Rechtssatz RS0086032
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086032
Entscheidungsdatum
16.04.2002
Rechtssatz
Die Bemessungsgrundlage nach § 93 Abs 1 B-KUVG ist das Gehalt des Versicherten im Zeitpunkt des Dienstunfalles einschließlich allfälliger in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Zulagen.Die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 93, Absatz eins, B-KUVG ist das Gehalt des Versicherten im Zeitpunkt des Dienstunfalles einschließlich allfälliger in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Zulagen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 213/94
Entscheidungstext OGH 27.09.1994 10 ObS 213/94
- 10 ObS 2016/96k
Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 ObS 2016/96k
Beisatz: Eine erst nach diesem Zeitpunkt wirksam gewordene Vorrückung ist nicht zu berücksichtigen. (T1)
- 10 ObS 2327/96w
Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 ObS 2327/96w
Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 10 ObS 213/94. (T2)
- 10 ObS 71/02t
Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 71/02t
Auch; Beisatz: Diese Bemessungsgrundlage nach § 93 Abs 1 B-KUVG entspricht auch dem der Regelung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen in der Unfallversicherung im § 179 ASVG zu Grunde liegenden Prinzip der Äquivalenz zwischen Beiträgen und (Geld-)Leistungen, also dem auch für die Geldleistungen der Unfallversicherung geltenden Versicherungsprinzip. (T3)
Schlagworte
SW: Arbeitsunfall
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0086032
Dokumentnummer
JJR_19940927_OGH0002_010OBS00213_9400000_002