Entscheidungsgründe:
Der bei der beklagten Versicherungsanstalt in der Unfallversicherung nach dem B-KUVG versicherte Kläger erlitt am 20.11.1974 einen mit Bescheid der beklagten Partei vom 22.5.1975 als Dienstunfall nach § 90 leg cit anerkannten Unfall. Im selben Bescheid fand die Beklagte den Versehrten gemäß § 107 Abs 2 B-KUVG durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes für die Zeit vom 10.2. bis 30.11.1975 ab. Die Gesamtvergütung betrug unter Zugrundelegung einer Teilrente von 20 vH der Vollrente S 8.789,-. Als Bemessungsgrundlage zum 20.11.1974 wurde nach § 93 Abs 1 bzw Abs 3 B-KUVG ein Betrag von S 5.322,-, unter Berücksichtigung von Bezugserhöhungen seit dem Eintritt des Versicherungsfalles derzeit (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) von S 5.950,- festgestellt.Der bei der beklagten Versicherungsanstalt in der Unfallversicherung nach dem B-KUVG versicherte Kläger erlitt am 20.11.1974 einen mit Bescheid der beklagten Partei vom 22.5.1975 als Dienstunfall nach Paragraph 90, leg cit anerkannten Unfall. Im selben Bescheid fand die Beklagte den Versehrten gemäß Paragraph 107, Absatz 2, B-KUVG durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes für die Zeit vom 10.2. bis 30.11.1975 ab. Die Gesamtvergütung betrug unter Zugrundelegung einer Teilrente von 20 vH der Vollrente S 8.789,-. Als Bemessungsgrundlage zum 20.11.1974 wurde nach Paragraph 93, Absatz eins, bzw Absatz 3, B-KUVG ein Betrag von S 5.322,-, unter Berücksichtigung von Bezugserhöhungen seit dem Eintritt des Versicherungsfalles derzeit (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) von S 5.950,- festgestellt.
Mit Bescheid vom 9.3.1992 lehnte die beklagte Partei den wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen am 17.5.1991 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung der Versehrtenrente ab. Im Verfahren 7 Cgs 82/92 gab das Erstgericht dem auf eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab 17.5.1991 gerichteten Klagebegehren mit rechtskräftigem Urteil vom 26.3.1993 teilweise statt und verurteilte die beklagte Partei, dem Kläger ab 17.5.1991 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente zu gewähren, ohne jedoch eine vorläufige Zahlung gemäß § 89 Abs 2 ASGG aufzutragen.Mit Bescheid vom 9.3.1992 lehnte die beklagte Partei den wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen am 17.5.1991 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung der Versehrtenrente ab. Im Verfahren 7 Cgs 82/92 gab das Erstgericht dem auf eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab 17.5.1991 gerichteten Klagebegehren mit rechtskräftigem Urteil vom 26.3.1993 teilweise statt und verurteilte die beklagte Partei, dem Kläger ab 17.5.1991 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente zu gewähren, ohne jedoch eine vorläufige Zahlung gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG aufzutragen.
Mit - als Bescheid aufzufassendem (SSV-NF 8/88) - Schreiben vom 13.7.1993 teilte die beklagte Partei dem Kläger nicht nur mit, daß ihm auf Grund des genannten Urteils ab 17.5.1991 eine Dauerrente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente gebühre, sondern stellte auch als Bemessungsgrundlage zum 20.11.1974 gemäß § 93 Abs 1 bis 4 B-KUVG auf Grund der Bestätigung des Dienstgebers des Klägers den Betrag von S 5.322,- (Verwendungsgruppe D, Dienstklasse I, Gehaltsstufe 5, einschließlich anrechenbarer Zulagen) fest. Diese Bemessungsgrundlage ändere sich gemäß Abs 4 leg cit jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V nach dem GehaltsG 1956 ändere, und betrage daher ab 17.5.1991 S 12.218,-, ab 1.1.1992 S 12.743,- und ab 1.1.1993 S 13.253,-.Mit - als Bescheid aufzufassendem (SSV-NF 8/88) - Schreiben vom 13.7.1993 teilte die beklagte Partei dem Kläger nicht nur mit, daß ihm auf Grund des genannten Urteils ab 17.5.1991 eine Dauerrente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente gebühre, sondern stellte auch als Bemessungsgrundlage zum 20.11.1974 gemäß Paragraph 93, Absatz eins bis 4 B-KUVG auf Grund der Bestätigung des Dienstgebers des Klägers den Betrag von S 5.322,- (Verwendungsgruppe D, Dienstklasse römisch eins, Gehaltsstufe 5, einschließlich anrechenbarer Zulagen) fest. Diese Bemessungsgrundlage ändere sich gemäß Absatz 4, leg cit jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse römisch fünf nach dem GehaltsG 1956 ändere, und betrage daher ab 17.5.1991 S 12.218,-, ab 1.1.1992 S 12.743,- und ab 1.1.1993 S 13.253,-.
In Beantwortung dieses Schreibens (Bescheides) vertrat der Kläger seinerseits mit Schreiben vom 10.5.1993 an die beklagte Partei im wesentlichen die Auffassung, daß die gewählte Berechnungsmethode falsch und für die Bemessungsgrundlage nicht der 20.11.1974 (Unfalltag), sondern der 17.5.1991 (Verschlimmerungsantrag) als Eintritt des Versicherungsfalles heranzuziehen wäre, und ersuchte um Berücksichtigung dieser Rechtsansicht samt Neuberechnung oder bescheidmäßiger Feststellung. Die beklagte Partei faßte dieses Schreiben - zutreffend (SSV-NF 8/88) - als Klage gegen das von ihr als Bescheid gewertete Schreiben auf und leitete es mitsamt Klagebeantwortung an das Erstgericht weiter.
Nach Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes zu 10 ObS 213/94 (veröffentlicht in SSV-NF 8/88) faßte der Kläger das Urteilsbegehren dergestalt, daß die beklagte Partei schuldig sei, ihm eine Versehrtenrente von 30 vH der Vollrente im gesetzlichen Ausmaß ab 17.5.1991 zu bezahlen (ON 22 des Aktes).
Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei, dem Kläger ab dem 17.5.1991 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente zu zahlen, und zwar für die Zeit vom 17.5.1991 bis 21.6.1995 binnen 14 Tagen S 174.555,28 und ab dem 22.6.1995 monatlich S 3.221,60 zuzüglich Sonderzahlungen in den Monaten Mai und Oktober eines jeden Jahres.
Es stellte hiezu - ausgehend von der bindenden Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes im Aufhebungsbeschluß, daß Bemessungsgrundlage nach § 93 Abs 1 B-KUVG das Gehalt des Klägers im Zeitpunkt des Dienstunfalles vom 20.11.1974 einschließlich allfälliger in dieser Gesetzesstelle aufgezählter Zulagen sei - in ausführlicher tabellarischer Darstellung sämtliche Änderungen im maßgeblichen Gehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V, seit dem 1.7.1974 (Bemessungsgrundlage S 5.322,-) bis zuletzt 1.1.1995 (Bemessungsgrundlage S 16.108,-) fest und errechnete so die zuerkannte Versehrtenrente von 30 vH mit S 2.815,80 (ab 17.5.1991), S 2.937,60 (ab 1.1.1992), S 3.054,40 (ab 1.1.1993), S 3.130,80 (ab 1.1.1994) und S 3.221,60 (ab 1.1.1995). Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung errechnete es sodann den dem Kläger bis Schluß der Verhandlung (21.6.1995) zuerkannten Betrag von (zusammen) S 174.555,28.Es stellte hiezu - ausgehend von der bindenden Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes im Aufhebungsbeschluß, daß Bemessungsgrundlage nach Paragraph 93, Absatz eins, B-KUVG das Gehalt des Klägers im Zeitpunkt des Dienstunfalles vom 20.11.1974 einschließlich allfälliger in dieser Gesetzesstelle aufgezählter Zulagen sei - in ausführlicher tabellarischer Darstellung sämtliche Änderungen im maßgeblichen Gehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse römisch fünf, seit dem 1.7.1974 (Bemessungsgrundlage S 5.322,-) bis zuletzt 1.1.1995 (Bemessungsgrundlage S 16.108,-) fest und errechnete so die zuerkannte Versehrtenrente von 30 vH mit S 2.815,80 (ab 17.5.1991), S 2.937,60 (ab 1.1.1992), S 3.054,40 (ab 1.1.1993), S 3.130,80 (ab 1.1.1994) und S 3.221,60 (ab 1.1.1995). Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung errechnete es sodann den dem Kläger bis Schluß der Verhandlung (21.6.1995) zuerkannten Betrag von (zusammen) S 174.555,28.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge. Es überprüfte (nach seinen Ausführungen) die in der Tabelle des Erstgerichtes enthaltenen Gehaltsansätze anhand der jeweiligen Gehaltsnovellen und befand diese für richtig, jene in der Berufung enthaltene Berechnungsansätze jedoch für falsch. Lediglich bei der Bemes- sungsgrundlage zum 1.1.1985 sei dem Erstgericht ein geringfügiger Rechenfehler (Bemessungsgrundlage richtig S 11.360,- und nicht S 11.273,-) unterlaufen, der sich zwar zum Nachteil des Klägers auswirke, von diesem jedoch nicht bekämpft worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei. Nach Verbesserungsauftrag mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12.9.1996 wurde diese über den erteilten Auftrag hinaus durch eine bereits in der Berufung enthaltene Berechnungstabelle, auf welche im ursprünglichen Text des Revisionsschriftsatzes nur hingewiesen worden war, ergänzt; das Rechtsmittel mündet im Antrag, in Stattgebung der Revision das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, daß die beklagte Partei schuldig sei, dem Kläger ab 17.5.1991 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente zu bezahlen, und zwar für die Zeit vom 17.5.1991 bis 21.6.1995 im Gesamtausmaß von (bloß) S 151.524,66, sowie ab dem 22.6.1995 im Ausmaß von monatlich S 2.798,40 zuzüglich Sonderzahlungen in den Monaten Mai und Oktober jeden Jahres.
Eine Revisionsbeantwortung wurde vom Kläger nicht erstattet.
Die Revision ist großteils berechtigt.