Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 122c Abs 1 BSVG in der am Stichtag 1.3.1996 geltenden Fassung hat unter anderem der Versicherte nach Vollendung des 55.Lebensjahres, wenn er 1. die Wartezeit erfüllt hat, 2. innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachweist und infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat und wenn dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war. § 122c Abs 2 BSVG in der hier maßgebenden Fassung durch das BGBl 1995/297 ordnet an, daß die Pension gemäß Abs 1 mit dem Tag wegfällt, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 122 Abs 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Nach der im § 122 Abs 1 Z 4 BSVG für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer getroffene Regelung darf der Versicherte am Stichtag weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG (bei einem 33.000 S übersteigenden Einheitswert), dem ASVG, dem GSVG oder dem FSVG unterliegen noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze beziehen. Aus den dargestellten Bestimmungen folgt, daß die Aufgabe der die Versicherung begründenden Beschäftigung keine Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 122c Abs 1 ASVG war, daß diese Pension jedoch mit dem Tag wegfiel, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübte. Wird also zum Pensionsanfall dieser Leistung auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist (wie dies auch einer Empfehlung des Hauptverbandes entspricht) gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension ein Wegfall auszusprechen (MGA ASVG 64.ErgLfg 1298/17 Anm 2 zu § 253d; SSV-NF 9/28). Aus dem bisher Gesagten folgt zunächst, daß die Frage des Anspruchs auf die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit von der Frage ihres Wegfalls nach § 122c Abs 2 BSVG zu trennen ist.Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 122 c, Absatz eins, BSVG in der am Stichtag 1.3.1996 geltenden Fassung hat unter anderem der Versicherte nach Vollendung des 55.Lebensjahres, wenn er 1. die Wartezeit erfüllt hat, 2. innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachweist und infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat und wenn dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war. Paragraph 122 c, Absatz 2, BSVG in der hier maßgebenden Fassung durch das BGBl 1995/297 ordnet an, daß die Pension gemäß Absatz eins, mit dem Tag wegfällt, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Nach der im Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4, BSVG für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer getroffene Regelung darf der Versicherte am Stichtag weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG (bei einem 33.000 S übersteigenden Einheitswert), dem ASVG, dem GSVG oder dem FSVG unterliegen noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze beziehen. Aus den dargestellten Bestimmungen folgt, daß die Aufgabe der die Versicherung begründenden Beschäftigung keine Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 122 c, Absatz eins, ASVG war, daß diese Pension jedoch mit dem Tag wegfiel, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübte. Wird also zum Pensionsanfall dieser Leistung auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist (wie dies auch einer Empfehlung des Hauptverbandes entspricht) gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension ein Wegfall auszusprechen (MGA ASVG 64.ErgLfg 1298/17 Anmerkung 2 zu Paragraph 253 d,; SSV-NF 9/28). Aus dem bisher Gesagten folgt zunächst, daß die Frage des Anspruchs auf die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit von der Frage ihres Wegfalls nach Paragraph 122 c, Absatz 2, BSVG zu trennen ist.
Die Revisionswerberin ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes der Auffassung, es handle sich bei dem Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung durch Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht um eine neue Tatsache, zumal das Erstgericht festgestellt habe, daß der Kläger eine Weingartenfläche von 2,70 ha bebaut und alle im Betrieb erforderlichen Arbeiten macht. Das Erstgericht hätte folglich nach Ansicht der Revisionswerberin von sich aus den Urteilsspruch dahingehend ergänzen müssen, ohne daß dies von der Beklagten ausdrücklich hätte beantragt werden müssen. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Da es sich bei dem dargestellten Wegfall der Pension infolge Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 122 Abs 1 Z 4 BSVG ausschließen würde, um einen die Pensionsauszahlung hemmenden Umstand handelt, war er nicht von Amts wegen, sondern nur über Einwendung der Beklagten wahrzunehmen. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, hat die Beklagte weder auf den Wegfall der Pension nach § 122c Abs 2 BSVG hingewiesen noch auch vorgebracht, daß der Kläger weiterhin der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG (bei einem 33.000 S übersteigenden Einheitswert) unterliege oder aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen beziehe, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteige. Zumindest nachdem der Kläger im Verfahren erster Instanz informativ befragt angegeben hatte, daß er einen Weingarten bebaue und dort alle Arbeiten verrichte, wäre es Sache der Beklagten gewesen, auf die nach wie vor bestehende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG hinzuweisen und ein konkretes Vorbringen zum Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes zu erstatten. Das Erstgericht war auch nicht verpflichtet, die Beklagte zu einem entsprechenden Vorbringen anzuleiten, weil die erhöhte Anleitungspflicht nach § 39 Abs 2 ASGG nur für Parteien gilt, die nicht Versicherungsträger sind und auch nicht durch eine qualifizierte Person vertreten werden. Da die Beklagte im Verfahren erster Instanz jedoch weder den Wegfall der Pension nach § 122c Abs 2 BSVG geltend machte noch das dazu erforderliche Vorbringen erstattete, war das Erstgericht nicht veranlaßt, den Wegfall der zuerkannten Pension zu prüfen. Die erst in der Berufung erhobenen Einwendungen wurden daher vom Berufungsgericht zutreffend dem Neuerungsverbot unterstellt und demgemäß für unbeachtlich angesehen. Die hier vertretene Auffassung steht auch nicht im Widerspruch zu der bereits zitierten Entscheidung SSV-NF 9/28: Dort hatte die Beklagte bereits in erster Instanz den Wegfall der Pension ausdrücklich eingewendet.Die Revisionswerberin ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes der Auffassung, es handle sich bei dem Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung durch Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht um eine neue Tatsache, zumal das Erstgericht festgestellt habe, daß der Kläger eine Weingartenfläche von 2,70 ha bebaut und alle im Betrieb erforderlichen Arbeiten macht. Das Erstgericht hätte folglich nach Ansicht der Revisionswerberin von sich aus den Urteilsspruch dahingehend ergänzen müssen, ohne daß dies von der Beklagten ausdrücklich hätte beantragt werden müssen. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Da es sich bei dem dargestellten Wegfall der Pension infolge Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4, BSVG ausschließen würde, um einen die Pensionsauszahlung hemmenden Umstand handelt, war er nicht von Amts wegen, sondern nur über Einwendung der Beklagten wahrzunehmen. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, hat die Beklagte weder auf den Wegfall der Pension nach Paragraph 122 c, Absatz 2, BSVG hingewiesen noch auch vorgebracht, daß der Kläger weiterhin der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG (bei einem 33.000 S übersteigenden Einheitswert) unterliege oder aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen beziehe, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteige. Zumindest nachdem der Kläger im Verfahren erster Instanz informativ befragt angegeben hatte, daß er einen Weingarten bebaue und dort alle Arbeiten verrichte, wäre es Sache der Beklagten gewesen, auf die nach wie vor bestehende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG hinzuweisen und ein konkretes Vorbringen zum Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes zu erstatten. Das Erstgericht war auch nicht verpflichtet, die Beklagte zu einem entsprechenden Vorbringen anzuleiten, weil die erhöhte Anleitungspflicht nach Paragraph 39, Absatz 2, ASGG nur für Parteien gilt, die nicht Versicherungsträger sind und auch nicht durch eine qualifizierte Person vertreten werden. Da die Beklagte im Verfahren erster Instanz jedoch weder den Wegfall der Pension nach Paragraph 122 c, Absatz 2, BSVG geltend machte noch das dazu erforderliche Vorbringen erstattete, war das Erstgericht nicht veranlaßt, den Wegfall der zuerkannten Pension zu prüfen. Die erst in der Berufung erhobenen Einwendungen wurden daher vom Berufungsgericht zutreffend dem Neuerungsverbot unterstellt und demgemäß für unbeachtlich angesehen. Die hier vertretene Auffassung steht auch nicht im Widerspruch zu der bereits zitierten Entscheidung SSV-NF 9/28: Dort hatte die Beklagte bereits in erster Instanz den Wegfall der Pension ausdrücklich eingewendet.
Der Oberste Gerichtshof hat in einem anderen Zusammenhang ausgesprochen, daß dann, wenn das Arbeits- und Sozialgericht ein Urteil im Sinne des § 89 Abs 2 ASGG dem Grunde nach fällt, es dem Versicherungsträger nicht verwehrt ist, bei der Festsetzung der endgültigen Höhe der Leistung im Bescheid das gänzliche oder teilweise Ruhen der zuerkannten Leistung auszusprechen (SSV-NF 6/116; zust Fink, Die sukzessive Zuständigkeit, 522). Ob dieser Grundsatz auch für den Ausspruch des Wegfalls der Pension nach § 122c Abs 2 BSVG gilt, braucht im vorliegenden Verfahren nicht erörtert zu werden.Der Oberste Gerichtshof hat in einem anderen Zusammenhang ausgesprochen, daß dann, wenn das Arbeits- und Sozialgericht ein Urteil im Sinne des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG dem Grunde nach fällt, es dem Versicherungsträger nicht verwehrt ist, bei der Festsetzung der endgültigen Höhe der Leistung im Bescheid das gänzliche oder teilweise Ruhen der zuerkannten Leistung auszusprechen (SSV-NF 6/116; zust Fink, Die sukzessive Zuständigkeit, 522). Ob dieser Grundsatz auch für den Ausspruch des Wegfalls der Pension nach Paragraph 122 c, Absatz 2, BSVG gilt, braucht im vorliegenden Verfahren nicht erörtert zu werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.