Die Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung. Sie beantragt, der Revision nicht Folge zu geben und den letztgenannten Eventualantrag des Revisionswerbers abzuweisen.
Hat der Oberste Gerichtshof gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat er nach Art 89 Abs 2 B-VG (von Amts wegen) den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Die Parteien können beim Obersten Gerichtshof eine solche Antragstellung anregen, haben jedoch nicht das Recht, einen formellen Antrag zu stellen. Der diebezügliche Antrag in der Revision ist daher zurückzuweisen (zB SSV-NF 4/153 mwN; 6/51).Hat der Oberste Gerichtshof gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat er nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG (von Amts wegen) den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Die Parteien können beim Obersten Gerichtshof eine solche Antragstellung anregen, haben jedoch nicht das Recht, einen formellen Antrag zu stellen. Der diebezügliche Antrag in der Revision ist daher zurückzuweisen (zB SSV-NF 4/153 mwN; 6/51).
Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG zulässig. Sie ist auch iS des Aufhebungsantrages im Ergebnis berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG zulässig. Sie ist auch iS des Aufhebungsantrages im Ergebnis berechtigt.
Bemessungsgrundlage ist unbeschadet der - im vorliegenden Fall nicht
anzuwendenden - Bestimmungen der Abs 2 und 3 das Gehalt (der sonstige
monatliche Bezug) ... des Versicherten im Zeitpunkt des Eintrittes
des Versicherungsfalles ... (§ 93 Abs 1 ). Die Bemessungsgrundlage
nach Abs 1 ... ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle
gerundeten Hundertsatz, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. Die Renten sind unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen neu festzustellen (Abs 4 leg cit).gerundeten Hundertsatz, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. Die Renten sind unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen neu festzustellen (Absatz 4, leg cit).
Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. bei Dienstunfällen mit dem Unfallereignis;
2. bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 53 Abs 1 Z 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 101) (§ 89), und zwar im rentenbegründenden Mindestausmaß (SSV-NF 5/43; Tomandl in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 319 f FN 1 und 1a).2. bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins,) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 101,) (Paragraph 89,), und zwar im rentenbegründenden Mindestausmaß (SSV-NF 5/43; Tomandl in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 319 f FN 1 und 1a).
Der Text der letztgenannten Gesetzesstelle entspricht im wesentlichen dem des § 174 ASVG. Dort heißt es nur statt "Dienstunfällen" "Arbeitsunfällen"; in den Klammern sind die entsprechenden Paragraphen des ASVG zitiert.Der Text der letztgenannten Gesetzesstelle entspricht im wesentlichen dem des Paragraph 174, ASVG. Dort heißt es nur statt "Dienstunfällen" "Arbeitsunfällen"; in den Klammern sind die entsprechenden Paragraphen des ASVG zitiert.
Die RV zur Stammfassung des ASVG 599 BlgNR 7. GP 62 führt zu § 174 ASVG aus: "Die Präzisierung des Begriffes 'Eintritt des Versicherungsfalles' ist wegen der Alternative der Berufskrankheiten notwendig und erleichtert die Fassung der folgenden Bestimmungen, für die dieser Begriff von Bedeutung ist."Die Regierungsvorlage zur Stammfassung des ASVG 599 BlgNR 7. Gesetzgebungsperiode 62 führt zu Paragraph 174, ASVG aus: "Die Präzisierung des Begriffes 'Eintritt des Versicherungsfalles' ist wegen der Alternative der Berufskrankheiten notwendig und erleichtert die Fassung der folgenden Bestimmungen, für die dieser Begriff von Bedeutung ist."
Während bei Arbeits- oder Dienstunfällen das Unfallsereignis ein örtlich und zeitlich genau zu erfassendes, zeitlich begrenztes schädigendes Ereignis darstellt, handelt es sich bei den Berufskrankheiten um die Folgen längerdauernder gesundheitsschädlicher Einwirkungen der Erwerbsarbeit. Wegen der längeren Dauer der Einwirkung ist der für den Versicherungsschutz erforderliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bei den Berufskrankheiten (in der Regel) schwerer nachzuweisen als bei einem Unfallereignis (sa Tomandl aaO 271 f).
Diese wesentlichen tatsächlichen Unterschiede rechtfertigen nicht nur die Schaffung zweier Versicherungsfälle, nämlich Arbeits- und Dienstunfälle einerseits und Berufskrankheiten andererseits (vgl auch Tomandl aaO 141), sondern auch die verschiedenartigen gesetzlichen Regelungen in den Z 1 und 2 des § 174 ASVG und des § 89 B-KUVG.Diese wesentlichen tatsächlichen Unterschiede rechtfertigen nicht nur die Schaffung zweier Versicherungsfälle, nämlich Arbeits- und Dienstunfälle einerseits und Berufskrankheiten andererseits vergleiche auch Tomandl aaO 141), sondern auch die verschiedenartigen gesetzlichen Regelungen in den Ziffer eins und 2 des Paragraph 174, ASVG und des Paragraph 89, B-KUVG.
Der Oberste Gerichtshof hat deshalb aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit (Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz) gegen die Anwendung der letztgenannten Gesetzesstelle keine Bedenken.
Daß die Bemessungsgrundlage nach § 93 Abs 1 das Gehalt im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles, im vorliegenden Fall also des Dienstunfalles vom 20.11.1974, ist, entspricht dem auch der Regelung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen im § 179 ASVG zugrundeliegenden Prinzip der Äquivalenz zwischen Beiträgen und (Geld)Leistungen, also dem auch für die Geldleistungen der Unfallversicherung geltenden Versicherungsprinzip (RV zur Stammfassung des ASVG aaO 64; Seitler, Die Bemessungsgrundlagen in der gesetzlichen Unfallversicherung SozSi 1974, 563). Auf dieser im wesentlichen der Beitragsgrundlage entsprechenden Basis und nicht auf der Basis eines etwa zwei Jahrzehnte nach dem Dienstunfall erzielten Einkommens war der Kläger im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles, also zur Zeit des Arbeitsunfalles, gegen die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.Daß die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 93, Absatz eins, das Gehalt im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles, im vorliegenden Fall also des Dienstunfalles vom 20.11.1974, ist, entspricht dem auch der Regelung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen im Paragraph 179, ASVG zugrundeliegenden Prinzip der Äquivalenz zwischen Beiträgen und (Geld)Leistungen, also dem auch für die Geldleistungen der Unfallversicherung geltenden Versicherungsprinzip Regierungsvorlage zur Stammfassung des ASVG aaO 64; Seitler, Die Bemessungsgrundlagen in der gesetzlichen Unfallversicherung SozSi 1974, 563). Auf dieser im wesentlichen der Beitragsgrundlage entsprechenden Basis und nicht auf der Basis eines etwa zwei Jahrzehnte nach dem Dienstunfall erzielten Einkommens war der Kläger im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles, also zur Zeit des Arbeitsunfalles, gegen die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Den Vorinstanzen ist daher zuzustimmen, daß Bemessungsgrundlage nach § 93 Abs 1 das Gehalt des Klägers im Zeitpunkt des Dienstunfalles vom 20.11.1974 einschließlich allfälliger in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Zulagen ist.Den Vorinstanzen ist daher zuzustimmen, daß Bemessungsgrundlage nach Paragraph 93, Absatz eins, das Gehalt des Klägers im Zeitpunkt des Dienstunfalles vom 20.11.1974 einschließlich allfälliger in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Zulagen ist.
In diesem Sinn wurde die Bemessungsgrundlage im offenbar nicht bekämpften Bescheid der Beklagten vom 22.5.1975 festgestellt.
Dennoch ist die Sache noch nicht spruchreif.
Die Klage richtet sich gegen eine als Bescheid zu wertende Erledigung des Versicherungsträgers, mit der die Höhe der im Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 26.3.1993, 7 Cgs 82/92-21 ab dem 17.5.1991 in einer zahlenmäßig noch nicht bestimmten Höhe zuerkannten Versehrtenrente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente auf einer gemäß § 93 Abs 4 geänderten Bemessungsgrundlage zum 20.11.1974 ab 17.5.1991 mit 12.218 S, ab 1.1.1992 mit 12.743 S und ab 1.1.1993 mit 13.253 S festgesetzt wurde. Deshalb kann sich auch das Klagebehren richtigerweise nur mehr auf Leistung einer höheren Versehrtenrente richten. Es wäre auch dann hinreichend bestimmt, wenn es auf Leistung einer Versehrtenrente von 30 vH der Vollrente im gesetzlichen Ausmaß ab 17.5.1991 lautete (§ 82 Abs 1 bis 4 ASGG). In diesem Sinn wird das in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21.1.1994 formulierte Begehren, nach dem die Beklagte schuldig erkannt werden soll, bei der Bemessung dieser Versehrtenrente "als Stichtag den 17.5.1991 zugrunde zu legen", umzuformulieren sein.Die Klage richtet sich gegen eine als Bescheid zu wertende Erledigung des Versicherungsträgers, mit der die Höhe der im Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 26.3.1993, 7 Cgs 82/92-21 ab dem 17.5.1991 in einer zahlenmäßig noch nicht bestimmten Höhe zuerkannten Versehrtenrente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente auf einer gemäß Paragraph 93, Absatz 4, geänderten Bemessungsgrundlage zum 20.11.1974 ab 17.5.1991 mit 12.218 S, ab 1.1.1992 mit 12.743 S und ab 1.1.1993 mit 13.253 S festgesetzt wurde. Deshalb kann sich auch das Klagebehren richtigerweise nur mehr auf Leistung einer höheren Versehrtenrente richten. Es wäre auch dann hinreichend bestimmt, wenn es auf Leistung einer Versehrtenrente von 30 vH der Vollrente im gesetzlichen Ausmaß ab 17.5.1991 lautete (Paragraph 82, Absatz eins bis 4 ASGG). In diesem Sinn wird das in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21.1.1994 formulierte Begehren, nach dem die Beklagte schuldig erkannt werden soll, bei der Bemessung dieser Versehrtenrente "als Stichtag den 17.5.1991 zugrunde zu legen", umzuformulieren sein.
Diese Rechtsstreitigkeit, deren richtigerweise auf eine Geldleistung gerichtetes Klagebegehren nur der Höhe nach bestritten ist, darf nicht iS des § 89 Abs 2 ASGG erledigt werden. Das Urteil muß vielmehr eine ziffernmäßig bestimmte monatliche Leistung auferlegen und dafür eine Leistungsfrist bestimmen (§ 89 Abs 3 ASGG) und ein allfälliges Mehrbegehren abweisen (SSV-NF 4/88, 116 und 5/43 mwN).Diese Rechtsstreitigkeit, deren richtigerweise auf eine Geldleistung gerichtetes Klagebegehren nur der Höhe nach bestritten ist, darf nicht iS des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG erledigt werden. Das Urteil muß vielmehr eine ziffernmäßig bestimmte monatliche Leistung auferlegen und dafür eine Leistungsfrist bestimmen (Paragraph 89, Absatz 3, ASGG) und ein allfälliges Mehrbegehren abweisen (SSV-NF 4/88, 116 und 5/43 mwN).
Da die für die Rentenhöhe maßgebenden Umstände abgesehen von dem für die Bemessungsgrundlage zu berücksichtigenden Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles bisher nicht erörtert wurden, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben; die Sozialrechtssache war zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§§ 496, 503 Z 4, 511 und 513 ZPO).Da die für die Rentenhöhe maßgebenden Umstände abgesehen von dem für die Bemessungsgrundlage zu berücksichtigenden Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles bisher nicht erörtert wurden, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben; die Sozialrechtssache war zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraphen 496, 503, Ziffer 4, 511 und 513 ZPO).
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision beruht auf dem gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision beruht auf dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.