Beide Rechtsmittel sind nicht berechtigt.
Wie der erkennende Senat bereits in den Entscheidungen 10 ObS 219/01f und 10 ObS 220/01b vom 30. 7. 2001 sowie in weiteren Entscheidungen in vergleichbaren Fällen (vgl die Judikaturnachweise in RIS-Justiz RS011590) in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Berufungsgerichtes näher begründet hat, ist die Bestimmung des § 255 Abs 21 BSVG trotz der mit Ablauf des 30. Juni 2000 erfolgten Aufhebung des § 122c BSVG durch § 274 Abs 2 BSVG idF SVÄG 2000, BGBl I Nr 43/2000, vorerst weiterhin in Geltung geblieben. Erst durch § 280 Abs 2 Z 1 BSVG idF der 24. BSVG-Novelle, BGBl I Nr 101/2001, kundgemacht am 7. August 2001, wurde § 255 Abs 21 BSVG rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000 aufgehoben. Da diese Rechtsänderung im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen ist, der erkennende Senat gegen diese rückwirkende Aufhebung jedoch verfassungsrechtliche Bedenken hatte, stellte er mit Beschluss vom 29. Jänner 2002 beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 280 Abs 2 Z 1 BSVG idF der 24. BSVG-Novelle (BGBl I Nr 101/2001) als verfassungswidrig aufzuheben. Mit dem auch andere gleichlautende Aufhebungsanträge erledigenden Erkenntnis vom 10. Oktober 2002, G 42/02 ua, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Wortfolge "rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000" in § 280 Abs 2 Z 1 BSVG idF der 24. BSVG-Novelle, BGBl I Nr 101/2001, als verfassungswidrig aufgehoben wird. Der Verfassungsgerichtshof erkannte in seiner Begründung die gegen die Rückwirkung der Aufhebung vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken für berechtigt. An diesen Spruch des Verfassungsgerichtshofes sind nach Art 140 Abs 7 Satz 1 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden gebunden.Wie der erkennende Senat bereits in den Entscheidungen 10 ObS 219/01f und 10 ObS 220/01b vom 30. 7. 2001 sowie in weiteren Entscheidungen in vergleichbaren Fällen vergleiche die Judikaturnachweise in RIS-Justiz RS011590) in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Berufungsgerichtes näher begründet hat, ist die Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG trotz der mit Ablauf des 30. Juni 2000 erfolgten Aufhebung des Paragraph 122 c, BSVG durch Paragraph 274, Absatz 2, BSVG in der Fassung SVÄG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2000,, vorerst weiterhin in Geltung geblieben. Erst durch Paragraph 280, Absatz 2, Ziffer eins, BSVG in der Fassung der 24. BSVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2001,, kundgemacht am 7. August 2001, wurde Paragraph 255, Absatz 21, BSVG rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000 aufgehoben. Da diese Rechtsänderung im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen ist, der erkennende Senat gegen diese rückwirkende Aufhebung jedoch verfassungsrechtliche Bedenken hatte, stellte er mit Beschluss vom 29. Jänner 2002 beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, Paragraph 280, Absatz 2, Ziffer eins, BSVG in der Fassung der 24. BSVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2001,) als verfassungswidrig aufzuheben. Mit dem auch andere gleichlautende Aufhebungsanträge erledigenden Erkenntnis vom 10. Oktober 2002, G 42/02 ua, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Wortfolge "rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000" in Paragraph 280, Absatz 2, Ziffer eins, BSVG in der Fassung der 24. BSVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2001,, als verfassungswidrig aufgehoben wird. Der Verfassungsgerichtshof erkannte in seiner Begründung die gegen die Rückwirkung der Aufhebung vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken für berechtigt. An diesen Spruch des Verfassungsgerichtshofes sind nach Artikel 140, Absatz 7, Satz 1 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden gebunden.
Nach Zustellung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes war das unterbrochene Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Auf Grund dieses Erkenntnisses steht fest, dass für die Klägerinnen zu dem für sie maßgebenden Stichtag 1. 12. 2000 (Erst- und Zweitklägerin) bzw 1. 1. 2001 (Drittklägerin) die Bestimmung des § 255 Abs 21 BSVG noch in Geltung stand und damit eine taugliche Rechtsgrundlage für den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit bildet. Dass die Zweit- und Drittklägerin die Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Leistung zum genannten jeweiligen Stichtag erfüllen, wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen. Die von der beklagten Partei gegen die hinsichtlich der Zweit- und Drittklägerin klagsstattgebende Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision erweist sich daher als nicht berechtigt.Nach Zustellung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes war das unterbrochene Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Auf Grund dieses Erkenntnisses steht fest, dass für die Klägerinnen zu dem für sie maßgebenden Stichtag 1. 12. 2000 (Erst- und Zweitklägerin) bzw 1. 1. 2001 (Drittklägerin) die Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG noch in Geltung stand und damit eine taugliche Rechtsgrundlage für den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit bildet. Dass die Zweit- und Drittklägerin die Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Leistung zum genannten jeweiligen Stichtag erfüllen, wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen. Die von der beklagten Partei gegen die hinsichtlich der Zweit- und Drittklägerin klagsstattgebende Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision erweist sich daher als nicht berechtigt.
Auch hinsichtlich der Erstklägerin ist davon auszugehen, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Leistung zu dem für sie maßgebenden Stichtag 1. 12. 2000 erfüllt. Strittig ist hinsichtlich der Erstklägerin lediglich die Frage, ob und wann sie ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hat. So wurde das Vorbringen der Klägerin in ihrer Klage, sie habe mit 31. 10. 2000 die Erwerbstätigkeit aufgegeben, von der beklagten Partei in ihrer Klagebeantwortung mit der Behauptung, die Erstklägerin übe weiterhin eine selbständige Erwerbstätigkeit mit einem Einheitswert von S 87.700 aus, ausdrücklich bestritten. Auch das weitere Vorbringen der Klägerin in der Tagsatzung vom 8. 2. 2001, sie habe die Erwerbstätigkeit tatsächlich mit 1. 1. 2001 aufgegeben, wurde von der beklagten Partei ausdrücklich bestritten.
Zutreffend verweist die beklagte Partei in ihrem Rekurs gegen den die Erstklägerin betreffenden Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes darauf, dass die Aufgabe der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit (§ 122 Abs 1 Z 4 BSVG) keine Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 122c Abs 1 BSVG war, dass diese Pension jedoch mit dem Tag wegfiel, an dem die Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübte (§ 122c Abs 2 BSVG). Wird also zum Pensionsanfall dieser Leistung auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension ein Wegfall auszusprechen (SSV-NF 9/28; 12/53; 10 ObS 129/99i ua; RIS-Justiz RS0109683).Zutreffend verweist die beklagte Partei in ihrem Rekurs gegen den die Erstklägerin betreffenden Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes darauf, dass die Aufgabe der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit (Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4, BSVG) keine Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 122 c, Absatz eins, BSVG war, dass diese Pension jedoch mit dem Tag wegfiel, an dem die Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübte (Paragraph 122 c, Absatz 2, BSVG). Wird also zum Pensionsanfall dieser Leistung auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension ein Wegfall auszusprechen (SSV-NF 9/28; 12/53; 10 ObS 129/99i ua; RIS-Justiz RS0109683).
Da es sich bei dem dargestellten Wegfall der Pension infolge einer Ausübung einer Erwerbstätigkeit um einen die Pensionsauszahlung hemmenden Umstand handelt, ist er nicht von Amts wegen, sondern nur über Einwendung der beklagten Partei wahrzunehmen (SSV-NF 12/53; 14/118 mwN). Auch wenn es dem Versicherungsträger nicht verwehrt ist, den Wegfall der durch ein Grundurteil im Sinn des § 89 Abs 2 ASGG zuerkannten Leistung auch noch anlässlich der notwendig werdenden bescheidmäßigen Festsetzung der endgültigen Höhe der Leistung auszusprechen, selbst wenn er es unterlassen hat, in dem durch das Grundurteil beendeten Rechtsstreit die den Wegfall begründenden Tatsachen mit Einwendung geltend zu machen (vgl 10 ObS 65/02k), so hat die beklagte Partei diese Einwendung bereits in ihrem Prozessvorbringen in erster Instanz ausdrücklich erhoben und es ist daher diese Einwendung auch im gegenständlichen Verfahren bereits zu beachten (vgl 10 ObS 127/01a). Damit erweist sich auch der hinsichtlich der Erstklägerin ergangene Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes als zutreffend.Da es sich bei dem dargestellten Wegfall der Pension infolge einer Ausübung einer Erwerbstätigkeit um einen die Pensionsauszahlung hemmenden Umstand handelt, ist er nicht von Amts wegen, sondern nur über Einwendung der beklagten Partei wahrzunehmen (SSV-NF 12/53; 14/118 mwN). Auch wenn es dem Versicherungsträger nicht verwehrt ist, den Wegfall der durch ein Grundurteil im Sinn des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG zuerkannten Leistung auch noch anlässlich der notwendig werdenden bescheidmäßigen Festsetzung der endgültigen Höhe der Leistung auszusprechen, selbst wenn er es unterlassen hat, in dem durch das Grundurteil beendeten Rechtsstreit die den Wegfall begründenden Tatsachen mit Einwendung geltend zu machen vergleiche 10 ObS 65/02k), so hat die beklagte Partei diese Einwendung bereits in ihrem Prozessvorbringen in erster Instanz ausdrücklich erhoben und es ist daher diese Einwendung auch im gegenständlichen Verfahren bereits zu beachten vergleiche 10 ObS 127/01a). Damit erweist sich auch der hinsichtlich der Erstklägerin ergangene Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes als zutreffend.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung in allen Punkten.