Die Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei vertritt in ihren Rechtsmittelausführungen den Standpunkt, die im erstinstanzlichen Verfahren qualifiziert vertretene Klägerin habe durch die Rechtsansicht des Erstgerichts infolge der von ihr vorgenommenen Klagsänderung nicht überrascht werden können. Die Verfassung einer schlüssigen Klage sei keinesfalls Aufgabe des zur Anleitung verpflichteten Gerichts, sondern Sache der Partei.
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass das Erstgericht verpflichtet gewesen wäre, auch bei qualifizierter Vertretung der Klägerin einen Aufschluss über das mit der geänderten Klage verfolgte Begehren zu verlangen anstatt das Begehren sogleich aus formalen Gründen abzuweisen. Der dem erstinstanzlichen Verfahren anhaftende Mangel wurde durch die von der Klägerin in ihrer Berufungsschrift abgegebene Aufklärung (samt entsprechender Verbesserung des Klagebegehrens) beseitigt.
Damit stellt sich die Frage der Anwendbarkeit des § 122c iVm § 111 BSVG in der am 31. August 1996 geltenden Fassung auf die Klägerin. Entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts ist die Aufgabe der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung (§ 122c Abs 2 iVm § 122 Abs 1 Z 4 BSVG) keine Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit und von der Frage des Wegfalls der Leistung zu trennen (SSV-NF 12/53; RIS-Justiz RS0109683). Wird vom Versicherten zum Stichtag eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension deren Wegfall auszusprechen (SSV-NF 9/28). Wie der erkennende Senat bereits in den Entscheidungen 10 ObS 219/01f und 10 ObS 220/01b vom 30. 7. 2001 sowie in weiteren Entscheidungen in vergleichbaren Fällen (vgl die Judikaturnachweise in RIS-Justiz RS011590) näher begründet hat, ist die Bestimmung des § 255 Abs 21 BSVG trotz der mit 1. Juli 2000 erfolgten Aufhebung des § 122c BSVG durch § 274 Abs 2 BSVG idF SVÄG 2000, BGBl I Nr 43/2000, vorerst weiterhin in Geltung geblieben. Erst durch § 280 Abs 2 Z 1 BSVG idF der 24. BSVG-Novelle, BGBl I Nr 101/2001, kundgemacht am 7. August 2001, wurde § 255 Abs 21 BSVG rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000 aufgehoben. Da diese Rechtsänderung im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen ist, der erkennende Senat jedoch gegen diese rückwirkende Aufhebung verfassungsrechtliche Bedenken hatte, stellte er im gegenständlichen Verfahren mit Beschluss vom 29. 1. 2002 beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 280 Abs 2 Z 1 BSVG idF der 24. BSVG-Novelle (BGBl I Nr 101/2001) als verfassungswidrig aufzuheben. Mit dem auch andere Aufhebungsanträge erledigenden Erkenntnis vom 10. Oktober 2002, G 42/02 ua, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Wortfolge "rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000" in § 280 Abs 2 Z 1 BSVG idF der 24. BSVG-Novelle, BGBl I Nr 101/2001, als verfassungswidrig aufgehoben wird und die aufgehobene Bestimmung unter anderem auch im gegenständlichen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Der Verfassungsgerichtshof erkannte in seiner Begründung die gegen die Rückwirkung der Aufhebung vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken für berechtigt.Damit stellt sich die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 122 c, in Verbindung mit Paragraph 111, BSVG in der am 31. August 1996 geltenden Fassung auf die Klägerin. Entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts ist die Aufgabe der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung (Paragraph 122 c, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4, BSVG) keine Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit und von der Frage des Wegfalls der Leistung zu trennen (SSV-NF 12/53; RIS-Justiz RS0109683). Wird vom Versicherten zum Stichtag eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension deren Wegfall auszusprechen (SSV-NF 9/28). Wie der erkennende Senat bereits in den Entscheidungen 10 ObS 219/01f und 10 ObS 220/01b vom 30. 7. 2001 sowie in weiteren Entscheidungen in vergleichbaren Fällen vergleiche die Judikaturnachweise in RIS-Justiz RS011590) näher begründet hat, ist die Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG trotz der mit 1. Juli 2000 erfolgten Aufhebung des Paragraph 122 c, BSVG durch Paragraph 274, Absatz 2, BSVG in der Fassung SVÄG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2000,, vorerst weiterhin in Geltung geblieben. Erst durch Paragraph 280, Absatz 2, Ziffer eins, BSVG in der Fassung der 24. BSVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2001,, kundgemacht am 7. August 2001, wurde Paragraph 255, Absatz 21, BSVG rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000 aufgehoben. Da diese Rechtsänderung im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen ist, der erkennende Senat jedoch gegen diese rückwirkende Aufhebung verfassungsrechtliche Bedenken hatte, stellte er im gegenständlichen Verfahren mit Beschluss vom 29. 1. 2002 beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, Paragraph 280, Absatz 2, Ziffer eins, BSVG in der Fassung der 24. BSVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2001,) als verfassungswidrig aufzuheben. Mit dem auch andere Aufhebungsanträge erledigenden Erkenntnis vom 10. Oktober 2002, G 42/02 ua, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Wortfolge "rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000" in Paragraph 280, Absatz 2, Ziffer eins, BSVG in der Fassung der 24. BSVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2001,, als verfassungswidrig aufgehoben wird und die aufgehobene Bestimmung unter anderem auch im gegenständlichen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Der Verfassungsgerichtshof erkannte in seiner Begründung die gegen die Rückwirkung der Aufhebung vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken für berechtigt.
Nach Zustellung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes war das unterbrochene Revisionsverfahren von Amtswegen fortzusetzen. Auf Grund dieses Erkenntnisses steht fest, dass für die Klägerin zu dem im vorliegenden Verfahren maßgebenden Stichtag 1. 12. 2000 die Bestimmung des § 255 Abs 21 BSVG noch in Geltung stand und damit eine taugliche Rechtsgrundlage für den von ihr geltend gemachten Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit bildet. Das Berufungsgericht hat dargelegt, dass auf die Klägerin die Voraussetzungen der Bestimmung des § 255 Abs 21 BSVG zutreffen, dass aber im Hinblick auf die zum Stichtag noch nicht erfolgte Betriebsaufgabe gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension deren Wegfall auszusprechen ist.Nach Zustellung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes war das unterbrochene Revisionsverfahren von Amtswegen fortzusetzen. Auf Grund dieses Erkenntnisses steht fest, dass für die Klägerin zu dem im vorliegenden Verfahren maßgebenden Stichtag 1. 12. 2000 die Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG noch in Geltung stand und damit eine taugliche Rechtsgrundlage für den von ihr geltend gemachten Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit bildet. Das Berufungsgericht hat dargelegt, dass auf die Klägerin die Voraussetzungen der Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG zutreffen, dass aber im Hinblick auf die zum Stichtag noch nicht erfolgte Betriebsaufgabe gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension deren Wegfall auszusprechen ist.
Gemäß § 89 Abs 2 ASGG ist dem beklagten Versicherungsträger eine ab der Aufgabe der den Wegfall der Pension begründenden Erwerbstätigkeit zu leistende vorläufige Zahlung aufzutragen, deren Höhe unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO auszumessen ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG ist dem beklagten Versicherungsträger eine ab der Aufgabe der den Wegfall der Pension begründenden Erwerbstätigkeit zu leistende vorläufige Zahlung aufzutragen, deren Höhe unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO auszumessen ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.