Rechtssatz RS0084146
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084146
Entscheidungsdatum
24.11.2020
Rechtssatz
Da der Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles nach § 174 ASVG insbesondere auch für die Berechnung der Bemessungsgrundlage von Bedeutung ist, ist der Begriff "günstiger" im Sinne von wirtschaftlich vorteilhafter zu verstehen.Da der Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles nach Paragraph 174, ASVG insbesondere auch für die Berechnung der Bemessungsgrundlage von Bedeutung ist, ist der Begriff "günstiger" im Sinne von wirtschaftlich vorteilhafter zu verstehen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 104/91
Entscheidungstext OGH 23.04.1991 10 ObS 104/91
Veröff: SSV-NF 5/43
- 10 ObS 213/94
Entscheidungstext OGH 27.09.1994 10 ObS 213/94
Auch
- 10 ObS 145/03a
Entscheidungstext OGH 17.06.2003 10 ObS 145/03a
Beisatz: "Günstiger" ist nicht schematisch der frühestmögliche Zeitpunkt, sondern unter Umständen auch der spätestmögliche, nämlich wenn sich erst hiedurch ein Leistungsanspruch begründen lässt oder eine höhere Leistung in Betracht kommt. Es ist daher jeweils nach dem wirtschaftlichen Gesamtergebnis zu beurteilen, ob bei Vorliegen einer Berufskrankheit als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gemäß §174 Z2 ASVG der Beginn der Krankheit oder der Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß (20 vH) günstiger ist. (T1)
- 10 ObS 26/04b
Entscheidungstext OGH 26.04.2005 10 ObS 26/04b
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 120/20z
Entscheidungstext OGH 24.11.2020 10 ObS 120/20z
vgl; Beisatz: Welcher der beiden in § 174 Z 2 ASVG genannten möglichen Zeitpunkte des Eintritts des Versicherungsfalls für den Versicherten „günstiger“ – im Sinn von: wirtschaftlich vorteilhafter – ist (etwa für die Bemessung der Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen, § 179 ASVG), kann nur nach den Umständen des Einzelfalls nach dem wirtschaftlichen Gesamtergebnis beurteilt werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084146
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021
Dokumentnummer
JJR_19910423_OGH0002_010OBS00104_9100000_001