Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu den anstehenden Rechtsfragen sind weitgehend zutreffend. Ergänzend ist allerdings noch auf folgendes hinzuweisen:
1. Nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen entfaltet der Kläger, der zuvor ein Transportunternehmen in der Form einer nicht protokollierten Einzelfirma betrieb, nunmehr (nämlich seit 1.1.1994) eine Tätigkeit im Rahmen der von ihm mitbegründeten (Nachfolge-)GmbH nicht nur als Gesellschafter dieser Kapitalgesellschaft, sondern (vor allem) als deren gewerberechtlicher Geschäftsführer. Bereits in seiner Entscheidung SSV-NF 6/40 hatte der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß einem Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter einer Kapitalhandelsgesellschaft ist, und der ohne - so wie auch hier - Anspruch auf ein angemessenes Entgelt eine Tätigkeit für diese Gesellschaft entfaltet, auch der Gewinn, der ihm als Gesellschafter zufließt, in jenem Umfang als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzurechnen ist, als er zusammen mit dem Geschäftsführergehalt einem angemessenen Entgelt für seine Tätigkeit entspricht. Im vorliegenden Fall bezieht der Kläger als Hauptgesellschafter und Geschäftsführer sowie für den betriebsentscheidenden Aufgabenbereich der Fuhrparkeinteilung und Organisationsabläufe und mit der Neukundenaquirierung Verantwortlicher (trotz Ausübung dieser Verantwortungsbereiche wie bereits vorher im Rahmen der Einzelfirma) überhaupt kein Entgelt und läßt sich überdies auch keinen (betraglich außerdem auf die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze beschränkten) Gewinn ausschütten, wohingegen etwa seine Minderheitsgesellschafterin und Gattin (Gesellschaftsanteil 0,2 %) immerhin ein monatliches Gehalt von S 29.930,-- bezieht. Schon daraus ist der von beiden Vorinstanzen übereinstimmend gezogene Schluß einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme der gewählten Gestaltungskonstruktion im Rahmen der neuen Gesellschaftsform (von der beklagten Partei in ihrer Rekursbeantwortung auch zutreffend als "extreme Personalisierung" bezeichnet) indiziert, wenn nicht gar evident (vgl nochmals SSV-NF 6/40 und 2/4). Die hiegegen im Rekurs vorgetragenen Argumente vermögen dies jedenfalls nicht stichhältig zu entkräften.1. Nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen entfaltet der Kläger, der zuvor ein Transportunternehmen in der Form einer nicht protokollierten Einzelfirma betrieb, nunmehr (nämlich seit 1.1.1994) eine Tätigkeit im Rahmen der von ihm mitbegründeten (Nachfolge-)GmbH nicht nur als Gesellschafter dieser Kapitalgesellschaft, sondern (vor allem) als deren gewerberechtlicher Geschäftsführer. Bereits in seiner Entscheidung SSV-NF 6/40 hatte der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß einem Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter einer Kapitalhandelsgesellschaft ist, und der ohne - so wie auch hier - Anspruch auf ein angemessenes Entgelt eine Tätigkeit für diese Gesellschaft entfaltet, auch der Gewinn, der ihm als Gesellschafter zufließt, in jenem Umfang als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzurechnen ist, als er zusammen mit dem Geschäftsführergehalt einem angemessenen Entgelt für seine Tätigkeit entspricht. Im vorliegenden Fall bezieht der Kläger als Hauptgesellschafter und Geschäftsführer sowie für den betriebsentscheidenden Aufgabenbereich der Fuhrparkeinteilung und Organisationsabläufe und mit der Neukundenaquirierung Verantwortlicher (trotz Ausübung dieser Verantwortungsbereiche wie bereits vorher im Rahmen der Einzelfirma) überhaupt kein Entgelt und läßt sich überdies auch keinen (betraglich außerdem auf die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze beschränkten) Gewinn ausschütten, wohingegen etwa seine Minderheitsgesellschafterin und Gattin (Gesellschaftsanteil 0,2 %) immerhin ein monatliches Gehalt von S 29.930,-- bezieht. Schon daraus ist der von beiden Vorinstanzen übereinstimmend gezogene Schluß einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme der gewählten Gestaltungskonstruktion im Rahmen der neuen Gesellschaftsform (von der beklagten Partei in ihrer Rekursbeantwortung auch zutreffend als "extreme Personalisierung" bezeichnet) indiziert, wenn nicht gar evident vergleiche nochmals SSV-NF 6/40 und 2/4). Die hiegegen im Rekurs vorgetragenen Argumente vermögen dies jedenfalls nicht stichhältig zu entkräften.
2.) An sich zutreffend hat das Berufungsgericht aber auch auf die Maßgeblichkeit des steuerlichen Gewinns als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb abgestellt (SSV-NF 2/111; zum Anspruch eines GmbH-Gesellschafters auf Gewinnermittlung und -verteilung s auch § 82 GmbHG sowie [ausführlich] Koppensteiner, Komm, 571 ff). Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung SSV-NF 3/98 (= SVSlg 36.050) ausgesprochen und in seiner ebenfalls steuerliche Aspekte im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit betreffenden Entscheidung 10 ObS 2064/96v grundsätzlich wiederholt hat, sind (für den Begriff des Nettoerwerbseinkommens) zwar grundsätzlich steuerrechtliche Maßstäbe anzulegen und anzuwenden (etwa betreffend die Abschreibung von Anlagegütern uam), Abschreibungen aus wirtschaftspolitischen Gründen (nämlich zur Förderung der Bildung von Eigenkapital und der Investitionstätigkeit) hingegen nicht (als gewinnmindernd) zu berücksichtigen (ua etwa Differenz zwischen gewöhnlicher und vorzeitiger Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, einen Investitionsfreibetrag oder auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallende Beträge); solche Beträge sind vielmehr im Zusammenhang mit der (gewerblichen) Alterspension zu den steuerpflichtigen Einkünften hinzuzurechnen. In diesem Sinne wäre daher hier auch die (steuerlich allenfalls anerkannte, sozialversicherungsrechtlich hingegen nicht zu berücksichtigende) Nichtausschüttung des Gewinnes zu beurteilen, ohne daß es auf die im Rekurs hiezu vorgebrachten Motive ankommen kann.2.) An sich zutreffend hat das Berufungsgericht aber auch auf die Maßgeblichkeit des steuerlichen Gewinns als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb abgestellt (SSV-NF 2/111; zum Anspruch eines GmbH-Gesellschafters auf Gewinnermittlung und -verteilung s auch Paragraph 82, GmbHG sowie [ausführlich] Koppensteiner, Komm, 571 ff). Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung SSV-NF 3/98 (= SVSlg 36.050) ausgesprochen und in seiner ebenfalls steuerliche Aspekte im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit betreffenden Entscheidung 10 ObS 2064/96v grundsätzlich wiederholt hat, sind (für den Begriff des Nettoerwerbseinkommens) zwar grundsätzlich steuerrechtliche Maßstäbe anzulegen und anzuwenden (etwa betreffend die Abschreibung von Anlagegütern uam), Abschreibungen aus wirtschaftspolitischen Gründen (nämlich zur Förderung der Bildung von Eigenkapital und der Investitionstätigkeit) hingegen nicht (als gewinnmindernd) zu berücksichtigen (ua etwa Differenz zwischen gewöhnlicher und vorzeitiger Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, einen Investitionsfreibetrag oder auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallende Beträge); solche Beträge sind vielmehr im Zusammenhang mit der (gewerblichen) Alterspension zu den steuerpflichtigen Einkünften hinzuzurechnen. In diesem Sinne wäre daher hier auch die (steuerlich allenfalls anerkannte, sozialversicherungsrechtlich hingegen nicht zu berücksichtigende) Nichtausschüttung des Gewinnes zu beurteilen, ohne daß es auf die im Rekurs hiezu vorgebrachten Motive ankommen kann.
Sozialversicherungsrechtlich ist ein erzielter Gewinn dem Gesellschafter zuzurechnen, auch wenn er - hier sogar praktisch allein - den Beschluß über die Nichtausschüttung gefaßt hat.
Zu prüfen ist daher tatsächlich, welchen Gewinn die Gesellschaft und damit auch der Kläger (als Gesellschafter) im maßgeblichen Zeitraum erzielte. Zu diesem Zwecke erfolgte auch der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes. Hiezu wird auch zu beachten sein, daß sich der Kläger - auch wenn die von ihm in diesem Zusammenhang (weiters) genannten Zahlen (Punkt II. des Rechtsmittels) wegen des auch in Sozialrechtssachen grundsätzlich geltenden Neuerungsverbotes (SSV-NF 1/45) nicht berücksichtigt werden können - dennoch auf solche gesetzliche Bestimmungen jedenfalls berufen kann, aus denen sich eine Gewinnminderung ergibt. Das Erstgericht wird diese (als Rechtsfrage) im weiteren Verfahren bei Ermittlung des Nettogewinns der Gesellschaft daher ebenfalls zu berücksichtigen haben. Zu zahlende Steuern, die im Steuerbescheid nicht als steuermindernd zu berücksichtigen sind, werden hiebei ebenfalls als Abzugsposten zu berücksichten sein. Demgemäß werden daher im zweiten Rechtsgang nicht bloß die im Aufhebungsbeschluß (S 15) explizit genannten Erhebungen zu pflegen sein, sondern sind vielmehr auch alle bei der Festsetzung des steuerpflichtigen Einkommens berücksichtigten Abzugsposten festzustellen, um sodann beurteilen zu können, welche davon allenfalls als rein wirtschaftspolitisch gewählte Absetzposten bei der Feststellung des Einkommens für Zwecke der Sozialversicherung nicht zu berücksichtigen sind.Zu prüfen ist daher tatsächlich, welchen Gewinn die Gesellschaft und damit auch der Kläger (als Gesellschafter) im maßgeblichen Zeitraum erzielte. Zu diesem Zwecke erfolgte auch der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes. Hiezu wird auch zu beachten sein, daß sich der Kläger - auch wenn die von ihm in diesem Zusammenhang (weiters) genannten Zahlen (Punkt römisch zwei. des Rechtsmittels) wegen des auch in Sozialrechtssachen grundsätzlich geltenden Neuerungsverbotes (SSV-NF 1/45) nicht berücksichtigt werden können - dennoch auf solche gesetzliche Bestimmungen jedenfalls berufen kann, aus denen sich eine Gewinnminderung ergibt. Das Erstgericht wird diese (als Rechtsfrage) im weiteren Verfahren bei Ermittlung des Nettogewinns der Gesellschaft daher ebenfalls zu berücksichtigen haben. Zu zahlende Steuern, die im Steuerbescheid nicht als steuermindernd zu berücksichtigen sind, werden hiebei ebenfalls als Abzugsposten zu berücksichten sein. Demgemäß werden daher im zweiten Rechtsgang nicht bloß die im Aufhebungsbeschluß (S 15) explizit genannten Erhebungen zu pflegen sein, sondern sind vielmehr auch alle bei der Festsetzung des steuerpflichtigen Einkommens berücksichtigten Abzugsposten festzustellen, um sodann beurteilen zu können, welche davon allenfalls als rein wirtschaftspolitisch gewählte Absetzposten bei der Feststellung des Einkommens für Zwecke der Sozialversicherung nicht zu berücksichtigen sind.
Zu den Ausführungen im Rekurs (Punkt III. Z 3) betreffend Firmenauto einerseits und Privatwohnung im Firmengebäude andererseits ist auszuführen, daß die Zurverfügungstellung eines PKW's durch die Gesellschaft (im Umfang von immerhin 30 %) ebenso einen Sachbezug darstellt wie die Beistellung der Wohnung im Betriebsgebäude; diese Bezüge sind daher gleichfalls nach steuerlichen Grundsätzen zu ermitteln und dem Bareinkommen zuzurechnen. Zwar bezöge der Kläger nach den von ihm im Rechtsmittel hiezu selbst zugestandenen Ziffern bereits ein (Gesamt)Einkommen (Bareinkommen in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze + der im Rekurs zugestandene Sachbezug), das seinem nunmehr geltend gemachten Anspruch im Wege stünde; da aber (noch) nicht feststeht, was der Gegenstand des Einkommensteuerbescheides Beilage M ist, ist die Sache derzeit noch nicht im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens spruchreif. Hiezu liegen derzeit im wesentlichen nur die oben dargestellten Angaben im Rekurs vor, welche im zweiten Rechtsgang näher zu erheben sein werden. Keineswegs werden jedoch darin (nämlich im Steuerbescheid) berücksichtigte Verluste aus den Vorjahren für Zwecke der Sozialversicherung als ertragsmindernd berücksichtigt werden können.Zu den Ausführungen im Rekurs (Punkt römisch drei. Ziffer 3,) betreffend Firmenauto einerseits und Privatwohnung im Firmengebäude andererseits ist auszuführen, daß die Zurverfügungstellung eines PKW's durch die Gesellschaft (im Umfang von immerhin 30 %) ebenso einen Sachbezug darstellt wie die Beistellung der Wohnung im Betriebsgebäude; diese Bezüge sind daher gleichfalls nach steuerlichen Grundsätzen zu ermitteln und dem Bareinkommen zuzurechnen. Zwar bezöge der Kläger nach den von ihm im Rechtsmittel hiezu selbst zugestandenen Ziffern bereits ein (Gesamt)Einkommen (Bareinkommen in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze + der im Rekurs zugestandene Sachbezug), das seinem nunmehr geltend gemachten Anspruch im Wege stünde; da aber (noch) nicht feststeht, was der Gegenstand des Einkommensteuerbescheides Beilage M ist, ist die Sache derzeit noch nicht im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens spruchreif. Hiezu liegen derzeit im wesentlichen nur die oben dargestellten Angaben im Rekurs vor, welche im zweiten Rechtsgang näher zu erheben sein werden. Keineswegs werden jedoch darin (nämlich im Steuerbescheid) berücksichtigte Verluste aus den Vorjahren für Zwecke der Sozialversicherung als ertragsmindernd berücksichtigt werden können.
3.) In der bereits zitierten Entscheidung 10 ObS 2064/96v hat der Oberste Gerichtshof - unter Hinweis auf die einschlägigen parlamentarischen Gesetzesmaterialien einerseits, aber auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes andererseits - auf den Willen des Gesetzgebers hingewiesen, daß es das (grundsätzliche) Ziel jeglicher Alterspension aus Sozialversicherung sei, Ersatz für verlorengegangenes Erwerbseinkommen, nicht aber, einem Anspruchswerber ein weiteres (zusätzliches) Einkommen zu verschaffen, wenn sich also der Anspruchswerber nicht auch tatsächlich "zur Ruhe gesetzt hat" (85 BlgNR 18. GP, 2 f [zum SRÄG 1991 BGBl 157]; 134 BlgNR 19. GP, 85 [zum StrukturanpassungsG BGBl 1995/297], speziell zur vorzeitigen Alterspension; zur Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension ua bei langer Versicherungsdauer nach dem GSVG idF StrukturanpassungsG 1996 BGBl 201 siehe auch RV 72 BlgNR 20. GP, 247). Davon kann allerdings beim Kläger nach den maßgeblichen und von ihm auch durchaus zugestandenen Feststellungsgrundlagen füglich keine Rede sein. Wenn es das Berufungsgericht - in diesem Lichte und ausgehend von den vorstehenden Prämissen - daher für erforderlich erachtete, nähere Feststellungen darüber zu treffen, ob der Kläger am Stichtag (1.1.1994) als Gesellschafter und Geschäftsführer der von ihm neu gegründeten GesmbH über solche den Pensionsanspruch ausschließende Einkünfte verfügte bzw wenn ja welche, so haftet diesem Ergebnis ein Rechtsirrtum nicht an, wobei der Ergänzungsauftrag vom Obersten Gerichtshof im Sinne der obigen Ausführungen noch zu erweitern und inhaltlich zu präzisieren war.3.) In der bereits zitierten Entscheidung 10 ObS 2064/96v hat der Oberste Gerichtshof - unter Hinweis auf die einschlägigen parlamentarischen Gesetzesmaterialien einerseits, aber auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes andererseits - auf den Willen des Gesetzgebers hingewiesen, daß es das (grundsätzliche) Ziel jeglicher Alterspension aus Sozialversicherung sei, Ersatz für verlorengegangenes Erwerbseinkommen, nicht aber, einem Anspruchswerber ein weiteres (zusätzliches) Einkommen zu verschaffen, wenn sich also der Anspruchswerber nicht auch tatsächlich "zur Ruhe gesetzt hat" (85 BlgNR 18. GP, 2 f [zum SRÄG 1991 BGBl 157]; 134 BlgNR 19. GP, 85 [zum StrukturanpassungsG BGBl 1995/297], speziell zur vorzeitigen Alterspension; zur Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension ua bei langer Versicherungsdauer nach dem GSVG in der Fassung StrukturanpassungsG 1996 Bundesgesetzblatt 201 siehe auch Regierungsvorlage 72 BlgNR 20. GP, 247). Davon kann allerdings beim Kläger nach den maßgeblichen und von ihm auch durchaus zugestandenen Feststellungsgrundlagen füglich keine Rede sein. Wenn es das Berufungsgericht - in diesem Lichte und ausgehend von den vorstehenden Prämissen - daher für erforderlich erachtete, nähere Feststellungen darüber zu treffen, ob der Kläger am Stichtag (1.1.1994) als Gesellschafter und Geschäftsführer der von ihm neu gegründeten GesmbH über solche den Pensionsanspruch ausschließende Einkünfte verfügte bzw wenn ja welche, so haftet diesem Ergebnis ein Rechtsirrtum nicht an, wobei der Ergänzungsauftrag vom Obersten Gerichtshof im Sinne der obigen Ausführungen noch zu erweitern und inhaltlich zu präzisieren war.
Dem Rekurs war daher aus allen diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.