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Entscheidung 10 ObS 146/02x×

Entscheidung 10 ObS 146/02x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS146/02x

Entscheidungsdatum

18.02.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Katharina G*****, Landwirtin, *****, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien, vertreten durch Dr. Christian Preschitz und Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwälte in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Jänner 2002, GZ 12 Rs 173/01z-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Jänner 2001, GZ 16 Cgs 304/00b-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Urschrift und die Ausfertigungen des Urteils des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. November 2002, 10 ObS 146/02x, werden dahin berichtigt, dass die Kostenentscheidung im letzten Absatz des Spruches anstelle von "Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit 709,37 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 118,23 EUR Umsatzsteuer) und die mit 333,12 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 55,52 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen."

zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit 354,69 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 59,12 EUR Umsatzsteuer) und die mit 333,12 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 55,52 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen."

Die Berichtigung ist der Urschrift beizusetzen und in den Ausfertigungen ersichtlich zu machen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat die Verfahren 16 Cgs 304/00b (Klägerin: Katharina G*****) und 16 Cgs 343/00p (Kläger: Anton L*****) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Führender Akt war der die im Revisionsverfahren alleinig verbliebene Klägerin Katharina G***** betreffende Akt 16 Cgs 304/00b. Das Erstgericht hat beiden Klägern die begehrte Pensionsleistung zugesprochen.

Das Berufungsgericht hat der Berufung der beklagten Partei betreffend Anton L***** nicht Folge gegeben, während der Berufung der beklagten Partei in Bezug auf Katharina G***** im klagsabweisenden Sinn Folge gegeben wurde. Die beklagte Partei wurde verpflichtet, dem Kläger Anton L***** die Hälfte der in der Berufungsbeantwortung verzeichneten Kosten zu ersetzen (EUR 354,69, darin EUR 59,12 Umsatzsteuer).

Während die beklagte Partei gegen die stattgebende Berufungsentscheidung - betreffend Anton L***** - keine Revision eingebracht hat, hat die Klägerin Katharina G***** erfolgreich Revision gegen die klagsabweisende Berufungsentscheidung erhoben. Bei der Bestimmung der Kosten des Berufungsverfahrens in der Revisionsentscheidung wurden der Klägerin Katharina G***** irrtümlich die gesamten von den beiden Klägern im Berufungsverfahren verzeichneten Kosten zugesprochen, obwohl die Hälfte davon (abgerundet) bereits rechtskräftig vom Berufungsgericht zuerkannt worden war. Diese Unrichtigkeit ist nach Paragraph 430, in Verbindung mit Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E68685 10ObS146.02x-3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00146.02X.0218.000

Dokumentnummer

JJT_20030218_OGH0002_010OBS00146_02X0000_000

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