Nach § 253c Abs 1 Z 1 ASVG hat der Versicherte nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres Anspruch auf Gleitpension, wenn die Voraussetzungen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der Voraussetzungen des Fehlens einer versicherungspflichtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag - erfüllt sind. Eine der Voraussetzungen für die frühzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253b Abs 1 ASVG besteht darin, daß der oder die Versicherte am Stichtag weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und/oder dem FSVG unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das gemäß § 5 Abs 2 lit c ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt (Z 4).Nach Paragraph 253 c, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG hat der Versicherte nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres Anspruch auf Gleitpension, wenn die Voraussetzungen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der Voraussetzungen des Fehlens einer versicherungspflichtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag - erfüllt sind. Eine der Voraussetzungen für die frühzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, Absatz eins, ASVG besteht darin, daß der oder die Versicherte am Stichtag weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und/oder dem FSVG unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt (Ziffer 4,).
Die beklagte Partei hat in ihrer Klagebeantwortung unter anderem geltend gemacht, daß die Klägerin neben ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Geschäftsführerin der GesmbH als Kommanditistin und Prokuristin der Kommanditgesellschaft eine - wenn auch nicht nach dem GSVG versicherungspflichtige - selbständige Erwerbstätigkeit gegen ein Entgelt ausübe, das den Zuspruch einer vorzeitigen Alterspension im Sinne des § 253b ASVG hindere und somit auch der Gewährung der von der Klägerin begehrten Gleitpension entgegenstehe.Die beklagte Partei hat in ihrer Klagebeantwortung unter anderem geltend gemacht, daß die Klägerin neben ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Geschäftsführerin der GesmbH als Kommanditistin und Prokuristin der Kommanditgesellschaft eine - wenn auch nicht nach dem GSVG versicherungspflichtige - selbständige Erwerbstätigkeit gegen ein Entgelt ausübe, das den Zuspruch einer vorzeitigen Alterspension im Sinne des Paragraph 253 b, ASVG hindere und somit auch der Gewährung der von der Klägerin begehrten Gleitpension entgegenstehe.
Ein Anspruch des Versicherten auf Gleitpension ist, wie bereits dargelegt, unter anderem dann ausgeschlossen, wenn der Versicherte am Stichtag aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen in einer die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Höhe bezieht. Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit wird in keinem der Sozialversicherungsgesetze näher definiert. Seit der Aufhebung der Ruhensbestimmung des § 94 ASVG durch den Verfassungsgerichtshof enthielt das ASVG zunächst auch keine Legaldefinition des Erwerbseinkommens. Durch das SRÄG 1996, BGBl 411, wurde § 91 Abs 1 ASVG mit Wirksamkeit ab 1. 8. 1996 im Sinne einer Legaldefinition des Erwerbseinkommens neu gefaßt. Danach gilt, sofern nichts anderes bestimmt wird, als Erwerbseinkommen bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit (vgl SSV-NF 12/43; 12/74 mwN u.a.).Ein Anspruch des Versicherten auf Gleitpension ist, wie bereits dargelegt, unter anderem dann ausgeschlossen, wenn der Versicherte am Stichtag aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen in einer die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Höhe bezieht. Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit wird in keinem der Sozialversicherungsgesetze näher definiert. Seit der Aufhebung der Ruhensbestimmung des Paragraph 94, ASVG durch den Verfassungsgerichtshof enthielt das ASVG zunächst auch keine Legaldefinition des Erwerbseinkommens. Durch das SRÄG 1996, BGBl 411, wurde Paragraph 91, Absatz eins, ASVG mit Wirksamkeit ab 1. 8. 1996 im Sinne einer Legaldefinition des Erwerbseinkommens neu gefaßt. Danach gilt, sofern nichts anderes bestimmt wird, als Erwerbseinkommen bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit vergleiche SSV-NF 12/43; 12/74 mwN u.a.).
Im vorliegenden Fall unterlag die Klägerin zum Stichtag 1. 7. 1996 unbestritten als Geschäftsführerin einer Komplementärgesellschaft der Versicherungspflicht nach dem ASVG. Im Hinblick auf ihre Beteiligung als Kommanditistin an der Kommanditgesellschaft ist eine Abgrenzung dahin vorzunehmen, ob insoweit bloße Einkünfte aus Kapitalerträgnissen vorliegen, die nicht als Erwerbseinkommen gewertet werden könnten oder ob eine auf fortgesetzte Gewinnerzielung gerichtete selbständige Tätigkeit entfaltet wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung ist diese Frage dahin zu beantworten, daß ein Kommanditist, dem nur die gesetzlichen Mindestrechte zustehen, keine Erwerbstätigkeit ausübt und daher aufgrund dieser Tätigkeit auch kein Erwerbseinkommen bezieht, während ein Kommanditist, dem nach den tatsächlichen Verhältnissen ein weitgehender Einfluß auf die Führung der Geschäfte zusteht, eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Einkommen aus Kapitalvermögen liegt bei einem Kommanditisten somit nur dann vor, wenn sich seine Tätigkeit auf den bloßen Einsatz des Kommanditanteiles beschränkt. Ist der Kommanditist jedoch auch Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Komplementärin der Kommanditgesellschaft ist, und nimmt er als solcher wesentlichen Einfluß auf die Führung der Geschäfte, so bildet der Gewinn aus seiner Stellung als Kommanditist ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne der hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 253b, 253c ASVG (SSV-NF 11/33 mwN uva.).Im vorliegenden Fall unterlag die Klägerin zum Stichtag 1. 7. 1996 unbestritten als Geschäftsführerin einer Komplementärgesellschaft der Versicherungspflicht nach dem ASVG. Im Hinblick auf ihre Beteiligung als Kommanditistin an der Kommanditgesellschaft ist eine Abgrenzung dahin vorzunehmen, ob insoweit bloße Einkünfte aus Kapitalerträgnissen vorliegen, die nicht als Erwerbseinkommen gewertet werden könnten oder ob eine auf fortgesetzte Gewinnerzielung gerichtete selbständige Tätigkeit entfaltet wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung ist diese Frage dahin zu beantworten, daß ein Kommanditist, dem nur die gesetzlichen Mindestrechte zustehen, keine Erwerbstätigkeit ausübt und daher aufgrund dieser Tätigkeit auch kein Erwerbseinkommen bezieht, während ein Kommanditist, dem nach den tatsächlichen Verhältnissen ein weitgehender Einfluß auf die Führung der Geschäfte zusteht, eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Einkommen aus Kapitalvermögen liegt bei einem Kommanditisten somit nur dann vor, wenn sich seine Tätigkeit auf den bloßen Einsatz des Kommanditanteiles beschränkt. Ist der Kommanditist jedoch auch Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Komplementärin der Kommanditgesellschaft ist, und nimmt er als solcher wesentlichen Einfluß auf die Führung der Geschäfte, so bildet der Gewinn aus seiner Stellung als Kommanditist ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne der hier maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 253 b, 253 c, ASVG (SSV-NF 11/33 mwN uva.).
Die Klägerin war im maßgebenden Zeitraum bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz - der Widerruf der Prokura sowie die Abberufung als Geschäftsführerin erfolgten erst im September 1998 (vgl dazu den Anstaltsakt) - neben ihrer Stellung als Kommanditistin auch Prokuristin der Kommanditgesellschaft sowie Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft, der gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft oblag (vgl OZ 55 im Anstaltsakt). Gewinne der Klägerin aus ihrer Stellung als Kommanditistin bildeten daher ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, das im Falle der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 lit c ASVG der Gewährung einer Gleitpension entgegenstünde. Da das Erstgericht diese Frage mit den Parteien bisher nicht erörtert hat und dazu auch keine Feststellungen getroffen hat, erweist sich das Verfahren bereits in diesem Punkt als ergänzungsbedürftig. Ausgehend davon ist daher der Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes jedenfalls zu bestätigen. Es sei dazu lediglich noch angemerkt, daß eine von der Klägerin geltendgemachte, aus Gründen der Steueroptimierung erfolgte Nichtausschüttung des Gewinnes sozialversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen wäre, sondern ein erzielter Gewinn der Klägerin auch in diesem Fall zuzurechnen wäre (vgl SSV-NF 11/16 ua.).Die Klägerin war im maßgebenden Zeitraum bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz - der Widerruf der Prokura sowie die Abberufung als Geschäftsführerin erfolgten erst im September 1998 vergleiche dazu den Anstaltsakt) - neben ihrer Stellung als Kommanditistin auch Prokuristin der Kommanditgesellschaft sowie Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft, der gemäß Paragraph 6, des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft oblag vergleiche OZ 55 im Anstaltsakt). Gewinne der Klägerin aus ihrer Stellung als Kommanditistin bildeten daher ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, das im Falle der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG der Gewährung einer Gleitpension entgegenstünde. Da das Erstgericht diese Frage mit den Parteien bisher nicht erörtert hat und dazu auch keine Feststellungen getroffen hat, erweist sich das Verfahren bereits in diesem Punkt als ergänzungsbedürftig. Ausgehend davon ist daher der Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes jedenfalls zu bestätigen. Es sei dazu lediglich noch angemerkt, daß eine von der Klägerin geltendgemachte, aus Gründen der Steueroptimierung erfolgte Nichtausschüttung des Gewinnes sozialversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen wäre, sondern ein erzielter Gewinn der Klägerin auch in diesem Fall zuzurechnen wäre vergleiche SSV-NF 11/16 ua.).
Die Zuerkennung einer Gleitpension setzt nach § 253c Abs 1 Z 2 ASVG in der zum Stichtag 1. 7. 1996 maßgebenden Fassung weiters voraus, daß der Antrag auf Zuerkennung einer Gleitpension vor Erreichung des für die Alterspension gemäß § 253 maßgeblichen Lebensalters gestellt wird und bei der Antragstellung a) im Falle einer im letzten Jahr vor der Antragstellung ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit durch den Antragsteller erklärt wird, welches Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum zu leisten war, und b) eine Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und einem künftigen Arbeitgeber nachgewiesen wird, durch die eine Teilzeitvereinbarung im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder - im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor der Antragstellung - von höchstens 70 vH der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (lit a) während des Bezuges der Gleitpension ohne Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mehrarbeit über die jeweiligen Höchstgrenzen gemäß Abs 2 hinaus festgelegt wird. Nach § 253c Abs 3 ASVG in der zum Stichtag maßgebenden Fassung ist für unselbständig Erwerbstätige, auf deren Beschäftigungsverhältnis im letzten Jahr vor der Antragstellung keine zwingenden Arbeitszeitbestimmungen Anwendung gefunden haben, jenes Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Gleitpension anzuwenden, das für Versicherte maßgeblich ist, die vor der Antragstellung unselbständig erwerbstätig mit Normalarbeitszeitverpflichtung waren.Die Zuerkennung einer Gleitpension setzt nach Paragraph 253 c, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in der zum Stichtag 1. 7. 1996 maßgebenden Fassung weiters voraus, daß der Antrag auf Zuerkennung einer Gleitpension vor Erreichung des für die Alterspension gemäß Paragraph 253, maßgeblichen Lebensalters gestellt wird und bei der Antragstellung a) im Falle einer im letzten Jahr vor der Antragstellung ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit durch den Antragsteller erklärt wird, welches Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum zu leisten war, und b) eine Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und einem künftigen Arbeitgeber nachgewiesen wird, durch die eine Teilzeitvereinbarung im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder - im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor der Antragstellung - von höchstens 70 vH der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (Litera a,) während des Bezuges der Gleitpension ohne Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mehrarbeit über die jeweiligen Höchstgrenzen gemäß Absatz 2, hinaus festgelegt wird. Nach Paragraph 253 c, Absatz 3, ASVG in der zum Stichtag maßgebenden Fassung ist für unselbständig Erwerbstätige, auf deren Beschäftigungsverhältnis im letzten Jahr vor der Antragstellung keine zwingenden Arbeitszeitbestimmungen Anwendung gefunden haben, jenes Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Gleitpension anzuwenden, das für Versicherte maßgeblich ist, die vor der Antragstellung unselbständig erwerbstätig mit Normalarbeitszeitverpflichtung waren.
Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die in SSV-NF 12/48 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ausgeführt, daß leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, nicht schlechthin vom Bezug einer Gleitpension ausgeschlossen sind, sondern auch auf sie für das Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Gleitpension die Bestimmung des § 253c Abs 3 ASVG anzuwenden ist. Der Ansicht des Erstgerichtes, der Klägerin gebühre als leitende Angestellte grundsätzlich keine Gleitpension, ist daher das Berufungsgericht aufgrund der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Recht nicht gefolgt. Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß ein schriftlicher Arbeitsvertrag, eine schriftliche Änderung des Arbeitsvertrages oder auch ein vom Dienstgeber ausgefertigter Dienstzettel als ausreichender Nachweis für den Abschluß einer Teilzeitvereinbarung anzusehen sei und es sich bei dieser zwischen (künftigem) Arbeitgeber und Versicherten zu treffenden Teilzeitvereinbarung um keine Scheinvereinbarung im Sinn des § 916 ABGB zu Lasten des Sozialversicherungsträgers handeln dürfe und eine solche Vereinbarung auch gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig wäre, wenn Geschäftszweck und Motive dieser Vereinbarung ausschließlich zu Lasten eines Dritten (hier: der beklagten Partei) gehen sollen, sind zutreffend. Wenn aber das Berufungsgericht ausgehend von einer dem Aufhebungsbeschluß zugrundeliegenden richtigen Rechtsansicht der Ansicht ist, daß der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen, ob die aufgetragene Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 519 mwN uva.). Soweit die Klägerin in ihrem Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ins Treffen führt, das von ihr behauptete Vorliegen einer Teilzeitvereinbarung im Sinn des § 253c Abs 1 Z 2 lit b ASVG im Ausmaß von 19 Wochenstunden sei von der beklagten Partei gar nicht bestritten worden, ist ihr das Vorbringen der beklagten Partei in der Klagebeantwortung entgegenzuhalten, wonach die Klägerin aufgrund ihrer verschiedenen Funktionen in Summe wöchentlich mehr als 19 Stunden erwerbstätig sein müsse.Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die in SSV-NF 12/48 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ausgeführt, daß leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, nicht schlechthin vom Bezug einer Gleitpension ausgeschlossen sind, sondern auch auf sie für das Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Gleitpension die Bestimmung des Paragraph 253 c, Absatz 3, ASVG anzuwenden ist. Der Ansicht des Erstgerichtes, der Klägerin gebühre als leitende Angestellte grundsätzlich keine Gleitpension, ist daher das Berufungsgericht aufgrund der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Recht nicht gefolgt. Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß ein schriftlicher Arbeitsvertrag, eine schriftliche Änderung des Arbeitsvertrages oder auch ein vom Dienstgeber ausgefertigter Dienstzettel als ausreichender Nachweis für den Abschluß einer Teilzeitvereinbarung anzusehen sei und es sich bei dieser zwischen (künftigem) Arbeitgeber und Versicherten zu treffenden Teilzeitvereinbarung um keine Scheinvereinbarung im Sinn des Paragraph 916, ABGB zu Lasten des Sozialversicherungsträgers handeln dürfe und eine solche Vereinbarung auch gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig wäre, wenn Geschäftszweck und Motive dieser Vereinbarung ausschließlich zu Lasten eines Dritten (hier: der beklagten Partei) gehen sollen, sind zutreffend. Wenn aber das Berufungsgericht ausgehend von einer dem Aufhebungsbeschluß zugrundeliegenden richtigen Rechtsansicht der Ansicht ist, daß der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen, ob die aufgetragene Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 519, mwN uva.). Soweit die Klägerin in ihrem Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ins Treffen führt, das von ihr behauptete Vorliegen einer Teilzeitvereinbarung im Sinn des Paragraph 253 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG im Ausmaß von 19 Wochenstunden sei von der beklagten Partei gar nicht bestritten worden, ist ihr das Vorbringen der beklagten Partei in der Klagebeantwortung entgegenzuhalten, wonach die Klägerin aufgrund ihrer verschiedenen Funktionen in Summe wöchentlich mehr als 19 Stunden erwerbstätig sein müsse.
Damit erweist sich der Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes als zutreffend, wobei der Ergänzungsauftrag an das Erstgericht vom Obersten Gerichtshof im Sinne der oben dargelegten Ausführungen noch zu erweitern war.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.