Entscheidungsgründe:
Die am 20. 8. 1945 geborene Klägerin stellte am 11. 10. 2000 bei der beklagten Partei zum Stichtag 1. 11. 2000 den Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit.
Mit Bescheid vom 24. 11. 2000 lehnte die beklagte Partei den Antrag auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit zum Stichtag 1. 11. 2000 ab. § 122c BSVG sei gemäß § 274 Abs 2 BSVG idF SRÄG 2000 mit Ablauf des Juni 2000 außer Kraft getreten.Mit Bescheid vom 24. 11. 2000 lehnte die beklagte Partei den Antrag auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit zum Stichtag 1. 11. 2000 ab. Paragraph 122 c, BSVG sei gemäß Paragraph 274, Absatz 2, BSVG in der Fassung SRÄG 2000 mit Ablauf des Juni 2000 außer Kraft getreten.
Das Erstgericht wies mit Urteil vom 25. Jänner 2001 das von der Klägerin gegen diesen Bescheid erhobene, auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. 11. 2000 gerichtete Klagebegehren ab. Für die Bestimmung des § 255 Abs 21 BSVG bestehe im Hinblick darauf, dass § 122c BSVG mit Ablauf des 30. 6. 2000 außer Kraft gesetzt worden sei, kein Spielraum mehr. § 274 Abs 2 BSVG bzw der an die Stelle des § 122c BSVG tretende § 124 Abs 2 BSVG seien als lex specialis bzw lex posterior anzusehen und gingen dem § 255 Abs 21 BSVG vor. Eine allfällige Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 274 Abs 4 BSVG könne vom Erstgericht nicht aufgegriffen werden.Das Erstgericht wies mit Urteil vom 25. Jänner 2001 das von der Klägerin gegen diesen Bescheid erhobene, auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. 11. 2000 gerichtete Klagebegehren ab. Für die Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG bestehe im Hinblick darauf, dass Paragraph 122 c, BSVG mit Ablauf des 30. 6. 2000 außer Kraft gesetzt worden sei, kein Spielraum mehr. Paragraph 274, Absatz 2, BSVG bzw der an die Stelle des Paragraph 122 c, BSVG tretende Paragraph 124, Absatz 2, BSVG seien als lex specialis bzw lex posterior anzusehen und gingen dem Paragraph 255, Absatz 21, BSVG vor. Eine allfällige Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des Paragraph 274, Absatz 4, BSVG könne vom Erstgericht nicht aufgegriffen werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass das Klagebegehren als dem Grund nach ab 1. 11. 2000 zu Recht bestehend erkannt wurde. Die Pensionsfalle aber mit diesem Tag für die Dauer der noch bis 31. 12. 2000 ausgeübten Erwerbstätigkeit weg, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 122 Abs 1 Z 4 BSVG ausschließe und lebe erst mit 1. 1. 2001 wieder auf. Der beklagten Partei wurde die Leistung einer vorläufigen Zahlung an die Klägerin in Höhe von monatlich S 2.500,-- brutto ab 1. 1. 2001 aufgetragen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass das Klagebegehren als dem Grund nach ab 1. 11. 2000 zu Recht bestehend erkannt wurde. Die Pensionsfalle aber mit diesem Tag für die Dauer der noch bis 31. 12. 2000 ausgeübten Erwerbstätigkeit weg, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4, BSVG ausschließe und lebe erst mit 1. 1. 2001 wieder auf. Der beklagten Partei wurde die Leistung einer vorläufigen Zahlung an die Klägerin in Höhe von monatlich S 2.500,-- brutto ab 1. 1. 2001 aufgetragen.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht Folgendes aus:
"§ 255 Abs 21 BSVG idF der 23. Novelle zum BSVG BGBl I 176/1999 lautet daher wie folgt: 'Für weibliche Versicherte, die am 1. September 1996 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist § 122c iVm § 111 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.' Weder das SVÄG 2000 (BGBl I Nr. 43/2000) noch das SRÄG 2001 (BGBl I Nr. 92/2000 bzw Nr. 101/2000) enthalten eine auf diese Bestimmung bezugnehmende ausdrückliche Regelung. § 274 Abs 2 BSVG sieht vor, dass § 122c sowie die zugehörige Wartezeitregelung des § 111 Abs 3 Z 2 lit b BSVG mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft treten. Die Wartezeit für die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit hatte nach dieser Bestimmung 180 Versicherungsmonate betragen. Im Anwendungsbereich des § 255 Abs 21 BSVG ist dieses Erfordernis auf 120 Monate reduziert."§ 255 Absatz 21, BSVG in der Fassung der 23. Novelle zum BSVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 1999, lautet daher wie folgt: 'Für weibliche Versicherte, die am 1. September 1996 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist Paragraph 122 c, in Verbindung mit Paragraph 111, in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.' Weder das SVÄG 2000 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,) noch das SRÄG 2001 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, bzw Nr. 101 aus 2000,) enthalten eine auf diese Bestimmung bezugnehmende ausdrückliche Regelung. Paragraph 274, Absatz 2, BSVG sieht vor, dass Paragraph 122 c, sowie die zugehörige Wartezeitregelung des Paragraph 111, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, BSVG mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft treten. Die Wartezeit für die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit hatte nach dieser Bestimmung 180 Versicherungsmonate betragen. Im Anwendungsbereich des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG ist dieses Erfordernis auf 120 Monate reduziert.
Für die Auslegung von Gesetzen (§ 6 ABGB) ist in erster Linie der sich aus dem Wortlaut ergebende objektive Sinngehalt einer Bestimmung maßgebend (Dittrich-Tades, ABGB35, E 10a zu § 6 ABGB). Nach der Rechtsprechung kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, eine überflüssige - und daher inhaltslose (ArbSlg 10.447) - Regelung getroffen zu haben (Dittrich-Tades aaO E 19). Auch aus der Beibehaltung einer Regelung muss daher zunächst auf einen entsprechenden gesetzgeberischen Willen geschlossen werden. Eine berichtigende Auslegung im Rahmen der historischen Interpretation ist nur dann zulässig, wenn den Gesetzesmaterialien mit eindeutiger Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als dies zum Ausdruck kommt. Die Verbesserung eines Redaktionsversehens im Wege abändernder Auslegung ist nur dann zulässig, wenn der wahre Wille des Gesetzgebers mit Sicherheit nachweisbar ist (Dittrich-Tades aaO E 32 und E 32b).Für die Auslegung von Gesetzen (Paragraph 6, ABGB) ist in erster Linie der sich aus dem Wortlaut ergebende objektive Sinngehalt einer Bestimmung maßgebend (Dittrich-Tades, ABGB35, E 10a zu Paragraph 6, ABGB). Nach der Rechtsprechung kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, eine überflüssige - und daher inhaltslose (ArbSlg 10.447) - Regelung getroffen zu haben (Dittrich-Tades aaO E 19). Auch aus der Beibehaltung einer Regelung muss daher zunächst auf einen entsprechenden gesetzgeberischen Willen geschlossen werden. Eine berichtigende Auslegung im Rahmen der historischen Interpretation ist nur dann zulässig, wenn den Gesetzesmaterialien mit eindeutiger Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als dies zum Ausdruck kommt. Die Verbesserung eines Redaktionsversehens im Wege abändernder Auslegung ist nur dann zulässig, wenn der wahre Wille des Gesetzgebers mit Sicherheit nachweisbar ist (Dittrich-Tades aaO E 32 und E 32b).
Unter Heranziehung dieser Auslegungsgrundsätze ist zunächst auf den völlig eindeutigen Wortlaut der beibehaltenen Regelung des § 255 Abs 21 BSVG zu verweisen. Die Anordnung geht eindeutig dahin, dass für die in Betracht kommenden weiblichen Versicherten § 122c BSVG weiterhin (iVm § 111 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung) anzuwenden ist, und nicht etwa im Sinne einer Übergangsbestimmung dahin, dass § 111 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung für Pensionen nach § 122c BSVG anzuwenden sei. Es ist aber auch - zumindest - daran zu zweifeln, dass die Beibehaltung dieser dem Wortsinn nach eindeutigen Norm - gemessen am gesetzgeberischen Willen - auf ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers des SVÄG 2000 zurückzuführen ist. § 255 Abs 21 BSVG sollte nämlich - wie auch in der Berufungsbeantwortung zugestanden wird - vor allem ältere Bäuerinnen schützen. Die mit der 16. Novelle zum BSVG, BGBl 678/1991 nominierte Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG betraf überwiegend Frauen. Die während der bis 31. 12. 1993 verlängerten Befreiungsmöglichkeit für die mit 1. 1. 1992 erstmals in die Pflichtversicherung der Pensionsversicherung einbezogenen Bäuerinnen nach Art III Abs 2 BSVG idF BGBl 678/1991 eingeführte vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 122c BSVG kam als für die Entscheidung zum Verbleib im Versicherungssystem gerade für ältere Bäuerinnen relevanter und bei späteren Gesetzesänderungen beachtenswerter Gesichtspunkt (anders als bei sonstigen Versicherten, die nicht vor die Entscheidung der Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung standen) in Betracht.Unter Heranziehung dieser Auslegungsgrundsätze ist zunächst auf den völlig eindeutigen Wortlaut der beibehaltenen Regelung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG zu verweisen. Die Anordnung geht eindeutig dahin, dass für die in Betracht kommenden weiblichen Versicherten Paragraph 122 c, BSVG weiterhin in Verbindung mit Paragraph 111, in der am 31. August 1996 geltenden Fassung) anzuwenden ist, und nicht etwa im Sinne einer Übergangsbestimmung dahin, dass Paragraph 111, in der am 31. August 1996 geltenden Fassung für Pensionen nach Paragraph 122 c, BSVG anzuwenden sei. Es ist aber auch - zumindest - daran zu zweifeln, dass die Beibehaltung dieser dem Wortsinn nach eindeutigen Norm - gemessen am gesetzgeberischen Willen - auf ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers des SVÄG 2000 zurückzuführen ist. Paragraph 255, Absatz 21, BSVG sollte nämlich - wie auch in der Berufungsbeantwortung zugestanden wird - vor allem ältere Bäuerinnen schützen. Die mit der 16. Novelle zum BSVG, Bundesgesetzblatt 678 aus 1991, nominierte Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG betraf überwiegend Frauen. Die während der bis 31. 12. 1993 verlängerten Befreiungsmöglichkeit für die mit 1. 1. 1992 erstmals in die Pflichtversicherung der Pensionsversicherung einbezogenen Bäuerinnen nach Artikel römisch drei, Absatz 2, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 678 aus 1991, eingeführte vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 122 c, BSVG kam als für die Entscheidung zum Verbleib im Versicherungssystem gerade für ältere Bäuerinnen relevanter und bei späteren Gesetzesänderungen beachtenswerter Gesichtspunkt (anders als bei sonstigen Versicherten, die nicht vor die Entscheidung der Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung standen) in Betracht.
Die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 BGBl I 201/1996 geschaffene Bestimmung des § 255 Abs 21 BSVG (damals war auf die Vollendung des 55. Lebensjahres abgestellt) trug zwar in erster Linie der Verschärfung der Wartezeitbestimmung des § 111 Abs 3 Z 2 lit b BSVG Rechnung wogegen Abs 3 Z 1 (Wartezeit für die Erwerbsunfähigkeitspension) unverändert blieb; mit der (nicht einmal ein Jahr vor dem SVÄG 2000 liegenden) Novellierung des § 255 Abs 21 BSVG (Vollendung des 50. Lebensjahres) durch die 23. Novelle zum BSVG, BGBl I 176/1999 wurde aber nach den Gesetzesmaterialien gerade das (seinerzeitige) Vertrauen der älteren Bäuerinnen, in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für die bei noch gegebener Befreiungsmöglichkeit von der Pflichtversicherung eingeführte vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit erfüllen zu können, berücksichtigt. Nach den EB zur RV, 1911 BlgNR 20. GP zu Z 16 wurde darauf Bedacht genommen, dass die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 vor allem ältere Bäuerinnen traf, welche die aufgrund des Art III Abs 2 BSVG idF des BGBl Nr. 337/1993 für sie bis 31. Dezember 1993 offengestandene Möglichkeit, sich von der Pflichtversicherung nach dem BSVG befreien zu können, nicht in Anspruch nahmen. Viele Bäuerinnen hätten sich für die Pflichtversicherung in der "Bäuerinnenpension" entschieden, aufgrund der Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen sei jedoch für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit der Zugang zur Leistung erschwert. Dieser Folge sei durch die vorgeschlagene Änderung entgegenzuwirken. Auch wenn es in erster Linie um die Beibehaltung der günstigeren Wartezeitbestimmung ging, ist doch die Berücksichtigung des Vertrauens in die seinerzeit gegebene Rechtslage und die Erreichbarkeit der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit unverkennbar. Diese noch vom Gesetzgeber in der 23. Novelle zum BSVG beachtete Vertrauensposition ist anderer Art als die der übrigen in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, BSVG und GSVG Pflichtversicherten, weil das Vertrauen in die damalige Rechtslage geeignet war, die Entscheidung über den Verbleib in der Pflichtversicherung der Pensionsversicherung nach dem BSVG mitzubestimmen. Eine deshalb gewollte andere Behandlung dieser Pflichtversicherten durch das SVÄG 2000 erscheint damit aber keineswegs ausgeschlossen, obgleich § 255 Abs 21 BSVG überdies alle anderen weiblichen Versicherten, die am 1. 9. 1996 das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten, erfasst.Die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 Bundesgesetzblatt Teil eins, 201 aus 1996, geschaffene Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG (damals war auf die Vollendung des 55. Lebensjahres abgestellt) trug zwar in erster Linie der Verschärfung der Wartezeitbestimmung des Paragraph 111, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, BSVG Rechnung wogegen Absatz 3, Ziffer eins, (Wartezeit für die Erwerbsunfähigkeitspension) unverändert blieb; mit der (nicht einmal ein Jahr vor dem SVÄG 2000 liegenden) Novellierung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG (Vollendung des 50. Lebensjahres) durch die 23. Novelle zum BSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 1999, wurde aber nach den Gesetzesmaterialien gerade das (seinerzeitige) Vertrauen der älteren Bäuerinnen, in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für die bei noch gegebener Befreiungsmöglichkeit von der Pflichtversicherung eingeführte vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit erfüllen zu können, berücksichtigt. Nach den EB zur RV, 1911 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode zu Ziffer 16, wurde darauf Bedacht genommen, dass die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 vor allem ältere Bäuerinnen traf, welche die aufgrund des Artikel römisch drei, Absatz 2, BSVG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, für sie bis 31. Dezember 1993 offengestandene Möglichkeit, sich von der Pflichtversicherung nach dem BSVG befreien zu können, nicht in Anspruch nahmen. Viele Bäuerinnen hätten sich für die Pflichtversicherung in der "Bäuerinnenpension" entschieden, aufgrund der Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen sei jedoch für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit der Zugang zur Leistung erschwert. Dieser Folge sei durch die vorgeschlagene Änderung entgegenzuwirken. Auch wenn es in erster Linie um die Beibehaltung der günstigeren Wartezeitbestimmung ging, ist doch die Berücksichtigung des Vertrauens in die seinerzeit gegebene Rechtslage und die Erreichbarkeit der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit unverkennbar. Diese noch vom Gesetzgeber in der 23. Novelle zum BSVG beachtete Vertrauensposition ist anderer Art als die der übrigen in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, BSVG und GSVG Pflichtversicherten, weil das Vertrauen in die damalige Rechtslage geeignet war, die Entscheidung über den Verbleib in der Pflichtversicherung der Pensionsversicherung nach dem BSVG mitzubestimmen. Eine deshalb gewollte andere Behandlung dieser Pflichtversicherten durch das SVÄG 2000 erscheint damit aber keineswegs ausgeschlossen, obgleich Paragraph 255, Absatz 21, BSVG überdies alle anderen weiblichen Versicherten, die am 1. 9. 1996 das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten, erfasst.
Nur so ist es naheliegenderweise auch zu erklären, dass im Zusammenhang mit der durch das SVÄG 2000 zur Abfederung von Härten geschaffenen Erwerbsunfähigkeitspension nach § 124 Abs 2 BSVG (Berufsschutz ab Vollendung des 57. Lebensjahres) für diese bei der 23. BSVG-Novelle noch besonders berücksichtigten, erst spät in die Pflichtversicherung der Pensionsversicherung nach dem BSVG einbezogenen älteren Bäuerinnen keine andere, die Erfüllung der Wartezeit in gleicher Weise begünstigende Bestimmung geschaffen wurde. Dazu soll es, sollte der in der Berufungsbeantwortung bezogene Entwurf zur 24. Novelle zum BSVG Gesetz werden, erst in Form der im Entwurf vorgesehenen Bestimmung des § 277 Abs 2 BSVG kommen. Nach den Erläuterungen zum Entwurf dieser Novelle geht es darum, dass bei bisher von § 255 Abs 21 BSVG umfasst gewesenen Fällen für künftige Erwerbsunfähigkeitspensionen gemäß § 124 Abs 2 BSVG die Wartezeitbestimmungen, wie sie für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit in der am 31. August 1996 geltenden Fassung anzuwenden waren, gelten sollen. Ob dies im vorgeschlagenen Gesetzestext auch zum Ausdruck kommt, ist hier nicht zu untersuchen.Nur so ist es naheliegenderweise auch zu erklären, dass im Zusammenhang mit der durch das SVÄG 2000 zur Abfederung von Härten geschaffenen Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 124, Absatz 2, BSVG (Berufsschutz ab Vollendung des 57. Lebensjahres) für diese bei der 23. BSVG-Novelle noch besonders berücksichtigten, erst spät in die Pflichtversicherung der Pensionsversicherung nach dem BSVG einbezogenen älteren Bäuerinnen keine andere, die Erfüllung der Wartezeit in gleicher Weise begünstigende Bestimmung geschaffen wurde. Dazu soll es, sollte der in der Berufungsbeantwortung bezogene Entwurf zur 24. Novelle zum BSVG Gesetz werden, erst in Form der im Entwurf vorgesehenen Bestimmung des Paragraph 277, Absatz 2, BSVG kommen. Nach den Erläuterungen zum Entwurf dieser Novelle geht es darum, dass bei bisher von Paragraph 255, Absatz 21, BSVG umfasst gewesenen Fällen für künftige Erwerbsunfähigkeitspensionen gemäß Paragraph 124, Absatz 2, BSVG die Wartezeitbestimmungen, wie sie für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit in der am 31. August 1996 geltenden Fassung anzuwenden waren, gelten sollen. Ob dies im vorgeschlagenen Gesetzestext auch zum Ausdruck kommt, ist hier nicht zu untersuchen.
Zusammenfassend bietet sich somit kein zwingender Anhaltspunkt für ein dem Gesetzgeber des SVÄG 2000 bei der Beibehaltung des § 255 Abs 21 BSVG tatsächlich unterlaufenes Redaktionsversehen. Ein solches Redaktionsversehen liegt vor, wenn die Formulierung des Gesetzes durch einen Fehler in der technischen Ausarbeitung nachweislich mit dem zugrunde liegenden Willen nicht übereinstimmt (Bydlinski in Rummel3, Rz 25 zu § 6 ABGB). Schon die Tatsache der Beibehaltung der Bestimmung, die nicht einmal ein Jahr zuvor noch novelliert und schon deshalb wohl kaum übersehen wurde, spricht dagegen. Die bisher beachtete Interessenlage bestimmender erst spät in die Pflichtversicherung der Pensionsversicherung nach dem BSVG einbezogener weiblicher Versicherter erlaubt es nicht, die Möglichkeit einer doch gewollten Ausnahme von der (allgemeinen) Abschaffung der Pensionsart für diesen Personenkreis auszuschließen. Zieht man die doch gewollte Ausnahme in Betracht, ist auch eine durch die Regeln über den Vorrang der lex specialis und der lex posterior zu behebende Antinomie (Bydlinski aaO Rz 27) zu verneinen.Zusammenfassend bietet sich somit kein zwingender Anhaltspunkt für ein dem Gesetzgeber des SVÄG 2000 bei der Beibehaltung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG tatsächlich unterlaufenes Redaktionsversehen. Ein solches Redaktionsversehen liegt vor, wenn die Formulierung des Gesetzes durch einen Fehler in der technischen Ausarbeitung nachweislich mit dem zugrunde liegenden Willen nicht übereinstimmt (Bydlinski in Rummel3, Rz 25 zu Paragraph 6, ABGB). Schon die Tatsache der Beibehaltung der Bestimmung, die nicht einmal ein Jahr zuvor noch novelliert und schon deshalb wohl kaum übersehen wurde, spricht dagegen. Die bisher beachtete Interessenlage bestimmender erst spät in die Pflichtversicherung der Pensionsversicherung nach dem BSVG einbezogener weiblicher Versicherter erlaubt es nicht, die Möglichkeit einer doch gewollten Ausnahme von der (allgemeinen) Abschaffung der Pensionsart für diesen Personenkreis auszuschließen. Zieht man die doch gewollte Ausnahme in Betracht, ist auch eine durch die Regeln über den Vorrang der lex specialis und der lex posterior zu behebende Antinomie (Bydlinski aaO Rz 27) zu verneinen.
Somit ist die Berechtigung des geltend gemachten Anspruches nach § 255 Abs 21 iVm § 122c BSVG zu prüfen. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die Klägerin, weil sie nur mehr leichte bis fallweise mittelschwere Arbeiten verrichten kann, außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit fordert, die die Klägerin als Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Unstrittig ist auch, dass die persönliche Arbeitsleistung der Klägerin zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der regelwidrige körperliche und geistige Zustand seit mindestens 20 Wochen andauerte.Somit ist die Berechtigung des geltend gemachten Anspruches nach Paragraph 255, Absatz 21, in Verbindung mit Paragraph 122 c, BSVG zu prüfen. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die Klägerin, weil sie nur mehr leichte bis fallweise mittelschwere Arbeiten verrichten kann, außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit fordert, die die Klägerin als Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Unstrittig ist auch, dass die persönliche Arbeitsleistung der Klägerin zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der regelwidrige körperliche und geistige Zustand seit mindestens 20 Wochen andauerte.
Die am 20. 8. 1945 geborene Klägerin hatte am 1. September 1996 das 50. Lebensjahr vollendet. Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit (§ 111 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung), sowie das Vorliegen von 72 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung innerhalb der letzten 180 Kalendermonate (§ 122c Abs 1 Z 2) erscheint nach dem Anstaltsakt gegeben und von der beklagten Partei auch schlüssig zugestanden (§ 267 ZPO). Es wäre sonst auch nicht erforderlich gewesen, den Rechtsstandpunkt zu vertreten, dass die Regelung des § 255 Abs 21 BSVG gegenstandslos geworden sei.Die am 20. 8. 1945 geborene Klägerin hatte am 1. September 1996 das 50. Lebensjahr vollendet. Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit (Paragraph 111, in der am 31. August 1996 geltenden Fassung), sowie das Vorliegen von 72 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung innerhalb der letzten 180 Kalendermonate (Paragraph 122 c, Absatz eins, Ziffer 2,) erscheint nach dem Anstaltsakt gegeben und von der beklagten Partei auch schlüssig zugestanden (Paragraph 267, ZPO). Es wäre sonst auch nicht erforderlich gewesen, den Rechtsstandpunkt zu vertreten, dass die Regelung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG gegenstandslos geworden sei.
Schließlich wurde außer Streit gestellt, dass die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit mit 31. 12. 2000 erfolgte. Da der Umstand, dass die Pension wegen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit wegfällt, nur bei Einwendung der beklagten Partei wahrzunehmen ist (vgl 10 ObS 131/98g), ist nicht zu prüfen, ob die zugestandene Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit die Beendigung jeglicher Erwerbstätigkeit, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 122 Abs 1 Z 4 BSVG ausschließen würde, umfasst."Schließlich wurde außer Streit gestellt, dass die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit mit 31. 12. 2000 erfolgte. Da der Umstand, dass die Pension wegen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit wegfällt, nur bei Einwendung der beklagten Partei wahrzunehmen ist vergleiche 10 ObS 131/98g), ist nicht zu prüfen, ob die zugestandene Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit die Beendigung jeglicher Erwerbstätigkeit, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4, BSVG ausschließen würde, umfasst."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im klagsabweisenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückweisungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.