Rechtssatz RS0085701
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085701
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Rechtssatz
Hat das Sozialgericht eine Rechtsstreitigkeit dadurch erledigt, daß es das Klagebegehren als dem Grund nach zu Recht bestehend erkennt und dem Versicherungsträger aufträgt, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe festzusetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen (§ 89 Abs 2 ASGG), dann ist der Versicherungsträger kraft Gesetzes verpflichtet, die endgültige Höhe der Leistung mit Bescheid festzusetzen. Gegen diesen (neuen) Bescheid kann der Versicherte, wenn er mit der festgesetzten Höhe nicht einverstanden ist, neuerlich mit Klage vorgehen.Hat das Sozialgericht eine Rechtsstreitigkeit dadurch erledigt, daß es das Klagebegehren als dem Grund nach zu Recht bestehend erkennt und dem Versicherungsträger aufträgt, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe festzusetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen (Paragraph 89, Absatz 2, ASGG), dann ist der Versicherungsträger kraft Gesetzes verpflichtet, die endgültige Höhe der Leistung mit Bescheid festzusetzen. Gegen diesen (neuen) Bescheid kann der Versicherte, wenn er mit der festgesetzten Höhe nicht einverstanden ist, neuerlich mit Klage vorgehen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 279/90
Entscheidungstext OGH 25.09.1990 10 ObS 279/90
Veröff: SSV-NF 4/116
- 10 ObS 104/91
Entscheidungstext OGH 23.04.1991 10 ObS 104/91
Veröff: SSV-NF 5/43
- 10 ObS 41/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 10 ObS 41/23m
Beisatz: Wird der Bescheid über die Leistungshöhe nicht fristgerecht erlassen, kann Säumnisklage erhoben werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085701
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19900925_OGH0002_010OBS00279_9000000_001