Rechtssatz RS0008686
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008686
Entscheidungsdatum
26.02.2026
Rechtssatz
Der Gesetzgeber ist - vom Verbot rückwirkender Strafgesetze (Art 7 Abs. 1 MRK) abgesehen - verfassungsrechtlich nicht gehindert, Gesetz mit rückwirkender Kraft zu erlassen, soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist (VfSlg 8.195). Aus Art 49 B-VG (bzw den entsprechenden Bestimmungen der meisten Landesverfassung <vgl dazu Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer, 204>) folgt die Möglichkeit im Abgehen von der Regel des § 5 ABGB den Beginn der verbindenden Kraft eines Gesetzes anders zu bestimmen, ihm also auch rückwirkende Kraft zu verleihen (VfSlg 835, 2.009, 2.872, 3.665, 5.051, 5.411) und damit auch bereits geschaffene Rechtspositionen und Anwartschaftsrechte rückwirkend wieder zu beseitigen.Der Gesetzgeber ist - vom Verbot rückwirkender Strafgesetze (Artikel 7, Absatz eins, MRK) abgesehen - verfassungsrechtlich nicht gehindert, Gesetz mit rückwirkender Kraft zu erlassen, soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist (VfSlg 8.195). Aus Artikel 49, B-VG (bzw den entsprechenden Bestimmungen der meisten Landesverfassung <vergleiche dazu Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer, 204>) folgt die Möglichkeit im Abgehen von der Regel des Paragraph 5, ABGB den Beginn der verbindenden Kraft eines Gesetzes anders zu bestimmen, ihm also auch rückwirkende Kraft zu verleihen (VfSlg 835, 2.009, 2.872, 3.665, 5.051, 5.411) und damit auch bereits geschaffene Rechtspositionen und Anwartschaftsrechte rückwirkend wieder zu beseitigen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 517/88
Entscheidungstext OGH 25.01.1989 9 ObA 517/88
- 9 ObA 519/889
Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 519/889
nur: Der Gesetzgeber ist - vom Verbot rückwirkender Strafgesetze (Art 7 Abs. 1 MRK) abgesehen - verfassungsrechtlich nicht gehindert, Gesetz mit rückwirkender Kraft zu erlassen, soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist (VfSlg 8.195). (T1) Veröff: JBl 1990,391
- 9 ObA 72/97x
Entscheidungstext OGH 05.11.1997 9 ObA 72/97x
Auch; Beisatz: Aufgrund des besonderen Spannungsverhältnisses zur Rechtssicherheit bedarf eine Rückwirkung einer besonderen, den Eingriff in das Vertrauen in die (bestehende) Rechtslage begründenden sachlichen Rechtfertigung. (T2)
- 10 ObS 294/01k
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 294/01k
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die rückwirkende Inkraftsetzung einer in Rechtspositionen eingreifenden Regelung mit dem Gleichheitsgrundsatz dann nicht vereinbar ist, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht etwa besondere Umstände diese Rückwirkung verlangen, etwa indem sie sich als notwendig erweist, um eine sonst eintretende Gleichheitswidrigkeit zu vermeiden. (T3); Beisatz: Hier: Die rückwirkende Außerkraftsetzung des § 255 Abs 21 BSVG. (T4)
- 10 ObS 24/02f
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 24/02f
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 10 ObS 226/01k
Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 226/01k
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 10 ObS 145/01y
Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 145/01y
Vgl auch; Beisatz: Gesetzliche Vorschriften können aber dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Konflikt geraten, wenn (und insoweit) sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Dies kann bei schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffs führen. (T5); Beisatz: Hier: Rückwirkende Aufhebung des § 253d ASVG. (T6)
- 10 ObS 146/02x
Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 146/02x
Vgl auch; nur T1, Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Ob und inwieweit im Ergebnis ein sachlich nicht gerechtfertigter und damit gleichheitswidriger Eingriff vorliegt, hängt also vom Ausmaß des Eingriffes und vom Gewicht der für die Rückwirkung sprechenden Gründe ab (VfSlg 13.896, 12.688 mwN ua). (T7)
- 10 ObS 373/02d
Entscheidungstext OGH 26.11.2002 10 ObS 373/02d
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 8 ObA 190/02b
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 8 ObA 190/02b
Vgl auch; Beisatz: Nach der Grundregel des § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück. Diese im Zweifel geltende Regel kann durch eine Rückwirkungsanordnung als lex spezialis durchbrochen werden. (T8)
- 5 Ob 21/07k
Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 21/07k
nur T1
- 10 ObS 194/08i
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 ObS 194/08i
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 149d Abs 1 BSVG idF BGBl I 2006/60. (T9)
- 9 ObA 149/21h
Entscheidungstext OGH 24.03.2022 9 ObA 149/21h
Vgl; Beisatz: Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die mit § 1503 Abs 14 ABGB idF BGBl I 2020/16 (2. COVID-19-Gesetz; befristete Einführung § 1155 Abs 3 und Abs 4 ABGB) angeordnete Rückwirkung. (T10)
- 2 Ob 5/26p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.02.2026 2 Ob 5/26p
Beisatz: Hier: Der zeitliche Geltungsbereich des § 6 VOEG idFd KraftVerÄG 2023 knüpft an den Zeitpunkt des Entschädigungsantrags an und kann daher auch auf Schadensfälle zur Anwendung kommen, die vor dessen Inkrafttreten liegen. (T11)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008686
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19890125_OGH0002_009OBA00517_8800000_001