, BThPG in der hier anzuwendenden Fassung auf die Bemessung ihrer Pensionsansprüche anzuwenden.
Es erweist sich daher als notwendig, die Klagebegehren, die diesem Umstand nicht Rechnung tragen (insbesondere die - im Übrigen nur teilweise der Höhe nach außer Streit stehenden - Zahlungsbegehren wurden auf der Grundlage einer anderen Rechtsauffassung errechnet), mit den Klägern zu erörtern und ihnen Gelegenheit zu geben, zweckdienliches Vorbringen zu erstatten und allenfalls angebrachte Änderungen des Klagebegehrens vorzunehmen. Der Beklagten wird Gelegenheit zu geben sein, zum ergänzenden Vorbringen der Kläger Stellung zu nehmen.
Im Zusammenhang mit der in Ansehung der Erstklägerin und der Beklagten strittigen Frage der Anrechnung der Vordienstzeiten bei den Vereinigten Bühnen Graz wird im fortgesetzten Verfahren zu beachten sein, dass die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich zugesteht, dass diese Dienstzeit der Klägerin gemäß § 53 Abs 2a Pensionsgesetz 1965 als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet und daher dienstzeitmäßig bei der Bemessung des Ruhegenusses iSd § 7 Abs 1 Z 3 BThPG (beim Zitat § 97 Abs 1 Z 3 handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler) berücksichtigt wurde. Allerdings vertritt die Beklagte auch in der Revisionsbeantwortung den Standpunkt, dass diese Dienstzeit bei der Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs 7 BThPG außer Betracht zu bleiben habe. Unter „zurückgelegter Dienstzeit" sei bei der Pensionsbemessung nur die gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BThPG zurückgelegte effektive Dienstzeit zu verstehen. Da § 6 Abs 1 lit 1a BThPG die Begünstigung der Dienstzeitberechnung auf die effektive Bundestheaterdienstzeit einschränke und Ruhegenussvordienstzeiten in Abs 2 expressis verbis von der Begünstigung ausgeschlossen seien, gelte diese Einschränkung auch für die Anrechnung im Rahmen des § 5 Abs 7 BThPG. Eine Einbeziehung anderer, nicht effektiv bei den Bundestheatern zurückgelegter Dienstzeiten wäre daher systemwidrig. Die von der Klägerin bei den Vereinigten Bühnen Graz zurückgelegte Dienstzeit sei daher für die Berechnung der Dienstmonate iSd § 5 Abs 7 BThPG nicht zu berücksichtigen.Im Zusammenhang mit der in Ansehung der Erstklägerin und der Beklagten strittigen Frage der Anrechnung der Vordienstzeiten bei den Vereinigten Bühnen Graz wird im fortgesetzten Verfahren zu beachten sein, dass die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich zugesteht, dass diese Dienstzeit der Klägerin gemäß Paragraph 53, Absatz 2 a, Pensionsgesetz 1965 als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet und daher dienstzeitmäßig bei der Bemessung des Ruhegenusses iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BThPG (beim Zitat Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 3, handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler) berücksichtigt wurde. Allerdings vertritt die Beklagte auch in der Revisionsbeantwortung den Standpunkt, dass diese Dienstzeit bei der Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 5, Absatz 7, BThPG außer Betracht zu bleiben habe. Unter „zurückgelegter Dienstzeit" sei bei der Pensionsbemessung nur die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BThPG zurückgelegte effektive Dienstzeit zu verstehen. Da Paragraph 6, Absatz eins, lit 1a BThPG die Begünstigung der Dienstzeitberechnung auf die effektive Bundestheaterdienstzeit einschränke und Ruhegenussvordienstzeiten in Absatz 2, expressis verbis von der Begünstigung ausgeschlossen seien, gelte diese Einschränkung auch für die Anrechnung im Rahmen des Paragraph 5, Absatz 7, BThPG. Eine Einbeziehung anderer, nicht effektiv bei den Bundestheatern zurückgelegter Dienstzeiten wäre daher systemwidrig. Die von der Klägerin bei den Vereinigten Bühnen Graz zurückgelegte Dienstzeit sei daher für die Berechnung der Dienstmonate iSd Paragraph 5, Absatz 7, BThPG nicht zu berücksichtigen.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Wie die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung zugesteht, wurden der Erstklägerin die bei den Vereinigten Bühnen Graz zugebrachten Vordienstzeiten gemäß § 53a Abs 2 Pensionsgesetz 1965 als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Gemäß § 7 Abs 1 Z 3 BThPG sind angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen. Dass dies für den Bereich des § 5 Abs 7 BThPG nicht zu gelten habe, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach der von der Beklagten zur Untermauerung ihrer Meinung weiters zitierten Bestimmung des § 6 Abs 1 BThPG (in der hier anzuwendenden Fassung) beträgt der monatliche Ruhegenuss bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) von 15 Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sichWie die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung zugesteht, wurden der Erstklägerin die bei den Vereinigten Bühnen Graz zugebrachten Vordienstzeiten gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, Pensionsgesetz 1965 als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BThPG sind angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen. Dass dies für den Bereich des Paragraph 5, Absatz 7, BThPG nicht zu gelten habe, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach der von der Beklagten zur Untermauerung ihrer Meinung weiters zitierten Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, BThPG (in der hier anzuwendenden Fassung) beträgt der monatliche Ruhegenuss bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (Paragraph 7,) von 15 Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich
1) für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 2 anrechenbare volle Dienstjahr als1) für jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstjahr als
Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 2,8%
sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2 %,
2) für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 2 anrechenbare volle Dienstmonat als 2) für jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstmonat als
Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 0,233%,
sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167 %,. Angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten gelten dabei nach § 6 Abs 2 BThPG immer als Zeiten gemäß Abs 1 Z 1 lit b oder Z 2 lit b. Das bedeutet - insofern ist der Beklagten beizupflichten - dass bei der Festsetzung des für die Berechnung des Ruhegenusses maßgebenden Prozentsatzes der Ruhegenussbemessungsgrundlage angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nicht im selben Ausmaß erhöhend wirken, als bei den Bundestheatern zurückgelegte Ballettzeiten. Der daraus gezogene Schluss, dies gelte auch für § 5 Abs 7 BThPG, entbehrt jedoch einer rechtfertigenden Grundlage. Im Gegenteil: Dass der Gesetzgeber in § 6 BThPG ausdrücklich die angesprochene Differenzierung vornimmt, in § 5 Abs 7 hingegen nicht, legt den Schluss nahe, dass für den Bereich des § 5 Abs 7 BThPG eine solche Differenzierung auch nicht beabsichtigt war. Dies erscheint angesichts des mit dieser Regelung verfolgten Zwecks auch durchaus plausibel. Schließlich soll die Regelung der Sonderstellung der Ballettmitglieder Rechnung tragen, die sich daraus ergibt, dass diese auf Grund der hohen körperlichen Anforderungen ihres Berufs nicht in der Lage sind, diesen Beruf bis zum Erreichen der Grenze für den dauernden Ruhestand auszuüben. Wie schon in 9 ObA 2/03i ausgeführt, musste sich daher für Ballettmitglieder die mit den oben dargestellten Gesetzesänderungen vorgenommene Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage massiv nachteilig auswirken. Nach § 5 Abs 7 BThPG darf daher die Ruhegenussbemessungsrundlage bei einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten 71 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten, wobei sich dieser Prozentsatz bei Verfehlen der genannten Grenze stufenweise verringert. Es ist daher nicht gerechtfertigt, ohne Deckung durch den Wortlaut des § 5 Abs 7 BThPG als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Ballettdienstjahre bei dieser Regelung nicht (und zwar überhaupt nicht) zu berücksichtigen, nur weil § 6 BThPG eine solche Differenzierung vornimmt, die aber gerade nicht auf eine völlige Unbeachtlichkeit der nicht im Bundesdienst verbrachten Ballettdienstzeiten hinausläuft, sondern diese nur etwas geringer gewichtet, als andere Dienstzeiten.sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167 %,. Angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten gelten dabei nach Paragraph 6, Absatz 2, BThPG immer als Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, Litera b, Das bedeutet - insofern ist der Beklagten beizupflichten - dass bei der Festsetzung des für die Berechnung des Ruhegenusses maßgebenden Prozentsatzes der Ruhegenussbemessungsgrundlage angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nicht im selben Ausmaß erhöhend wirken, als bei den Bundestheatern zurückgelegte Ballettzeiten. Der daraus gezogene Schluss, dies gelte auch für Paragraph 5, Absatz 7, BThPG, entbehrt jedoch einer rechtfertigenden Grundlage. Im Gegenteil: Dass der Gesetzgeber in Paragraph 6, BThPG ausdrücklich die angesprochene Differenzierung vornimmt, in Paragraph 5, Absatz 7, hingegen nicht, legt den Schluss nahe, dass für den Bereich des Paragraph 5, Absatz 7, BThPG eine solche Differenzierung auch nicht beabsichtigt war. Dies erscheint angesichts des mit dieser Regelung verfolgten Zwecks auch durchaus plausibel. Schließlich soll die Regelung der Sonderstellung der Ballettmitglieder Rechnung tragen, die sich daraus ergibt, dass diese auf Grund der hohen körperlichen Anforderungen ihres Berufs nicht in der Lage sind, diesen Beruf bis zum Erreichen der Grenze für den dauernden Ruhestand auszuüben. Wie schon in 9 ObA 2/03i ausgeführt, musste sich daher für Ballettmitglieder die mit den oben dargestellten Gesetzesänderungen vorgenommene Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage massiv nachteilig auswirken. Nach Paragraph 5, Absatz 7, BThPG darf daher die Ruhegenussbemessungsrundlage bei einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten 71 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten, wobei sich dieser Prozentsatz bei Verfehlen der genannten Grenze stufenweise verringert. Es ist daher nicht gerechtfertigt, ohne Deckung durch den Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 7, BThPG als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Ballettdienstjahre bei dieser Regelung nicht (und zwar überhaupt nicht) zu berücksichtigen, nur weil Paragraph 6, BThPG eine solche Differenzierung vornimmt, die aber gerade nicht auf eine völlige Unbeachtlichkeit der nicht im Bundesdienst verbrachten Ballettdienstzeiten hinausläuft, sondern diese nur etwas geringer gewichtet, als andere Dienstzeiten.
Da die Beklagte nunmehr selbst zugesteht, dass der Klägerin ihre Dienstzeiten bei den Vereinigten Bühnen Graz als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet wurden, sind sie daher auch bei der Ermittlung der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit iSd § 5 Abs 7 BThPG zu berücksichtigen.Da die Beklagte nunmehr selbst zugesteht, dass der Klägerin ihre Dienstzeiten bei den Vereinigten Bühnen Graz als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet wurden, sind sie daher auch bei der Ermittlung der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit iSd Paragraph 5, Absatz 7, BThPG zu berücksichtigen.
Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, das Nichterreichen der in § 5 Abs 7 BThPG normierten Grenze habe zur Folge, dass die in dieser Bestimmung normierte Sonderregelung für Ballettmitglieder überhaupt nicht zum Tragen komme (zur Unrichtigkeit diese Rechtsauffassung siehe bereits 9 ObA 2/03i), ist daher für die Entscheidung nicht relevant.Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, das Nichterreichen der in Paragraph 5, Absatz 7, BThPG normierten Grenze habe zur Folge, dass die in dieser Bestimmung normierte Sonderregelung für Ballettmitglieder überhaupt nicht zum Tragen komme (zur Unrichtigkeit diese Rechtsauffassung siehe bereits 9 ObA 2/03i), ist daher für die Entscheidung nicht relevant. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.