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Rechtssatz RS0119713

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119713

Geschäftszahl

9ObA3/05i; 9ObA119/06z

Entscheidungsdatum

19.12.2007

Rechtssatz

Nach Paragraph 5, Absatz 7, BThPG darf die Ruhegenussbemessungsrundlage bei einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten 71 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten, wobei sich dieser Prozentsatz bei Verfehlen der genannten Grenze stufenweise verringert. Es ist daher nicht gerechtfertigt, ohne Deckung durch den Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 7, BThPG als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Ballettdienstjahre bei dieser Regelung nicht (und zwar überhaupt nicht) zu berücksichtigen, nur weil Paragraph 6, BThPG eine solche Differenzierung vornimmt, die aber gerade nicht auf eine völlige Unbeachtlichkeit der nicht im Bundesdienst verbrachten Ballettdienstzeiten hinausläuft, sondern diese nur etwas geringer gewichtet, als andere Dienstzeiten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 3/05i
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 ObA 3/05i
  • 9 ObA 119/06z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 ObA 119/06z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: „Bläser (Posaunist) in der Wiener Volksoper." (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119713

Dokumentnummer

JJR_20050202_OGH0002_009OBA00003_05I0000_001