Begründung:
Die Klägerin war vom 1. 7. 1993 bis zum 31. 7. 1997 als Angestellte beschäftigt. Ihr Anfangsbezug betrug - unter Einschluss eines unwiderruflich zugesagten Überstundenpauschales - S 40.520,-. Mit 1. 8. 1994 stellte die Beklagte Dr. Johannes K***** ein, dessen Bruttogehalt - unter Einschluss eines widerruflichen Überstundenpauschales - S 43.871,- betrug. Dr. K***** und die Klägerin erhielten das gleiche Grundgehalt; der Unterschied in der Entlohnung resultiert im Wesentlichen aus einer Zulage, die bei der Klägerin anfänglich S 4.000,-, bei Dr. K***** jedoch S 6.000,-
betrug.
Die maßgebenden Feststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Klägerin hat das Studium der Rechtswissenschaften absolviert und vor ihrer Tätigkeit bei der Beklagten zwei Jahre als Notariatssubstitut und etwa 16 Jahre bei verschieden Arbeitgebern im Bankwesen gearbeitet, wobei sie teilweise eigenverantwortlich mit Handlungsvollmacht in der Exportfinanzierung und teilweise auch in der Auslandsabteilung einer Bank eingesetzt war. Bei der Beklagten war sie in der Gehaltsgruppe 5 des Kollektivvertrages eingestuft und erhielt ein Überstundenpauschale für 20 Stunden, das ihr - weil sie darauf bestanden hatte - unwiderruflich zugesagt worden war. Überstunden (im Ausmaß von etwa 12 bis 15 Stunden) fielen jedoch nur am Anfang des Arbeitsverhältnisses an. Das Gehalt der Klägerin entsprach den von ihr bei ihrer Einstellung geäußerten Wünschen. Sie war bei der Beklagten damit beschäftigt, Kredite zu kontrollieren. Dabei fielen ihr notleidende Kredite auf, über die sie Zusammenstellungen machte und die sie ins Ausland verkaufte. Die Beklagte hatte gehofft, die Klägerin nach Einschulung als Leiterin der Auslandsabteilung einsetzen zu können. Entsprechende Zusagen an die Klägerin gab es nicht. Diese Hoffnung hat sich jedoch nicht erfüllt, weil sich die Verwendung der Klägerin nicht als erfolgreich erwies (siehe im Detail S 12 des Ersturteils). Der Klägerin wurde keine Handlungsvollmacht erteilt.
Dr. K***** hat das Studium der Rechtswissenschaften absolviert und außerdem sechs Semester Volkswirtschaftslehre studiert. Er war vier Jahre bei einer Großbank im Großkunden- und Auslandsgeschäft tätig, wobei er ein Jahr in New York mit der Betreuung von Großkunden befasst war. Seine Einstufung entsprach jener der Klägerin. Das Überstundenpauschale wurde ihm nur widerruflich gewährt; eine entsprechende Zahl von Überstunden fiel immer an. Dr. K***** war der Beklagten als fähiger und erstklassiger Mann empfohlen worden. In den Vertragsgesprächen wurde ihm gesagt, dass er Handlungsvollmacht erhalten werde. Diese Ankündigung wurde nach etwa vier Monaten auch erfüllt. Er wurde im Großhandelsbereich eingesetzt und konnte gemeinsam mit einem Prokuristen verbindliche Erklärungen gegenüber Großkunden abgeben. Unter Großkunden versteht die Beklagte die 2.500 größten Unternehmen Österreichs. Dr. K***** übernahm die Betreuung der größten 1.000 Unternehmen, wobei zu seinen Ansprechpartnern auch Vorstandsmitglieder gehörten.
Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die Klägerin entgegen § 2 Abs 1 Z 2 GleichbG wegen ihres Geschlechtes diskriminiert wurde, weil sie - wie sie behauptet - ohne sachliche Rechtfertigung ein niedrigeres Arbeitsentgelt erhalten habe, als ihr männlicher Kollege. Sie begehrt den Ersatz der aus der unterschiedlichen Entlohnung resultierenden Gehaltsdifferenz.Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die Klägerin entgegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GleichbG wegen ihres Geschlechtes diskriminiert wurde, weil sie - wie sie behauptet - ohne sachliche Rechtfertigung ein niedrigeres Arbeitsentgelt erhalten habe, als ihr männlicher Kollege. Sie begehrt den Ersatz der aus der unterschiedlichen Entlohnung resultierenden Gehaltsdifferenz.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht ersuchte den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) um Vorabentscheidung, der daraufhin das Urteil vom 15. 3. 2001, C-381/99 = ARD 5207/3/2001 erließ (vgl auch die ausführliche Wiedergabe in der Berufungsentscheidung). Soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, lässt sich die im zitierten Urteil des EuGH vorgenommene Auslegung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (Artikel 119 EG-Vertrag, RL 75/117/EWG) wie folgt zusammenfassen:Das Berufungsgericht ersuchte den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) um Vorabentscheidung, der daraufhin das Urteil vom 15. 3. 2001, C-381/99 = ARD 5207/3/2001 erließ vergleiche auch die ausführliche Wiedergabe in der Berufungsentscheidung). Soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, lässt sich die im zitierten Urteil des EuGH vorgenommene Auslegung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (Artikel 119 EG-Vertrag, RL 75/117/EWG) wie folgt zusammenfassen:
Auch eine monatliche Zulage stellt ein Entgelt dar, das unter Artikel 119 EG-Vertrag und die RL 75/117/EWG fällt. Die Gleichheit des Entgelts muss für jeden einzelnen Gehaltsbestandteil gewährleistet sein.
Aus der Einstufung der zu vergleichenden Arbeitnehmer in dieselbe Tätigkeitsgruppe des Kollektivvertrages kann noch nicht gefolgert werden, dass die beiden Arbeitnehmer gleiche oder als gleichwertig anerkannte Arbeit verrichten.
Im Allgemeinen obliegt es dem Arbeitnehmer, der sich diskriminiert glaubt, zu beweisen, dass ihm der Arbeitgeber ein niedrigeres Entgelt zahlt als dem zu vergleichenden Arbeitnehmer, obwohl die beiden gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Der Arbeitgeber kann dann nicht nur das Bestehen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bestreiten, sondern auch geltend machen, dass die unterschiedliche Entlohnung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes zu tun haben, gerechtfertigt sei.
Unterschiedliches Entgelt kann durch im Kollektivvertrag nicht berücksichtigte objektive Gründe, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes zu tun haben und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen, gerechtfertigt werden, nicht hingegen - sofern es sich um eine nach Zeit bezahlte Arbeit handelt - durch Faktoren, die erst nach dem Dienstantritt der Arbeitnehmer bekannt werden, wie etwa durch einen Unterschied in der persönlichen Leistungsfähigkeit der Betroffenen oder in der Qualität ihrer Leistungen.
Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis des EuGH wies das Berufungsgericht das Klagebegehren ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es verneinte die behauptete Diskriminierung, weil die Aufgabengebiete der Klägerin und ihres männlichen Kollegen unterschiedlich gewesen seien und dieser mit weitreichenderen Befugnissen ausgestattet gewesen sei. Die für die Klägerin zunächst vorgesehene Position sei nur ein Karriereziel gewesen, aus dem nicht auf die Gleichartigkeit der gegenwärtig tatsächlich ausgeübten Tätigkeit geschlossen werden könne. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle, nach welchen Kriterien das Vorliegen einer gleichen oder gleichwertigen Arbeit zu beurteilen sei.
Die gegen dieses Urteil erhobene Revision ist nicht zulässig.