Rechtssatz RS0109683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109683
Entscheidungsdatum
26.11.2002
Norm
ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §253d Abs2
BSVG §122c Abs1
BSVG §122c Abs1 Z4
BSVG §122c Abs2
Rechtssatz
Die Aufgabe der die Pflichtversicherung (§ 122c Abs 2 in Verbindung mit § 122 Abs 1 Z 4 BSVG) begründenden Beschäftigung war keine Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 122c Abs 1 ASVG, Diese Pension fiel jedoch mit dem Tag weg, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübte. Wird also zum Pensionsanfall dieser Leistung auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension ein Wegfall auszusprechen (SSV-NF 9/28). Die Frage des Anspruchs auf die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit ist von der Frage ihres Wegfalls nach § 122c Abs 2 BSVG zu trennen.Die Aufgabe der die Pflichtversicherung (Paragraph 122 c, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4, BSVG) begründenden Beschäftigung war keine Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 122 c, Absatz eins, ASVG, Diese Pension fiel jedoch mit dem Tag weg, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübte. Wird also zum Pensionsanfall dieser Leistung auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension ein Wegfall auszusprechen (SSV-NF 9/28). Die Frage des Anspruchs auf die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit ist von der Frage ihres Wegfalls nach Paragraph 122 c, Absatz 2, BSVG zu trennen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 131/98g
Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 ObS 131/98g
- 10 ObS 129/99i
Entscheidungstext OGH 09.11.1999 10 ObS 129/99i
Beisatz: Hier: § 253d Abs 2 ASVG. (T1) Beisatz: Nur über Einwendung der beklagten Partei ist der Umstand wahrzunehmen, daß die Pension nach § 253d Abs 2 ASVG mit dem Stichtag wegfällt, weil die Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübte. (T2)
- 10 ObS 69/00w
Entscheidungstext OGH 03.10.2000 10 ObS 69/00w
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 254 Abs 1 ASVG. (T3)
- 10 ObS 84/01b
Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 84/01b
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3
- 10 ObS 127/01a
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 127/01a
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 253d Abs 1 ASVG. (T4)
- 10 ObS 24/02f
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 24/02f
Auch
- 10 ObS 145/01y
Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 145/01y
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 ObS 147/01t
Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 147/01t
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 ObS 65/02k
Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 65/02k
Vgl auch; nur: Wird zum Pensionsanfall dieser Leistung auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension ein Wegfall auszusprechen (SSV-NF 9/28). Die Frage des Anspruchs auf die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit ist von der Frage ihres Wegfalls nach § 122c Abs 2 BSVG zu trennen. (T5); Beis wie T1; Beisatz: Der Umstand, dass die Pension nach §253d Abs2 ASVG mit dem Stichtag auch wieder wegfällt, weil der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübte, ist lediglich ein die Pensionsauszahlung hemmender, nicht von Amts wegen, sondern grundsätzlich nur über Einwendung des beklagten Trägers der Pensionsversicherung wahrzunehmender Umstand. (T6)
- 10 ObS 277/02m
Entscheidungstext OGH 12.11.2002 10 ObS 277/02m
Vgl auch; Beis wie T2
- 10 ObS 24/02f
Entscheidungstext OGH 26.11.2002 10 ObS 24/02f
Auch; nur: Die Aufgabe der die Pflichtversicherung (§ 122c Abs 2 in Verbindung mit § 122 Abs 1 Z 4 BSVG) begründenden Beschäftigung war keine Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 122c Abs 1 ASVG. Wird zum Pensionsanfall dieser Leistung auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension ein Wegfall auszusprechen (SSV-NF 9/28). Die Frage des Anspruchs auf die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit ist von der Frage ihres Wegfalls nach § 122c Abs 2 BSVG zu trennen. (T8)
- 10 ObS 365/02b
Entscheidungstext OGH 26.11.2002 10 ObS 365/02b
Auch; nur: Die Aufgabe der die Pflichtversicherung (§ 122c Abs 2 in Verbindung mit § 122 Abs 1 Z 4 BSVG) begründenden Beschäftigung war keine Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 122c Abs 1 ASVG, Diese Pension fiel jedoch mit dem Tag weg, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübte. Wird also zum Pensionsanfall dieser Leistung auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension ein Wegfall auszusprechen (SSV-NF 9/28). (T7); Beis wie T6
Schlagworte
Entscheidung ergangen zu § 122c Abs 1 BSVG idF 18.BSVGNov BGBl
1993/337, zu § 122c Abs1 Z 4 BSVG idF BGBl 1995/297,zu § 122c Abs2
BSVG idF BGBl 1995/297.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109683
Dokumentnummer
JJR_19980414_OGH0002_010OBS00131_98G0000_001