[3] 1. Gemäß § 6 Abs 1 Z 1 VOEG idFd KraftVerÄG 2023 hat der Fachverband Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch ein Fahrzeug im Sinne des Abs 2 verursacht wurden, das nicht versicherungspflichtig im Sinn des KFG 1967 ist. 1. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, VOEG idFd KraftVerÄG 2023 hat der Fachverband Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch ein Fahrzeug im Sinne des Absatz 2, verursacht wurden, das nicht versicherungspflichtig im Sinn des KFG 1967 ist.
[4] § 6 Abs 2 VOEG lautet:Paragraph 6, Absatz 2, VOEG lautet:
Als Fahrzeug im Sinn dieser Bestimmung gelten
1. jedes Kraftfahrzeug, das ausschließlich maschinell an Land angetrieben wird, jedoch nicht auf Schienen fährt, mit
a) einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h oder
b) einem maximalen Nettogewicht von mehr als 25 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 14 km/h,
2. jeder Anhänger, der mit einem unter Z 1 genannten Fahrzeug zu verwenden ist, unabhängig davon, ob er angekuppelt oder abgekuppelt ist.“2. jeder Anhänger, der mit einem unter Ziffer eins, genannten Fahrzeug zu verwenden ist, unabhängig davon, ob er angekuppelt oder abgekuppelt ist.“
[5] 2. § 6 VOEG idFd KraftVerÄG 2023 trat mit 23. 12. 2023 in Kraft und ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Entschädigungsantrag nach dem 22. 12. 2023 beim Fachverband einlangt. 2. Paragraph 6, VOEG idFd KraftVerÄG 2023 trat mit 23. 12. 2023 in Kraft und ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Entschädigungsantrag nach dem 22. 12. 2023 beim Fachverband einlangt.
[6] Wenn das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Einlangen des Entschädigungsantrags am 21. 5. 2024 von der Anwendbarkeit des § 6 VOEG idFd KraftVerÄG 2023 auch auf den zeitlich vor dessen Inkrafttreten liegenden Schadensfall ausgegangen ist, entspricht dies der eindeutigen Gesetzeslage. Wenn das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Einlangen des Entschädigungsantrags am 21. 5. 2024 von der Anwendbarkeit des Paragraph 6, VOEG idFd KraftVerÄG 2023 auch auf den zeitlich vor dessen Inkrafttreten liegenden Schadensfall ausgegangen ist, entspricht dies der eindeutigen Gesetzeslage.
[7] 3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Übergangsvorschrift zeigt die Revision mit ihrem bloßen Hinweis, das Abstellen auf das Einlangen des Entschädigungsantrags führe zur rückwirkenden Anwendung auf vor dem Inkrafttreten liegende Schadensereignisse, nicht auf. Vielmehr ist der Gesetzgeber – vom Verbot rückwirkender Strafgesetze (Art 7 Abs 1 MRK) abgesehen – verfassungsrechtlich nicht gehindert, ein Gesetz mit rückwirkender Kraft zu erlassen, soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist (RS0008686). Weshalb die mit dem Abstellen auf das Einlangen des Entschädigungsantrags verbundene rückwirkende Anwendbarkeit auf vor Inkrafttreten liegende Schadensereignisse gleichheitswidrig sein soll, legt die Revision aber nicht dar. Mit der ausführlichen Argumentation des Berufungsgerichts zu dieser Frage setzt sich der Kläger, der auch keinen Normprüfungsantrag nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestellt hat, nicht auseinander. 3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Übergangsvorschrift zeigt die Revision mit ihrem bloßen Hinweis, das Abstellen auf das Einlangen des Entschädigungsantrags führe zur rückwirkenden Anwendung auf vor dem Inkrafttreten liegende Schadensereignisse, nicht auf. Vielmehr ist der Gesetzgeber – vom Verbot rückwirkender Strafgesetze (Artikel 7, Absatz eins, MRK) abgesehen – verfassungsrechtlich nicht gehindert, ein Gesetz mit rückwirkender Kraft zu erlassen, soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist (RS0008686). Weshalb die mit dem Abstellen auf das Einlangen des Entschädigungsantrags verbundene rückwirkende Anwendbarkeit auf vor Inkrafttreten liegende Schadensereignisse gleichheitswidrig sein soll, legt die Revision aber nicht dar. Mit der ausführlichen Argumentation des Berufungsgerichts zu dieser Frage setzt sich der Kläger, der auch keinen Normprüfungsantrag nach Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG gestellt hat, nicht auseinander.
[8] Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers können keine Anrufung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigen, wenn der Oberste Gerichtshof diese Bedenken – wie im vorliegenden Fall – nicht teilt (RS0116943; vgl RS0122865). Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers können keine Anrufung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigen, wenn der Oberste Gerichtshof diese Bedenken – wie im vorliegenden Fall – nicht teilt (RS0116943; vergleiche RS0122865).
[9] 4. § 6 Abs 2 VOEG idFd KraftVerÄG 2023 übernimmt wörtlich die Definition des Fahrzeugs in Art 1 Z 1 lit a der Richtlinie (EU) 2021/2118 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (Art 1 Z 1 RL 2009/103/EG idgF). Die Verneinung der Fahrzeugeigenschaft des Kettenbaggers durch das Berufungsgericht entspricht schon aufgrund dessen bauartbedingt geringer Höchstgeschwindigkeit der klaren und daher keine erhebliche Rechtsfrage aufwerfenden (RS0042656) Anordnung des auf den vorliegenden Fall anzuwendenden § 6 Abs 2 VOEG idFd KraftVerÄG 2023. 4. Paragraph 6, Absatz 2, VOEG idFd KraftVerÄG 2023 übernimmt wörtlich die Definition des Fahrzeugs in Artikel eins, Ziffer eins, Litera a, der Richtlinie (EU) 2021/2118 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (Artikel eins, Ziffer eins, RL 2009/103/EG idgF). Die Verneinung der Fahrzeugeigenschaft des Kettenbaggers durch das Berufungsgericht entspricht schon aufgrund dessen bauartbedingt geringer Höchstgeschwindigkeit der klaren und daher keine erhebliche Rechtsfrage aufwerfenden (RS0042656) Anordnung des auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Paragraph 6, Absatz 2, VOEG idFd KraftVerÄG 2023.
[10] Auch die von der Revision ins Treffen geführten Gesetzesmaterialien zum KraftVerÄG 2023 (ErläutRV 2198 BlgNR 27. GP 4) lassen das mit dem klaren Gesetzeswortlaut im Einklang stehende Auslegungsergebnis nicht korrekturbedürftig erscheinen, weil auch danach nur eine Entschädigungspflicht für jene Fahrzeuge sichergestellt werden soll, die dem Fahrzeugbegriff der Richtlinie entsprechen. Diesen erfüllt der Kettenbagger des Erstbeklagten aber schon aufgrund der geringen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit nicht. Weiterer Überlegungen zur Einordnung des Kettenbaggers nach den Bestimmungen des KFG 1967 bedarf es daher nicht. Auch die von der Revision ins Treffen geführten Gesetzesmaterialien zum KraftVerÄG 2023 (ErläutRV 2198 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 4) lassen das mit dem klaren Gesetzeswortlaut im Einklang stehende Auslegungsergebnis nicht korrekturbedürftig erscheinen, weil auch danach nur eine Entschädigungspflicht für jene Fahrzeuge sichergestellt werden soll, die dem Fahrzeugbegriff der Richtlinie entsprechen. Diesen erfüllt der Kettenbagger des Erstbeklagten aber schon aufgrund der geringen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit nicht. Weiterer Überlegungen zur Einordnung des Kettenbaggers nach den Bestimmungen des KFG 1967 bedarf es daher nicht.