Rechtssatz RS0008765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008765
Entscheidungsdatum
25.08.2026
Rechtssatz
Der unbedingte Vorrang der gramatikalischen und der systematisch-logischen Auslegung vor der subjektiv historischen gilt nur, wo allein diese Auslegungskriterien in Frage stehen, wo also die "objektiv-teleologischen" Kriterien keine oder widersprüchliche Ergebnisse liefern. Zur Heranziehung historischen Interpretationsmaterial ist man aber nicht nur herausgefordert, wenn die "Ausdrucksweise" des Gesetzes "zweifelhaft" ist, sondern auch wenn das Gesetz in seinem wörtlichen (nächstliegenden) Verständnis offenbare Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provozieren müßte, mit bestehendem Wertungskonsens innerhalb der Rechtsgemeinschaft unvereinbar oder der "Natur der Sache" zuwider wäre. Gelingt hier der Nachweis einer vom Wortlaut abweichenden "Absicht des Gesetzgebers", so wird dies, unterstützt von den objektiv-teleologischen Argumenten, durchdringen. Daß selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigbare Grenze juristischer Argumentation darstellt, beweist die in § 7 ABGB ausdrücklich angeordnete Analogie, die den Wortlaut des Gesetzes stets hinter sich läßt.Der unbedingte Vorrang der gramatikalischen und der systematisch-logischen Auslegung vor der subjektiv historischen gilt nur, wo allein diese Auslegungskriterien in Frage stehen, wo also die "objektiv-teleologischen" Kriterien keine oder widersprüchliche Ergebnisse liefern. Zur Heranziehung historischen Interpretationsmaterial ist man aber nicht nur herausgefordert, wenn die "Ausdrucksweise" des Gesetzes "zweifelhaft" ist, sondern auch wenn das Gesetz in seinem wörtlichen (nächstliegenden) Verständnis offenbare Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provozieren müßte, mit bestehendem Wertungskonsens innerhalb der Rechtsgemeinschaft unvereinbar oder der "Natur der Sache" zuwider wäre. Gelingt hier der Nachweis einer vom Wortlaut abweichenden "Absicht des Gesetzgebers", so wird dies, unterstützt von den objektiv-teleologischen Argumenten, durchdringen. Daß selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigbare Grenze juristischer Argumentation darstellt, beweist die in Paragraph 7, ABGB ausdrücklich angeordnete Analogie, die den Wortlaut des Gesetzes stets hinter sich läßt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 126/88
Entscheidungstext OGH 06.09.1988 10 ObS 126/88
SSV-NV 2/83
- 10 ObS 220/01b
Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 220/01b
nur: Daß selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigbare Grenze juristischer Argumentation darstellt, beweist die in § 7 ABGB ausdrücklich angeordnete Analogie. (T1)
- 10 ObS 219/01f
Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 219/01f
nur T1
- 10 ObS 294/01k
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 294/01k
nur T1
- 10 ObS 24/02f
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 24/02f
nur T1
- 10 ObS 226/01k
Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 226/01k
nur T1
- 5 Ob 118/07z
Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 118/07z
Auch; nur T1; Beisatz: Das gilt dann nicht, wenn die unzweifelhafte „Ausdrucksweise" des Gesetzes in seinem wörtlichen (nächstliegenden) Verständnis keine offenbaren Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provoziert, mit bestehendem Wertungskonsens innerhalb der Rechtsgemeinschaft nicht unvereinbar ist und auch der „Natur der Sache" nicht zuwiderläuft. (T2); Veröff: SZ 2007/113
- 5 Ob 6/11k
Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 6/11k
Vgl; Beis wie T2
- 9 ObA 27/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2024 9 ObA 27/24x
Beisatz wie T2
- 10 ObS 82/23s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.07.2024 10 ObS 82/23s
Beisatz wie T1
- 10 ObS 81/25x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.09.2025 10 ObS 81/25x
nur T1
- 10 ObS 120/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.11.2025 10 ObS 120/25g
Beisatz wie T1
- 10 ObS 56/26x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.08.2026 10 ObS 56/26x
Beisatz wie T1
Beisatz: Hier: § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008765
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19880906_OGH0002_010OBS00126_8800000_001