Rechtssatz RS0104896
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104896
Geschäftszahl
10ObS2016/96k
Entscheidungsdatum
09.04.1996
Norm
nö GÄG 1977 allg
nö GÄG 1977 §18
MRK Art4 Abs2
Rechtssatz
Ein Gemeindearzt ist nicht "Zwangsarbeit und Pflichtarbeit" im Sinne des Art 4 Abs 2 MRK unterworfen. Er ist freiwillig in diesen öffentlichen Dienst getreten und hat damit auch die Bedingungen dieses Dienstes akzeptiert; die daraus für ihn erwachsenden rechtlichen Verpflichtungen erfüllen schon deshalb nicht den Tatbestand der "Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit", weil auf ihn weder "physischer oder psychischer Zwang" ausgeübt wird, noch diese Arbeit gegen seinen Willen "unter Androhung irgendeiner abschreckenden Sanktion verlangt wird".Ein Gemeindearzt ist nicht "Zwangsarbeit und Pflichtarbeit" im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, MRK unterworfen. Er ist freiwillig in diesen öffentlichen Dienst getreten und hat damit auch die Bedingungen dieses Dienstes akzeptiert; die daraus für ihn erwachsenden rechtlichen Verpflichtungen erfüllen schon deshalb nicht den Tatbestand der "Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit", weil auf ihn weder "physischer oder psychischer Zwang" ausgeübt wird, noch diese Arbeit gegen seinen Willen "unter Androhung irgendeiner abschreckenden Sanktion verlangt wird".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104896
Dokumentnummer
JJR_19960409_OGH0002_010OBS02016_96K0000_001