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Rechtssatz RS0109893×

Rechtssatz RS0109893

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109893

Geschäftszahl

10ObS433/97t; 10ObS177/99y

Entscheidungsdatum

31.08.1999

Norm

ASVG idF 51.ASVGNov BGBl 1993/335 §253c Abs3

Rechtssatz

1. Als Beispiele für solche Versicherten, auf deren versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit im maßgeblichen Zeitraum vor dem Stichtag zumindest teilweise keine Arbeitszeitvorschriften anwendbar sind, werden in den Gesetzesmaterialien unter anderem Gewerbetreibende, Bauern, Hausbesorger und Heimarbeiter genannt, für die eine Gleitmöglichkeit nur dann bestehen soll, wenn eine unselbständige Erwerbstätigkeit während des Gleitens ausgeübt wird, für die Arbeitszeitvorschriften gelten, und die Höchstgrenze der bei Normalarbeitszeit geltenden Arbeitszeit während des Gleitens nicht überschritten wird (zwanzig beziehungsweise achtundzwanzig Stunden). Diese Bestimmung ist auch auf einen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und damit leitenden Angestellten mit maßgeblichen Führungsaufgaben anwendbar, weil er als solcher ebenso wie Gewerbetreibende, Bauern, Hausbesorger oder Heimarbeiter keinen gesetzlichen Arbeitszeitregelungen unterliegt. 2. Die in den Gesetzesmaterialien vertretene Ansicht, für solche Erwerbstätige bestünde eine Gleitmöglichkeit nur dann, wenn für die während des Gleitens ausgeübte Erwerbstätigkeit Arbeitszeitvorschriften gelten, geht über den Gesetzeswortlaut des Paragraph 253 c, Absatz 3, ASVG hinaus, weil sich danach das Ausmaß der ab dem Stichtag verrichteten Arbeitszeit nicht nur auf gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normen, sondern auch aus einer arbeitsvertraglichen Regelung ergeben kann.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 433/97t
    Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 ObS 433/97t
  • 10 ObS 177/99y
    Entscheidungstext OGH 31.08.1999 10 ObS 177/99y
    Vgl auch; Beisatz: Leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, sind nicht schlechthin vom Bezug einer Gleitpension ausgeschlossen, auch auf sie ist für das Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Gleitpension die Bestimmung des § 253c Abs 3 ASVG anzuwenden. (T1)

Schlagworte

20 beziehungsweise 28 Stunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109893

Dokumentnummer

JJR_19980414_OGH0002_010OBS00433_97T0000_001