Die Revision ist nicht berechtigt.
1. Soweit der Revisionswerber einen Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes, daß der Streitgegenstand in Geld oder Geldeswert insgesamt S 50.000 übersteigt, vermißt und deshalb - ausdrücklich "vorsichtshalber" - auch Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision (im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG) erstattet hat, ist ihm zu erwidern, daß die Revision nach Abs 3 Z 3 dieser Gesetzesstelle in Sozialrechtssachen über - wie hier - wiederkehrende Leistungen auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit (also des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts) zulässig ist. Eines Bewertungsausspruches durch das Berufungsgericht bedurfte es daher nicht.1. Soweit der Revisionswerber einen Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes, daß der Streitgegenstand in Geld oder Geldeswert insgesamt S 50.000 übersteigt, vermißt und deshalb - ausdrücklich "vorsichtshalber" - auch Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision (im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG) erstattet hat, ist ihm zu erwidern, daß die Revision nach Absatz 3, Ziffer 3, dieser Gesetzesstelle in Sozialrechtssachen über - wie hier - wiederkehrende Leistungen auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit (also des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts) zulässig ist. Eines Bewertungsausspruches durch das Berufungsgericht bedurfte es daher nicht.
2. In der Sache wiederholt der Revisionswerber - und zwar ganze Passagen inhalts- und sogar wortgleich vom Berufungs- sowie auch vom Klagsschriftsatz einfach übernehmend, ohne ihnen in dritter Instanz eigenständige zusätzliche Argumente anzuschließen - seine bereits in den Vorinstanzen vertretenen Rechtsansichten insbesondere auch zur "Ungleichbehandlung durch das Gesetz und Verletzung des Eigentumsrechtes im Sinne des Art 7 BVG (richtig: B-VG), Art 5 StGG sowie Art 4 MRK unter Bedachtnahme auf Art 1 des (offenbar gemeint: ersten) Zusatzprotokolls zur MRK vom 20.3.1952 (Schutz des Eigentums und Erwerbes)". Mit diesen verfassungsrechtlichen Ausführungen hat sich bereits das Berufungsgericht in den Seiten 9 bis 14 seiner Entscheidung auseinandergesetzt, ohne daß diesen Ausführungen - wie bereits erwähnt - in der Revision substantiell Neues entgegengehalten wird. Klarstellend und vertiefend hat der Oberste Gerichtshof hiezu noch zusätzlich folgendes erwogen:2. In der Sache wiederholt der Revisionswerber - und zwar ganze Passagen inhalts- und sogar wortgleich vom Berufungs- sowie auch vom Klagsschriftsatz einfach übernehmend, ohne ihnen in dritter Instanz eigenständige zusätzliche Argumente anzuschließen - seine bereits in den Vorinstanzen vertretenen Rechtsansichten insbesondere auch zur "Ungleichbehandlung durch das Gesetz und Verletzung des Eigentumsrechtes im Sinne des Artikel 7, BVG (richtig: B-VG), Artikel 5, StGG sowie Artikel 4, MRK unter Bedachtnahme auf Artikel eins, des (offenbar gemeint: ersten) Zusatzprotokolls zur MRK vom 20.3.1952 (Schutz des Eigentums und Erwerbes)". Mit diesen verfassungsrechtlichen Ausführungen hat sich bereits das Berufungsgericht in den Seiten 9 bis 14 seiner Entscheidung auseinandergesetzt, ohne daß diesen Ausführungen - wie bereits erwähnt - in der Revision substantiell Neues entgegengehalten wird. Klarstellend und vertiefend hat der Oberste Gerichtshof hiezu noch zusätzlich folgendes erwogen:
3. Soweit sich der Revisionswerber - unter Hinweis auf die "genau in demselben Dilemma" stehenden und "zwangsläufig zur kostenlosen Verfahrenshilfe" herangezogenen Rechtsanwälte - dagegen beschwert, daß er (als Gemeindearzt) "Zwangs- und Pflichtarbeit" im Sinne des Art 4 Abs 2 MRK unterworfen sei, kann es genügen (§ 48 ASGG), ihn nochmals auf die bereits vom Berufungsgericht zutreffend zitierte Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte (EKMR) vom 29.6.1994 (samt Begründung veröffentlicht in ÖJZ 1995, 116/8) zu verweisen. Der Kläger ist ja - Gegenteiliges behauptet er selbst nicht - freiwillig in diesen öffentlichen Dienst getreten (nach § 9 Abs 3 NÖ GemeindeärzteG - im folgenden kurz: GÄG - 1977 LGBl 9400 idgF erfolgt die Bestellung durch Ernennung des Gemeinderates aufgrund einer nach § 7 zu erfolgenden Stellenausschreibung und eines nach § 9 Abs 1 näher umschriebenen Bewerbungsgesuches; sollte - so der Revisionswerber wörtlich - sein Aktivbezug tatsächlich "geradezu eine Schande" sein, steht es ihm unbenommen, das Dienstverhältnis jederzeit durch Dienstentsagung iS des § 34 Abs 1 lit a iVm § 35 leg cit zur Auflösung zu bringen) und hat damit auch die Bedingungen dieses Dienstes akzeptiert; die daraus für ihn erwachsenden rechtlichen Verpflichtungen erfüllen schon deshalb nicht den Tatbestand der "Zwangs- oder Pflichtarbeit", weil auf ihn weder "physischer oder psychischer Zwang" ausgeübt wird, noch diese Arbeit gegen seinen Willen "unter Androhung irgendeiner abschreckenden Sanktion verlangt wird" (Mayer, B-VG Kurzkomm, 422 Anm I; EKMR in EuGRZ 1975, 47 und EGMR in EuGRZ 1985, 477 [jeweils Fälle kostenloser Verfahrenshilfevertretungen durch Rechtsanwälte betreffend, wobei jedoch - entgegen der Argumentation des Revisionswerbers - das Vorliegen von "Zwangs- oder Pflichtarbeit" in beiden Erkenntnissen ausdrücklich und ausführlich verneint wurde]).3. Soweit sich der Revisionswerber - unter Hinweis auf die "genau in demselben Dilemma" stehenden und "zwangsläufig zur kostenlosen Verfahrenshilfe" herangezogenen Rechtsanwälte - dagegen beschwert, daß er (als Gemeindearzt) "Zwangs- und Pflichtarbeit" im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, MRK unterworfen sei, kann es genügen (Paragraph 48, ASGG), ihn nochmals auf die bereits vom Berufungsgericht zutreffend zitierte Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte (EKMR) vom 29.6.1994 (samt Begründung veröffentlicht in ÖJZ 1995, 116/8) zu verweisen. Der Kläger ist ja - Gegenteiliges behauptet er selbst nicht - freiwillig in diesen öffentlichen Dienst getreten (nach Paragraph 9, Absatz 3, NÖ GemeindeärzteG - im folgenden kurz: GÄG - 1977 Landesgesetzblatt 9400 idgF erfolgt die Bestellung durch Ernennung des Gemeinderates aufgrund einer nach Paragraph 7, zu erfolgenden Stellenausschreibung und eines nach Paragraph 9, Absatz eins, näher umschriebenen Bewerbungsgesuches; sollte - so der Revisionswerber wörtlich - sein Aktivbezug tatsächlich "geradezu eine Schande" sein, steht es ihm unbenommen, das Dienstverhältnis jederzeit durch Dienstentsagung iS des Paragraph 34, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 35, leg cit zur Auflösung zu bringen) und hat damit auch die Bedingungen dieses Dienstes akzeptiert; die daraus für ihn erwachsenden rechtlichen Verpflichtungen erfüllen schon deshalb nicht den Tatbestand der "Zwangs- oder Pflichtarbeit", weil auf ihn weder "physischer oder psychischer Zwang" ausgeübt wird, noch diese Arbeit gegen seinen Willen "unter Androhung irgendeiner abschreckenden Sanktion verlangt wird" (Mayer, B-VG Kurzkomm, 422 Anmerkung römisch eins; EKMR in EuGRZ 1975, 47 und EGMR in EuGRZ 1985, 477 [jeweils Fälle kostenloser Verfahrenshilfevertretungen durch Rechtsanwälte betreffend, wobei jedoch - entgegen der Argumentation des Revisionswerbers - das Vorliegen von "Zwangs- oder Pflichtarbeit" in beiden Erkenntnissen ausdrücklich und ausführlich verneint wurde]).
4. Hat der Oberste Gerichtshof gegen die Anwendung eines (Bundes- oder Landes-)Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat er nach Art 89 Abs 2 B-VG von Amts wegen den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen - wobei die betroffene Rechtsvorschrift (anders als in den Anträgen bzw Anregungen im Berufungs- und nunmehr wiederholend im Revisionsschriftsatz) auch durch exakte Angabe ihrer Fundstelle sowie der allenfalls von der Aufhebung betroffenen Fassung (Novelle) so genau zu bezeichnen wäre, daß dem strengen Formerfordernis des ersten Satzes des § 62 Abs 1 VfGG Genüge getan wird (siehe hiezu etwa jüngst VfGH in ecolex 1995, 767). Die Parteien können beim Obersten Gerichtshof eine solche Antragstellung anregen, haben jedoch nicht das Recht einen formellen Antrag zu stellen. Da der Revisionswerber dies beachtend (anders als noch in seiner Berufung) nunmehr ausdrücklich nur mehr die Anregung einer derartigen Befassung des Verfassungsgerichtshofes in seinen Rechtsmittelschriftsatz aufgenommen hat, bedurfte es - anders als im Falle eines ausdrücklichen und formell darauf gerichteten Antrages - keiner besonderen beschlußmäßigen Zurückweisung (SSV-NF 8/88, 8 ObS 27,28/94, 9 ObA 74/94). Die Ausführungen der klagenden Partei geben jedoch keinen Anlaß, an der Verfassungsmäßigkeit der von ihm genannten und hier zur Anwendung kommenden Bestimmungen zu zweifeln, wobei im folgenden auch auf die inhaltlich zur Rechtsrüge erhobenen Argumente eingegangen werden wird.4. Hat der Oberste Gerichtshof gegen die Anwendung eines (Bundes- oder Landes-)Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat er nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG von Amts wegen den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen - wobei die betroffene Rechtsvorschrift (anders als in den Anträgen bzw Anregungen im Berufungs- und nunmehr wiederholend im Revisionsschriftsatz) auch durch exakte Angabe ihrer Fundstelle sowie der allenfalls von der Aufhebung betroffenen Fassung (Novelle) so genau zu bezeichnen wäre, daß dem strengen Formerfordernis des ersten Satzes des Paragraph 62, Absatz eins, VfGG Genüge getan wird (siehe hiezu etwa jüngst VfGH in ecolex 1995, 767). Die Parteien können beim Obersten Gerichtshof eine solche Antragstellung anregen, haben jedoch nicht das Recht einen formellen Antrag zu stellen. Da der Revisionswerber dies beachtend (anders als noch in seiner Berufung) nunmehr ausdrücklich nur mehr die Anregung einer derartigen Befassung des Verfassungsgerichtshofes in seinen Rechtsmittelschriftsatz aufgenommen hat, bedurfte es - anders als im Falle eines ausdrücklichen und formell darauf gerichteten Antrages - keiner besonderen beschlußmäßigen Zurückweisung (SSV-NF 8/88, 8 ObS 27,28/94, 9 ObA 74/94). Die Ausführungen der klagenden Partei geben jedoch keinen Anlaß, an der Verfassungsmäßigkeit der von ihm genannten und hier zur Anwendung kommenden Bestimmungen zu zweifeln, wobei im folgenden auch auf die inhaltlich zur Rechtsrüge erhobenen Argumente eingegangen werden wird.
5. § 93 Abs 1 B-KUVG hat bereits in seiner Stammfassung BGBl 1967/200 als Bemessungsgrundlage bei im Falle eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit von der Unfallversicherung zu gewährenden Leistungen auf "das Gehalt (den sonstigen monatlichen Bezug)....im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles" abgestellt. Diese Fassung blieb auch bei sämtlichen späteren Novellen (Art I Z 9a BGBl 1968/284; Art I Z 7a BGBl 1969/24; Art I Z 11a BGBl 1970/388 sowie zuletzt Art I Z 47a BGBl 1973/35) jeweils unberührt. In der Regierungsvorlage zur Stammfassung (463 BlgNR 11.GP, 51) wird hiezu näher ausgeführt, daß vom Gesetzgeber die Bemessungsgrundlage deshalb auf den Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles (zuzüglich der im § 93 angeführten weiteren Zulagen) abgestellt wurde, "da sich die Höhe des Gehaltes der....Versicherten nach den jeweils in Frage kommenden gesetzlichen Besoldungsvorschriften bestimmt und somit nicht plötzlichen Schwankungen unterworfen ist" (im gleichen Sinne auch Seitler, Die Bemessungsgrundlagen in der gesetzlichen Unfallversicherung, SozSi 1974, 563 [566]; in den Materialien zu den späteren Novellen - RV 850 BlgNR 11.GP, 4; RV 1062 BlgNR 11.GP 4; RV 200 BlgNR 12.GP, 5 f; RV 487 BlgNR 13.GP, 12 - finden sich hingegen hiezu keine weitergehenden, für den gegenständlichen Fall dienliche und als Wille des Gesetzgebers aufschlußreiche Erläuterungen). Demgemäß erwähnt auch Tomandl (System, 357) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles als Anmerkung in FN 10 bloß kurz, daß bei dieser versicherten Gruppe "kein Jahresdurchschnitt" zu bilden sei. In seiner Entscheidung 10 ObS 213/94 (veröffentlicht in SSV-NF 8/88) hat der erkennende Senat - unter Hinweis auf die RV zur Stammfassung des ASVG (599 BlgNR 7.GP, 64) sowie Seitler, aaO - ausgeführt, daß die Bemessungsgrundlage nach § 93 Abs 1 B-KUVG das Gehalt im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles ist, "auch dem der Regelung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen in § 179 ASVG zugrundeliegenden Prinzip der Äquivalenz zwischen Beiträgen und (Geld)Leistungen, also dem auch für die Geldleistungen der Unfallversicherungen geltenden Versicherungsprinzip, entspricht". Der Kläger war daher nur auf dieser im wesentlichen der Beitragsgrundlage entsprechenden Basis (und nicht auf der Basis eines erst später, hier aufgrund des erst im Folgejahr des Dienstunfalles erfolgten Aufstieges in die nächsthöhere Gehaltsstufe erzielten Einkommens) im Zeitpunkt seines Versicherungsfalles, also zur Zeit des Dienstunfalles, gegen die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Den Vorinstanzen ist daher zuzustimmen, daß Bemessungsgrundlage nach § 93 Abs 1 B-KUVG ausschließlich das Gehalt des Klägers im Zeitpunkt seines Dienstunfalles am 26.11.1992 - einschließlich der in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Zulagen - war (in diesem Sinne übrigens auch schon das damals noch als zweite und letzte Instanz in Leistungsstreitsachen erkennende OLG Wien in seiner Entscheidung SSV 15/62 = SV-Slg 23.862, wonach nach dem Tag des Unfallsereignisses eingetretene gehaltliche Verbesserungen nicht berücksichtigt werden dürfen). Aus den vom Gesetzgeber in den oben wörtlich wiedergegebenen Materialien sowie zustimmend im Schrifttum (siehe Seitler aaO) niedergelegten sachlichen Gründen in der besonderen besoldungsrechtlichen Situation beamteter Unfallgeschädigter bestehen damit aber auch keine Bedenken einer Verfassungsdifformität im Lichte des vom Revisionswerber angezogenen Gleichheitsgrundsatzes nach Art 7 B-VG (zu erg: sowie Art 2 StGG RGBl 1867/142). Die Differenzierungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage etwa aus der Unfallversicherung nach dem ASVG (§§ 178 ff) haben eben in den Unterschieden der erfaßten Personengruppen ihre sachliche Begründung;5. Paragraph 93, Absatz eins, B-KUVG hat bereits in seiner Stammfassung BGBl 1967/200 als Bemessungsgrundlage bei im Falle eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit von der Unfallversicherung zu gewährenden Leistungen auf "das Gehalt (den sonstigen monatlichen Bezug)....im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles" abgestellt. Diese Fassung blieb auch bei sämtlichen späteren Novellen (Artikel römisch eins, Ziffer 9 a, BGBl 1968/284; Artikel römisch eins, Ziffer 7 a, BGBl 1969/24; Artikel römisch eins, Ziffer 11 a, BGBl 1970/388 sowie zuletzt Artikel römisch eins, Ziffer 47 a, BGBl 1973/35) jeweils unberührt. In der Regierungsvorlage zur Stammfassung (463 BlgNR 11.GP, 51) wird hiezu näher ausgeführt, daß vom Gesetzgeber die Bemessungsgrundlage deshalb auf den Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles (zuzüglich der im Paragraph 93, angeführten weiteren Zulagen) abgestellt wurde, "da sich die Höhe des Gehaltes der....Versicherten nach den jeweils in Frage kommenden gesetzlichen Besoldungsvorschriften bestimmt und somit nicht plötzlichen Schwankungen unterworfen ist" (im gleichen Sinne auch Seitler, Die Bemessungsgrundlagen in der gesetzlichen Unfallversicherung, SozSi 1974, 563 [566]; in den Materialien zu den späteren Novellen - Regierungsvorlage 850 BlgNR 11.GP, 4; Regierungsvorlage 1062 BlgNR 11.Gesetzgebungsperiode 4; Regierungsvorlage 200 BlgNR 12.GP, 5 f; Regierungsvorlage 487 BlgNR 13.GP, 12 - finden sich hingegen hiezu keine weitergehenden, für den gegenständlichen Fall dienliche und als Wille des Gesetzgebers aufschlußreiche Erläuterungen). Demgemäß erwähnt auch Tomandl (System, 357) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles als Anmerkung in FN 10 bloß kurz, daß bei dieser versicherten Gruppe "kein Jahresdurchschnitt" zu bilden sei. In seiner Entscheidung 10 ObS 213/94 (veröffentlicht in SSV-NF 8/88) hat der erkennende Senat - unter Hinweis auf die Regierungsvorlage zur Stammfassung des ASVG (599 BlgNR 7.GP, 64) sowie Seitler, aaO - ausgeführt, daß die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 93, Absatz eins, B-KUVG das Gehalt im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles ist, "auch dem der Regelung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen in Paragraph 179, ASVG zugrundeliegenden Prinzip der Äquivalenz zwischen Beiträgen und (Geld)Leistungen, also dem auch für die Geldleistungen der Unfallversicherungen geltenden Versicherungsprinzip, entspricht". Der Kläger war daher nur auf dieser im wesentlichen der Beitragsgrundlage entsprechenden Basis (und nicht auf der Basis eines erst später, hier aufgrund des erst im Folgejahr des Dienstunfalles erfolgten Aufstieges in die nächsthöhere Gehaltsstufe erzielten Einkommens) im Zeitpunkt seines Versicherungsfalles, also zur Zeit des Dienstunfalles, gegen die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Den Vorinstanzen ist daher zuzustimmen, daß Bemessungsgrundlage nach Paragraph 93, Absatz eins, B-KUVG ausschließlich das Gehalt des Klägers im Zeitpunkt seines Dienstunfalles am 26.11.1992 - einschließlich der in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Zulagen - war (in diesem Sinne übrigens auch schon das damals noch als zweite und letzte Instanz in Leistungsstreitsachen erkennende OLG Wien in seiner Entscheidung SSV 15/62 = SV-Slg 23.862, wonach nach dem Tag des Unfallsereignisses eingetretene gehaltliche Verbesserungen nicht berücksichtigt werden dürfen). Aus den vom Gesetzgeber in den oben wörtlich wiedergegebenen Materialien sowie zustimmend im Schrifttum (siehe Seitler aaO) niedergelegten sachlichen Gründen in der besonderen besoldungsrechtlichen Situation beamteter Unfallgeschädigter bestehen damit aber auch keine Bedenken einer Verfassungsdifformität im Lichte des vom Revisionswerber angezogenen Gleichheitsgrundsatzes nach Artikel 7, B-VG (zu erg: sowie Artikel 2, StGG RGBl 1867/142). Die Differenzierungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage etwa aus der Unfallversicherung nach dem ASVG (Paragraphen 178, ff) haben eben in den Unterschieden der erfaßten Personengruppen ihre sachliche Begründung;
ungleiche Tatbestände dürfen demnach auch durchaus zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen (Mayer, aaO 366 Anm III.1 mwN;ungleiche Tatbestände dürfen demnach auch durchaus zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen (Mayer, aaO 366 Anmerkung römisch drei.1 mwN;
Walter/Mayer, Grundriß des österr Bundesverfassungsrechts7, Rz 1347;
siehe hiezu auch die Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage 487 BlgNR 13.GP, 12 zur 4.Nov zum B-KUVG BGBl 1973/35, wiedergegeben im nächsten Punkt 6.). Demgemäß hat auch der erkennende Senat in der bereits zitierten Entscheidung SSV-NF 8/88 (anläßlich der Prüfung von verfassungsrechtlichen Bedenken der Bestimmung des § 89 B-KUVG bezüglich des Eintrittes eines leistungspflichtigen Versicherungsfalles) gegen die auch dort zur Anwendung gekommene Bestimmung des § 93 Abs 1 leg cit keinerlei Bedenken zu erkennen vermocht. Für eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes im Sinne der Anregung des Revisionswerbers zur verfassungsrechtlichen Prüfung dieser Bestimmung besteht daher kein Anlaß.siehe hiezu auch die Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage 487 BlgNR 13.GP, 12 zur 4.Nov zum B-KUVG BGBl 1973/35, wiedergegeben im nächsten Punkt 6.). Demgemäß hat auch der erkennende Senat in der bereits zitierten Entscheidung SSV-NF 8/88 (anläßlich der Prüfung von verfassungsrechtlichen Bedenken der Bestimmung des Paragraph 89, B-KUVG bezüglich des Eintrittes eines leistungspflichtigen Versicherungsfalles) gegen die auch dort zur Anwendung gekommene Bestimmung des Paragraph 93, Absatz eins, leg cit keinerlei Bedenken zu erkennen vermocht. Für eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes im Sinne der Anregung des Revisionswerbers zur verfassungsrechtlichen Prüfung dieser Bestimmung besteht daher kein Anlaß.
6. Nach § 93 Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz B-KUVG wird die Bemessungsgrundlage "einschließlich der ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen und allfällige Teuerungszulagen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes" gebildet. Nach Abs 4 dieser Gesetzesstelle ändert sich diese Bemessungsgrundlage nach Abs 1 (die Abs 2 und 3 betreffen andere Gruppen von Versicherten und sind daher hier nicht weiter von Relevanz) "jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. Die Renten sind unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen festzustellen." Beide Absätze erhielten hiebei ihre derzeit geltende (und auch für die Beurteilung des klägerischen Anspruches maßgebliche) Fassung durch die 4.Nov zum B-KUVG BGBl 1973/35 (Art I Z 47), und zwar aus Anlaß des am 1.1.1972 in Kraft getretenen Nebengebührenzulagengesetzes BGBl 1971/485 (RV 487 BlgNR 13.GP, 12). Die Nichtberücksichtigung anspruchsbegründender Nebengebühren sowie der Nebengebührenzulage bei der Ermittlung der Beiträge und Leistungen begründete der Gesetzgeber dabei damit, "daß die nach dem B-KUVG zu gewährenden Geldleistungen nicht in dem gleichen Maß Ersatz für entgangenes Arbeitseinkommen sind, wie die Geldleistungen in anderen Zweigen der Sozialversicherung" (RV aaO) - woraus ua auch die bereits oben zu 5. behandelten Differenzierungsunterschiede samt Verfassungskonformität zum Sachlichkeitsgebot abgeleitet wurden. Nach § 10 Abs 1 GÄG 1977 ist das Dienstverhältnis eines Gemeindearztes ein öffentlich-rechtliches zur Gemeinde (siehe hiezu auch die im Akt als Beweismittel erliegenden Ernennungsbescheide zum provisorischen - Beilage B - sowie zum definitiven - Beilage D - Gemeindearzt); soweit nichts anderes bestimmt ist, finden auf sein Dienstverhältnis die Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung 1976 LGBl 2400 Anwendung. Nach § 18 Abs 1 leg cit gebührt dem Gemeindearzt "ab seinem Dienstantritt jährlich ein Dienstbezug im Ausmaß des Monatsgehaltes in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII des Gehaltsschemas II der Bezugsansätze für die Gemeindebeamten nach den Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl 2440", wobei er nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle "alle vier Jahre in die nächsthöhere Gehaltsstufe bis zur Erreichung der Gehaltsstufe 9 vorrückt". Nach Abs 4 leg cit gebührt ihm "zusätzlich zum Dienstbezug in jedem Jahr eine Sonderzahlung in der Höhe von zwei Zwölfteln des Jahresbezuges". Nach Abs 8 schließlich gebühren dem Gemeindearzt "zur Anpassung der Dienstbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten zu seinem Dienstbezug Teuerungszulagen im gleichen prozentuellen Ausmaß, wie sie den Gemeindebeamten zukommen". Die hier nicht weiter entscheidungsmaßgebenden Abs 3 sowie 5 bis 8 regeln sodann noch Einzelfragen zur Vorrückungswirksamkeit, zum Auszahlungsmodus, zum Bezügeempfang bei Ende des Dienstverhältnisses sowie zum Gewährungsverbot von Deputaten. § 19 regelt die Gewährung von Nebenbezügen bei auswärtigen Dienstverrichtungen (Weggebühren uam), § 20 die Anrechnung von Vordienstzeiten, § 21 die Pensionsbeiträge für angerechnete Vordienstzeiten, § 25 die Anspruchsvoraussetzungen für den Ruhegenuß.6. Nach Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz B-KUVG wird die Bemessungsgrundlage "einschließlich der ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen und allfällige Teuerungszulagen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes" gebildet. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle ändert sich diese Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, (die Absatz 2 und 3 betreffen andere Gruppen von Versicherten und sind daher hier nicht weiter von Relevanz) "jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. Die Renten sind unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen festzustellen." Beide Absätze erhielten hiebei ihre derzeit geltende (und auch für die Beurteilung des klägerischen Anspruches maßgebliche) Fassung durch die 4.Nov zum B-KUVG BGBl 1973/35 (Artikel römisch eins, Ziffer 47,), und zwar aus Anlaß des am 1.1.1972 in Kraft getretenen Nebengebührenzulagengesetzes BGBl 1971/485 Regierungsvorlage 487 BlgNR 13.GP, 12). Die Nichtberücksichtigung anspruchsbegründender Nebengebühren sowie der Nebengebührenzulage bei der Ermittlung der Beiträge und Leistungen begründete der Gesetzgeber dabei damit, "daß die nach dem B-KUVG zu gewährenden Geldleistungen nicht in dem gleichen Maß Ersatz für entgangenes Arbeitseinkommen sind, wie die Geldleistungen in anderen Zweigen der Sozialversicherung" Regierungsvorlage aaO) - woraus ua auch die bereits oben zu 5. behandelten Differenzierungsunterschiede samt Verfassungskonformität zum Sachlichkeitsgebot abgeleitet wurden. Nach Paragraph 10, Absatz eins, GÄG 1977 ist das Dienstverhältnis eines Gemeindearztes ein öffentlich-rechtliches zur Gemeinde (siehe hiezu auch die im Akt als Beweismittel erliegenden Ernennungsbescheide zum provisorischen - Beilage B - sowie zum definitiven - Beilage D - Gemeindearzt); soweit nichts anderes bestimmt ist, finden auf sein Dienstverhältnis die Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung 1976 Landesgesetzblatt 2400 Anwendung. Nach Paragraph 18, Absatz eins, leg cit gebührt dem Gemeindearzt "ab seinem Dienstantritt jährlich ein Dienstbezug im Ausmaß des Monatsgehaltes in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse römisch sieben des Gehaltsschemas römisch zwei der Bezugsansätze für die Gemeindebeamten nach den Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Landesgesetzblatt 2440", wobei er nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle "alle vier Jahre in die nächsthöhere Gehaltsstufe bis zur Erreichung der Gehaltsstufe 9 vorrückt". Nach Absatz 4, leg cit gebührt ihm "zusätzlich zum Dienstbezug in jedem Jahr eine Sonderzahlung in der Höhe von zwei Zwölfteln des Jahresbezuges". Nach Absatz 8, schließlich gebühren dem Gemeindearzt "zur Anpassung der Dienstbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten zu seinem Dienstbezug Teuerungszulagen im gleichen prozentuellen Ausmaß, wie sie den Gemeindebeamten zukommen". Die hier nicht weiter entscheidungsmaßgebenden Absatz 3, sowie 5 bis 8 regeln sodann noch Einzelfragen zur Vorrückungswirksamkeit, zum Auszahlungsmodus, zum Bezügeempfang bei Ende des Dienstverhältnisses sowie zum Gewährungsverbot von Deputaten. Paragraph 19, regelt die Gewährung von Nebenbezügen bei auswärtigen Dienstverrichtungen (Weggebühren uam), Paragraph 20, die Anrechnung von Vordienstzeiten, Paragraph 21, die Pensionsbeiträge für angerechnete Vordienstzeiten, Paragraph 25, die Anspruchsvoraussetzungen für den Ruhegenuß.
Daß die erst am 1.1.1993 (also erst nach Eintritt des Arbeitsunfalles und damit Versicherungsfalles) erfolgte Erlangung einer höheren Gehaltsstufe hiebei außer Betracht zu bleiben hat, wurde bereits oben zu 5. ausführlich begründet, sodaß zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf verwiesen werden kann. Die vom Erstgericht - basierend auf der Mitteilung der Gemeinde M***** vom 14.7.1992 über die Bezüge 1992 (erliegend im Rentenakt) - zu den empfangenen Dienstbezügen etc im einzelnen getroffenen Feststellungen blieben in der Berufung - ebenso wie jene zum Folgejahr 1993 - zur Gänze unbekämpft und sind daher vom Obersten Gerichtshof, der nicht (mehr) Tatsacheninstanz ist, als maßgeblich zugrundezulegen. Auch in der Revision wird - weitgehend mit ausschließlich rechts- und gesundheitspolitischen Argumenten untermauert - die (höhere) Bemessungsrundlage (samt damit ermittelter höherer Versehrtenrente) ausschließlich damit begründet und berechnet, daß gemäß § 93 Abs 4 B-KUVG die Vorrückung ab 1.1.1993 zu berücksichtigen gewesen wäre. Daß dem nicht so ist, wurde bereits mehrfach ausgeführt. Bezüglich der allein maßgeblichen Dienstbezugsempfänge 1992 ist das Rechtsmittel jedoch - ebenso wie bereits die vorangegangene Berufung - inhaltsleer, sodaß nicht erkannt werden kann, in welcher (über die vermeintlich unterlassene Vorrückungsanrechnung hinausgehenden) rechnerischen Ermittlung des Versehrtenrentenanspruches die beklagte Partei sonst betraglich geirrt haben soll. Hiezu Vermutungen oder gar Spekulationen anstellen zu müssen, kann nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes sein.Daß die erst am 1.1.1993 (also erst nach Eintritt des Arbeitsunfalles und damit Versicherungsfalles) erfolgte Erlangung einer höheren Gehaltsstufe hiebei außer Betracht zu bleiben hat, wurde bereits oben zu 5. ausführlich begründet, sodaß zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf verwiesen werden kann. Die vom Erstgericht - basierend auf der Mitteilung der Gemeinde M***** vom 14.7.1992 über die Bezüge 1992 (erliegend im Rentenakt) - zu den empfangenen Dienstbezügen etc im einzelnen getroffenen Feststellungen blieben in der Berufung - ebenso wie jene zum Folgejahr 1993 - zur Gänze unbekämpft und sind daher vom Obersten Gerichtshof, der nicht (mehr) Tatsacheninstanz ist, als maßgeblich zugrundezulegen. Auch in der Revision wird - weitgehend mit ausschließlich rechts- und gesundheitspolitischen Argumenten untermauert - die (höhere) Bemessungsrundlage (samt damit ermittelter höherer Versehrtenrente) ausschließlich damit begründet und berechnet, daß gemäß Paragraph 93, Absatz 4, B-KUVG die Vorrückung ab 1.1.1993 zu berücksichtigen gewesen wäre. Daß dem nicht so ist, wurde bereits mehrfach ausgeführt. Bezüglich der allein maßgeblichen Dienstbezugsempfänge 1992 ist das Rechtsmittel jedoch - ebenso wie bereits die vorangegangene Berufung - inhaltsleer, sodaß nicht erkannt werden kann, in welcher (über die vermeintlich unterlassene Vorrückungsanrechnung hinausgehenden) rechnerischen Ermittlung des Versehrtenrentenanspruches die beklagte Partei sonst betraglich geirrt haben soll. Hiezu Vermutungen oder gar Spekulationen anstellen zu müssen, kann nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes sein.
7. Zusammenfassend folgt daraus, daß der Revision ein Erfolg zu versagen war. Im Hinblick auf die vom Obersten Gerichtshof aus den vorstehenden Erwägungen nicht als gegeben erachteten Verstöße gegen verfassungsrechtliche Normen bzw Grundsätze bestand hiebei auch kein Anlaß, den Verfassungsgerichtshof im Sinne und im Umfang der Anregung des Revisionswerbers anzurufen. Es ist hiebei auch nicht Aufgabe der Gerichte, rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewußt oder unbewußt) nicht veranlaßt haben, Gesetzesänderungen vorzunehmen; (allenfalls) unbefriedigende Gesetzes- bestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung (vgl SZ 40/154, SZ 45/90, ZVR 1994/15).7. Zusammenfassend folgt daraus, daß der Revision ein Erfolg zu versagen war. Im Hinblick auf die vom Obersten Gerichtshof aus den vorstehenden Erwägungen nicht als gegeben erachteten Verstöße gegen verfassungsrechtliche Normen bzw Grundsätze bestand hiebei auch kein Anlaß, den Verfassungsgerichtshof im Sinne und im Umfang der Anregung des Revisionswerbers anzurufen. Es ist hiebei auch nicht Aufgabe der Gerichte, rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewußt oder unbewußt) nicht veranlaßt haben, Gesetzesänderungen vorzunehmen; (allenfalls) unbefriedigende Gesetzes- bestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung vergleiche SZ 40/154, SZ 45/90, ZVR 1994/15).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.