Rechtssatz RS0116406
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116406
Entscheidungsdatum
08.05.2002
Norm
GleichbehandlungsG §2 Abs1 Z2
GleichbehandlungsG §2a Abs2
Rechtssatz
Der Begriff der gleichen oder gleichwertigen Arbeit ist ein qualitativer, der sich ausschließlich auf die Art der betreffenden Arbeitstätigkeit bezieht. Es bedarf daher jeweils einer objektiven Bewertung der konkreten Arbeitstätigkeit, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen der Beschäftigung und der Art der Aufgaben.Diese Einzelfallbezogenheit lässt grundsätzliche Erörterungen des Obersten Gerichtshofs bzw. die Aufstellung unabhängig vom konkreten Einzelfall geltender allgemeingültiger Grundsätze nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116406
Dokumentnummer
JJR_20020508_OGH0002_009OBA00108_02A0000_001