Auszugehen ist zunächst davon, daß die Klägerin im Jahr 1957 neben ihrem Studium als medizinische Hilfskraft teilzeitbeschäftigt und nach dem ASVG voll versichert war (Klagebeantwortung ON 3 S. 2; Aktenvermerk der beklagten Partei vom 17.7.1989, Blatt 10 des Anstaltsaktes).
Gemäß § 179 Abs. 1 ASVG ist in der Unfallversicherung Bemessungsgrundlage, soweit sie nicht nach § 181 ASVG zu ermitteln ist (Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen), die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Für die Höhe der Bemessungsgrundlage ist daher der Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles maßgeblich. Gemäß § 174 ASVG gilt der Versicherungsfall als eingetreten 1. bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis, 2. bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 120 Abs. 1 Z 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 203). Der Gesetzgeber hielt die Präzisierung des Begriffes "Eintritt des Versicherungsfalles" wegen der Alternative bei Berufskrankheiten für notwendig und meinte, damit werde die Fassung der folgenden Bestimmungen, für die dieser Begriff von Bedeutung sei, erleichtert (RV zur Stammfassung des ASVG 599 BlgNR 7. GP 62). In ähnlicher Weise normiert § 551 Abs. 3 der deutschen RVO: "Für die Berufskrankheiten gelten die für Arbeitsunfälle maßgebenden Vorschriften entsprechend. Als Zeitpunkt des Arbeitsunfalls gilt der Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung, oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, der Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit". Beide Gesetze umschreiben nicht näher, was unter dem Begriff "für den Versicherten günstiger" zu verstehen ist und wann der Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit angenommen werden muß. Da der Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles nach § 174 ASVG insbesondere auch für die Berechnung der Bemessungsgrundlage von Bedeutung ist, ist der Begriff "günstiger" im Sinne von wirtschaftlich vorteilhafter zu verstehen. Das Urteil über den für den Versicherten wirtschaftlich günstigsten Zeitpunkt ist unter Berücksichtigung sämtlicher in Betracht kommender Umstände zu treffen. So sind etwa die Höhe und der Beginn der Rente, aber auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles in Betracht zu ziehen. Es ist festzustellen, welcher Zeitpunkt für den Versicherten das günstigere wirtschaftliche Gesamtergebnis in sich schließt. Eine feststehende Aussage über die für den Versicherten günstigste Regelung ist nicht möglich. Zwar wird zumeist der frühere Zeitpunkt für den Versicherten zugleich auch der günstigste sein, weil dann seine Rente früher beginnt. Der Beginn der Erwerbsunfähigkeit kommt nicht etwa nur dann in Frage, wenn er vor dem Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung liegt; es sind durchaus Fälle denkbar, in denen der Beginn der Erwerbsunfähigkeit nach dem Beginn der Krankheit liegt und trotzdem die Annahme dieses späteren Zeitpunktes für den Versicherten günstiger ist, etwa weil sich die allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vorher erhöht haben. "Günstiger" für den Versicherten ist also nicht schematisch der frühestmögliche Zeitpunkt, sondern je nach Lage des Einzelfalles unter Umständen auch der spätestmögliche, nämlich wenn sich erst hierdurch ein Leistungsanspruch begründen läßt oder eine höhere Leistung in Betracht kommt (vgl. Gitter im Gesamtkommentar Sozialversicherung Band 6, 69. Teillieferung 52/11 f; Lauterbach, Unfallversicherung3 51. Lieferung 302/28; Ricke im Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht Rz 9 zu § 551 RVO; Tomandl, Leistungsrecht (1977), 77; BSGE 26, 230; ähnlich Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung 58. Nachtrag 490 r jeweils mwN).Die alternative Fassung des § 174 Z 2 ASVG ist zweifellos problematisch, weil dadurch der Versicherungsfall der Berufskrankheit im Hinblick auf Unfallheilbehandlung und Versehrtenrente unter Umständen je zu einem anderen Zeitpunkt als eingetreten "gilt", eine Fiktion, die den einheitlichen Begriff des Versicherungsfalles sprengt. Ginge man aber davon aus, daß es - gleichgültig im Hinblick auf welche Leistung - nur einen Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalls geben könne, dann drohte diese Bestimmung leerzulaufen, wenn zuerst Sachleistungen benötigt werden (Tomandl aaO).Gemäß Paragraph 179, Absatz eins, ASVG ist in der Unfallversicherung Bemessungsgrundlage, soweit sie nicht nach Paragraph 181, ASVG zu ermitteln ist (Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen), die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Für die Höhe der Bemessungsgrundlage ist daher der Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles maßgeblich. Gemäß Paragraph 174, ASVG gilt der Versicherungsfall als eingetreten 1. bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis, 2. bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins,) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 203,). Der Gesetzgeber hielt die Präzisierung des Begriffes "Eintritt des Versicherungsfalles" wegen der Alternative bei Berufskrankheiten für notwendig und meinte, damit werde die Fassung der folgenden Bestimmungen, für die dieser Begriff von Bedeutung sei, erleichtert Regierungsvorlage zur Stammfassung des ASVG 599 BlgNR 7. Gesetzgebungsperiode 62). In ähnlicher Weise normiert Paragraph 551, Absatz 3, der deutschen RVO: "Für die Berufskrankheiten gelten die für Arbeitsunfälle maßgebenden Vorschriften entsprechend. Als Zeitpunkt des Arbeitsunfalls gilt der Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung, oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, der Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit". Beide Gesetze umschreiben nicht näher, was unter dem Begriff "für den Versicherten günstiger" zu verstehen ist und wann der Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit angenommen werden muß. Da der Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles nach Paragraph 174, ASVG insbesondere auch für die Berechnung der Bemessungsgrundlage von Bedeutung ist, ist der Begriff "günstiger" im Sinne von wirtschaftlich vorteilhafter zu verstehen. Das Urteil über den für den Versicherten wirtschaftlich günstigsten Zeitpunkt ist unter Berücksichtigung sämtlicher in Betracht kommender Umstände zu treffen. So sind etwa die Höhe und der Beginn der Rente, aber auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles in Betracht zu ziehen. Es ist festzustellen, welcher Zeitpunkt für den Versicherten das günstigere wirtschaftliche Gesamtergebnis in sich schließt. Eine feststehende Aussage über die für den Versicherten günstigste Regelung ist nicht möglich. Zwar wird zumeist der frühere Zeitpunkt für den Versicherten zugleich auch der günstigste sein, weil dann seine Rente früher beginnt. Der Beginn der Erwerbsunfähigkeit kommt nicht etwa nur dann in Frage, wenn er vor dem Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung liegt; es sind durchaus Fälle denkbar, in denen der Beginn der Erwerbsunfähigkeit nach dem Beginn der Krankheit liegt und trotzdem die Annahme dieses späteren Zeitpunktes für den Versicherten günstiger ist, etwa weil sich die allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vorher erhöht haben. "Günstiger" für den Versicherten ist also nicht schematisch der frühestmögliche Zeitpunkt, sondern je nach Lage des Einzelfalles unter Umständen auch der spätestmögliche, nämlich wenn sich erst hierdurch ein Leistungsanspruch begründen läßt oder eine höhere Leistung in Betracht kommt vergleiche Gitter im Gesamtkommentar Sozialversicherung Band 6, 69. Teillieferung 52/11 f; Lauterbach, Unfallversicherung3 51. Lieferung 302/28; Ricke im Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht Rz 9 zu Paragraph 551, RVO; Tomandl, Leistungsrecht (1977), 77; BSGE 26, 230; ähnlich Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung 58. Nachtrag 490 r jeweils mwN).Die alternative Fassung des Paragraph 174, Ziffer 2, ASVG ist zweifellos problematisch, weil dadurch der Versicherungsfall der Berufskrankheit im Hinblick auf Unfallheilbehandlung und Versehrtenrente unter Umständen je zu einem anderen Zeitpunkt als eingetreten "gilt", eine Fiktion, die den einheitlichen Begriff des Versicherungsfalles sprengt. Ginge man aber davon aus, daß es - gleichgültig im Hinblick auf welche Leistung - nur einen Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalls geben könne, dann drohte diese Bestimmung leerzulaufen, wenn zuerst Sachleistungen benötigt werden (Tomandl aaO).
Zum Begriff "Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit" wird in der Bundesrepublik Deutschland überwiegend die Meinung vertreten, daß nicht schon das Erreichen irgend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit generell der hiefür maßgebende Zeitpunkt ist, sondern daß es auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grad ankommt, also in der Regel auf eine solche von wenigstens 20 v.H. (BSGE 26, 230; Gitter aaO 52/13; Ricke aaO Rz 8; Lauterbach aaO 302/29, Brackmann aaO 490 R I jeweils mwN). Der erkennende Senat folgt dieser Ansicht schon deshalb, weil im § 174 Z 2 ASVG der § 203 ASVG in Klammer zitiert ist. Diese Verweisung auf § 203 ASVG kann aber nur den Sinn haben, daß der Gesetzgeber eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Auge hat, die über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 20 v.H. beträgt.Zum Begriff "Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit" wird in der Bundesrepublik Deutschland überwiegend die Meinung vertreten, daß nicht schon das Erreichen irgend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit generell der hiefür maßgebende Zeitpunkt ist, sondern daß es auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grad ankommt, also in der Regel auf eine solche von wenigstens 20 v.H. (BSGE 26, 230; Gitter aaO 52/13; Ricke aaO Rz 8; Lauterbach aaO 302/29, Brackmann aaO 490 R römisch eins jeweils mwN). Der erkennende Senat folgt dieser Ansicht schon deshalb, weil im Paragraph 174, Ziffer 2, ASVG der Paragraph 203, ASVG in Klammer zitiert ist. Diese Verweisung auf Paragraph 203, ASVG kann aber nur den Sinn haben, daß der Gesetzgeber eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Auge hat, die über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 20 v.H. beträgt.
Geht man von diesen Rechtsgrundsätzen aus, dann ist nicht entscheidend, daß sich die Klägerin wegen der Berufskrankheit bereits Ende 1957 in stationärer Krankenhauspflege befunden hat. Da es, wovon beide Streitteile übereinstimmend ausgehen, für die Klägerin zweifellos günstiger ist, einen späteren Eintritt des Versicherungsfalles anzunehmen, ist dieser mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Ausmaß anzunehmen. Nach den unbekämpften Feststellungen der Tatsacheninstanzen wurde dieses rentenbegründende Ausmaß der MdE erst durch den Arbeitsunfall vom 4.9.1985 hervorgerufen, wenngleich sich die Klägerin die Berufskrankheit tatsächlich bereits 1957 zugezogen hatte.
Dennoch ist die Sache nicht spruchreif. Die Vorinstanzen haben das auf Gewährung einer Geldleistung gerichtete Klagebegehren in Anwendung des § 89 Abs. 2 ASGG nur dem Grunde nach erledigt und übersehen, daß die genannte Bestimmung voraussetzt, daß ein auf eine Geldleistung gerichtetes Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten ist. Nur in einem solchen Fall kann das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt und dem Versicherungsträger bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung aufgetragen werden. Daß die beklagte Partei schuldig ist, der Klägerin ab dem 4.9.1985 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 25 v.H. der Vollrente als Dauerrente zu gewähren, wurde bereits mit dem rechtskräftigen Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11.4.1989 ausgesprochen. Die beklagte Partei war daraufhin kraft Gesetzes verpflichtet, die endgültige Höhe der Leistung mit Bescheid festzusetzen, was sie mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid getan hat. Gegen diesen Bescheid konnte die Klägerin, da sie mit der festgesetzten Höhe nicht einverstanden war, neuerlich mit Klage vorgehen (Kuderna ASGG 446 f Anm. 6 und 7 zu § 89; 10 Ob S 279/90Dennoch ist die Sache nicht spruchreif. Die Vorinstanzen haben das auf Gewährung einer Geldleistung gerichtete Klagebegehren in Anwendung des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG nur dem Grunde nach erledigt und übersehen, daß die genannte Bestimmung voraussetzt, daß ein auf eine Geldleistung gerichtetes Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten ist. Nur in einem solchen Fall kann das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt und dem Versicherungsträger bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung aufgetragen werden. Daß die beklagte Partei schuldig ist, der Klägerin ab dem 4.9.1985 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 25 v.H. der Vollrente als Dauerrente zu gewähren, wurde bereits mit dem rechtskräftigen Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11.4.1989 ausgesprochen. Die beklagte Partei war daraufhin kraft Gesetzes verpflichtet, die endgültige Höhe der Leistung mit Bescheid festzusetzen, was sie mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid getan hat. Gegen diesen Bescheid konnte die Klägerin, da sie mit der festgesetzten Höhe nicht einverstanden war, neuerlich mit Klage vorgehen (Kuderna ASGG 446 f Anmerkung 6 und 7 zu Paragraph 89,; 10 Ob S 279/90
= SSV-NF 4/116 - in Druck). Das nunmehr erhobene, auf eine Geldleistung gerichtete Klagebegehren war nur der Höhe nach bestritten, weshalb die Vorinstanzen den Rechtsstreit nicht iS des § 89 Abs. 2 ASGG erledigen durften, sondern der beklagten Partei unter Bindung an das Begehren unter allfälliger Abweisung eines Mehrbegehrens eine bestimmte monatliche Leistung (ziffernmäßig) auferlegen und dafür eine Leistungsgrist bestimmen hätten müssen. Da die für die Rentenhöhe maßgebenden Umstände bisher nicht erörtert wurden, bedarf es einer Verhandlung in erster Instanz, weshalb auch das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und die Rechtssache an dieses zurückzuverweisen war.= SSV-NF 4/116 - in Druck). Das nunmehr erhobene, auf eine Geldleistung gerichtete Klagebegehren war nur der Höhe nach bestritten, weshalb die Vorinstanzen den Rechtsstreit nicht iS des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG erledigen durften, sondern der beklagten Partei unter Bindung an das Begehren unter allfälliger Abweisung eines Mehrbegehrens eine bestimmte monatliche Leistung (ziffernmäßig) auferlegen und dafür eine Leistungsgrist bestimmen hätten müssen. Da die für die Rentenhöhe maßgebenden Umstände bisher nicht erörtert wurden, bedarf es einer Verhandlung in erster Instanz, weshalb auch das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und die Rechtssache an dieses zurückzuverweisen war.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.