Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Der Kläger macht in seiner Revision inhaltlich weiterhin allein verfassungsrechtliche Bedenken gegen die mit § 302 Abs 2 BSVG (BGBl I 2006/60) rückwirkend für alle nach dem 31. 3. 2005 eingetretenen Versicherungsfälle in Kraft gesetzte Bestimmung des § 149d Abs 1 BSVG geltend. Er habe ab dem Urteil des Landesgerichts Steyr vom 18. 4. 2006 im Hinblick auf die geltende Rechtslage (§ 149d BSVG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 2006/60) darauf vertrauen dürfen, dass ihm die beklagte Partei ab 1. 5. 2006 (das ist ein Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalls am 1. 5. 2005) eine Betriebsrente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente gewähren müsse. Damit der Versicherungsfall eintrete, habe er seine Erwerbstätigkeit als Landwirt aufgeben müssen. Durch die Änderung des § 149d Abs 1 BSVG mit Wirkung für die Vergangenheit habe sich die rechtliche Situation des Klägers wesentlich verschlechtert; sein berechtigtes Vertrauen auf die bestehende Rechtslage sei plötzlich und intensiv und ohne sachliche Rechtfertigung enttäuscht worden. Die rückwirkende Änderung sei daher wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz verfassungswidrig.Der Kläger macht in seiner Revision inhaltlich weiterhin allein verfassungsrechtliche Bedenken gegen die mit Paragraph 302, Absatz 2, BSVG (BGBl I 2006/60) rückwirkend für alle nach dem 31. 3. 2005 eingetretenen Versicherungsfälle in Kraft gesetzte Bestimmung des Paragraph 149 d, Absatz eins, BSVG geltend. Er habe ab dem Urteil des Landesgerichts Steyr vom 18. 4. 2006 im Hinblick auf die geltende Rechtslage (Paragraph 149 d, BSVG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 2006/60) darauf vertrauen dürfen, dass ihm die beklagte Partei ab 1. 5. 2006 (das ist ein Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalls am 1. 5. 2005) eine Betriebsrente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente gewähren müsse. Damit der Versicherungsfall eintrete, habe er seine Erwerbstätigkeit als Landwirt aufgeben müssen. Durch die Änderung des Paragraph 149 d, Absatz eins, BSVG mit Wirkung für die Vergangenheit habe sich die rechtliche Situation des Klägers wesentlich verschlechtert; sein berechtigtes Vertrauen auf die bestehende Rechtslage sei plötzlich und intensiv und ohne sachliche Rechtfertigung enttäuscht worden. Die rückwirkende Änderung sei daher wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz verfassungswidrig.
Dazu wurde erwogen:
Der Oberste Gerichtshof erachtet die Begründung des Urteils des Berufungsgerichts für zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO). Den Revisionsausführungen ist Folgendes zu erwidern:Der Oberste Gerichtshof erachtet die Begründung des Urteils des Berufungsgerichts für zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Den Revisionsausführungen ist Folgendes zu erwidern:
1. Mit der 22. Novelle zum BSVG, BGBl I 1998/140, wurde das Recht der bäuerlichen Unfallversicherung für Versicherungsfälle, die ab dem 1. 1. 1999 eintreten, grundlegend neu geregelt. Das Kernstück der Reform bildete die Ausformung eines auf das bäuerliche Berufsleben abgestimmten eigenständigen Leistungsrechts. Als Leistung der Unfallversicherung wurde unter anderem die Betriebsrente eingeführt.
Nach den Gesetzesmaterialien (RV 1236 BlgNR 20. GP 30 f) bezweckt die Unfallversicherung im bäuerlichen Bereich primär die Aufrechterhaltung der Betriebsführung durch Ersatz jenes Teils des Erwerbseinkommens, der infolge des Arbeitsunfalls bzw der Berufskrankheit nicht mehr erworben werden kann. Betriebsrenten sollen daher vor allem der Weiterführung des Betriebs dienen und einen echten Ausgleich für den unfallsbedingten, auf Dauer eingetretenen, Einkommensverlust bieten. Der Anfallszeitpunkt der Betriebsrente (nach einem Zeitraum von 12 Monaten nach dem Eintritt des Versicherungsfalls) wird aus den Produktionsabläufen in der Landwirtschaft abgeleitet; ein früherer konkreter Einkommensabfall soll durch das Versehrtengeld sowie durch Betriebs- und Rehabilitationsbetriebshilfe aufgefangen werden. Bei bereits im Pensionsbezug stehenden Unfallopfern soll wegen des bereits vollzogenen Ausstiegs aus dem Erwerbsleben eine Betriebsrente nicht mehr anfallen; bei Pensionsanfall bzw Betriebsaufgabe sollen Betriebsrenten durch Kapitalisierung abgelöst werden (§§ 148i, 148j BSVG). Durch den Wegfall der Betriebsrente bei Anfall einer Direktpension soll ein gleichzeitiger Bezug von Rente und Pension ausgeschlossen werden.Nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1236 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 30 f) bezweckt die Unfallversicherung im bäuerlichen Bereich primär die Aufrechterhaltung der Betriebsführung durch Ersatz jenes Teils des Erwerbseinkommens, der infolge des Arbeitsunfalls bzw der Berufskrankheit nicht mehr erworben werden kann. Betriebsrenten sollen daher vor allem der Weiterführung des Betriebs dienen und einen echten Ausgleich für den unfallsbedingten, auf Dauer eingetretenen, Einkommensverlust bieten. Der Anfallszeitpunkt der Betriebsrente (nach einem Zeitraum von 12 Monaten nach dem Eintritt des Versicherungsfalls) wird aus den Produktionsabläufen in der Landwirtschaft abgeleitet; ein früherer konkreter Einkommensabfall soll durch das Versehrtengeld sowie durch Betriebs- und Rehabilitationsbetriebshilfe aufgefangen werden. Bei bereits im Pensionsbezug stehenden Unfallopfern soll wegen des bereits vollzogenen Ausstiegs aus dem Erwerbsleben eine Betriebsrente nicht mehr anfallen; bei Pensionsanfall bzw Betriebsaufgabe sollen Betriebsrenten durch Kapitalisierung abgelöst werden (Paragraphen 148 i, 148 j, BSVG). Durch den Wegfall der Betriebsrente bei Anfall einer Direktpension soll ein gleichzeitiger Bezug von Rente und Pension ausgeschlossen werden.
§ 149d Abs 1 BSVG lautete ab 1. 1. 1999:Paragraph 149 d, Absatz eins, BSVG lautete ab 1. 1. 1999:
„(1) Anspruch auf Betriebsrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 % vermindert ist und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist. Die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 %."
2. Mit Erkenntnis vom 10. 3. 2005, G 147/04-7 (VfSlg 17.502), hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Wirkung ab 1. 4. 2006 in § 149d Abs 1 erster Satz BSVG die Wortfolge „und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist" als verfassungswidrig aufgehoben. Der Gerichtshof hielt eine Regelung, wonach ein Versicherter, der (wegen seiner weiterhin ausgeübten Tätigkeit) der Beitragspflicht in der Unfallversicherung nach dem BSVG unterliegt, nach einem Arbeitsunfall vom Bezug einer Betriebsrente nach § 149d Abs 1 BSVG ausgeschlossen ist, weil er aufgrund einer anderen (nach dem ASVG) versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit eine Pension bezieht, für sachlich nicht gerechtfertigt. Nach Ansicht des VfGH besteht vielmehr zwischen einer Pensionsleistung aus einer anderen Beschäftigung und dem Bezug einer Betriebsrente aufgrund eines Arbeitsunfalls nach dem BSVG überhaupt kein Sachzusammenhang, der eine Regelung wie § 149d Abs 1 BSVG aF allenfalls rechtfertigen könnte.2. Mit Erkenntnis vom 10. 3. 2005, G 147/04-7 (VfSlg 17.502), hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Wirkung ab 1. 4. 2006 in Paragraph 149 d, Absatz eins, erster Satz BSVG die Wortfolge „und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist" als verfassungswidrig aufgehoben. Der Gerichtshof hielt eine Regelung, wonach ein Versicherter, der (wegen seiner weiterhin ausgeübten Tätigkeit) der Beitragspflicht in der Unfallversicherung nach dem BSVG unterliegt, nach einem Arbeitsunfall vom Bezug einer Betriebsrente nach Paragraph 149 d, Absatz eins, BSVG ausgeschlossen ist, weil er aufgrund einer anderen (nach dem ASVG) versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit eine Pension bezieht, für sachlich nicht gerechtfertigt. Nach Ansicht des VfGH besteht vielmehr zwischen einer Pensionsleistung aus einer anderen Beschäftigung und dem Bezug einer Betriebsrente aufgrund eines Arbeitsunfalls nach dem BSVG überhaupt kein Sachzusammenhang, der eine Regelung wie Paragraph 149 d, Absatz eins, BSVG aF allenfalls rechtfertigen könnte.
In einem weiteren Erkenntnis vom 19. 6. 2006, G 16/06 (VfSlg 17.870 = DRdA 2007/17, 208 [Schrammel]), hat der VfGH eine Regelung als nach dem Unfallversicherungsrecht des BSVG systemkonform bezeichnet, nach der die Betriebsrente mit dem Anfall eines anderen Anspruchs auf eine Eigenpension endet, sofern dieser eine Betriebsaufgabe voraussetzt. Als nicht sachlich rechtfertigbar erachtete der VfGH dagegen eine vorzeitige Beendigung des Anspruchs auf Betriebsrente schon bei Anfall von Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ua auch nach dem ASVG und dem GSVG.
3. Der Gesetzgeber hat auf das unter 2. genannte Erkenntnis des VfGH vom 10. 3. 2005 mit einer Änderung des BSVG durch das Bundesgesetz BGBl I 2006/60, ausgegeben am 9. Mai 2006, reagiert. Danach erhielt § 149d Abs 1 BSVG folgende Fassung:3. Der Gesetzgeber hat auf das unter 2. genannte Erkenntnis des VfGH vom 10. 3. 2005 mit einer Änderung des BSVG durch das Bundesgesetz BGBl I 2006/60, ausgegeben am 9. Mai 2006, reagiert. Danach erhielt Paragraph 149 d, Absatz eins, BSVG folgende Fassung:
„(1) Anspruch auf Betriebsrente besteht, wenn
1. die Erwerbsfähigkeit der/des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 % vermindert ist und
2. die/der Versehrte zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach Abs. 3 noch keine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bezieht.2. die/der Versehrte zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach Absatz 3, noch keine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bezieht.
Die Voraussetzung der Z 2 entfällt, wenn sich der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung ereignet, sofern nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend der Lebensunterhalt bestritten wird (§ 5 Abs. 1 Z 1), oder der Versicherungsfall in einem Versicherungsverhältnis eintritt, welches erstmals nach dem Anfall einer Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet wurde. Die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 %."Die Voraussetzung der Ziffer 2, entfällt, wenn sich der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung ereignet, sofern nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend der Lebensunterhalt bestritten wird (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,), oder der Versicherungsfall in einem Versicherungsverhältnis eintritt, welches erstmals nach dem Anfall einer Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet wurde. Die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 %."
§ 149d Abs 1 ASVG idF BGBl I 2006/60 trat nach § 302 Abs 2 BSVG rückwirkend mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist „nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. März 2005 eingetreten sind".Paragraph 149 d, Absatz eins, ASVG in der Fassung , BGBl I 2006/60 trat nach Paragraph 302, Absatz 2, BSVG rückwirkend mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist „nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. März 2005 eingetreten sind".
In den Gesetzesmaterialien (RV 1280 BlgNR 22. GP) wird dazu Folgendes ausgeführt:In den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1280 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode wird dazu Folgendes ausgeführt:
„Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung soll mit Wirksamkeit vom 1. April 2006 eine den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes entsprechende Rechtslage geschaffen werden, wobei grundsätzlich am Prinzip der Konzentration der Betriebsrente auf die aktiv im Erwerbsleben stehenden Personen festgehalten werden soll.
Es wird daher folgende Regelung vorgeschlagen: Für Bezieher/innen einer Direktpension nach dem BSVG soll der Anspruch auf eine Betriebsrente dann gegeben sein, wenn aus der gleichen versicherten Erwerbstätigkeit noch keine Pension bezogen wird. ...
Bezieht ein/e Versicherte/r auf Grund einer anderen (zB nach dem ASVG) versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit eine Pension, so soll sie/er - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - einen Anspruch auf eine Betriebsrente nach dem BSVG haben. ...
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis G 147/04 ausgesprochen, dass die Aufhebung einer bestimmten Wortfolge im § 149d Abs. 1 BSVG mit Ablauf des 31. März 2006 in Kraft tritt. Nach Art. 140 Abs. 7 letzter Satz B-VG ist im Falle einer Fristsetzung das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Ein verwirklichter Tatbestand im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Rechtsvorschrift durch einen unveränderbaren Tatbestand gekennzeichnet ist. Konkret ist Voraussetzung für den Anfall der Betriebsrente, dass die Erwerbsfähigkeit des/der Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 % vermindert ist. Die Übergangsbestimmung des § 302 Abs. 2 BSVG dient somit lediglich der Rechtsklarheit."Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis G 147/04 ausgesprochen, dass die Aufhebung einer bestimmten Wortfolge im Paragraph 149 d, Absatz eins, BSVG mit Ablauf des 31. März 2006 in Kraft tritt. Nach Artikel 140, Absatz 7, letzter Satz B-VG ist im Falle einer Fristsetzung das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Ein verwirklichter Tatbestand im Sinne des Artikel 140, Absatz 7, B-VG liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Rechtsvorschrift durch einen unveränderbaren Tatbestand gekennzeichnet ist. Konkret ist Voraussetzung für den Anfall der Betriebsrente, dass die Erwerbsfähigkeit des/der Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 % vermindert ist. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 302, Absatz 2, BSVG dient somit lediglich der Rechtsklarheit."
4. Beim Kläger ist der Versicherungsfall mit Aufgabe der schädigenden Erwerbstätigkeit (RIS-Justiz RS0084346), also mit 1. 5. 2005 eingetreten. Ein Anspruch auf Betriebsrente wäre daher grundsätzlich mit 1. 5. 2006 entstanden. Die Erwerbsunfähigkeitspension bezieht er - aufgrund seines Antrags vom 23. 1. 2006 - seit 1. 2. 2006.
5. Während § 149d Abs 1 ASVG idF vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 2006/60 hinsichtlich der Betriebsrentenschädlichkeit eines Eigenpensionsbezugs auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls abstellte, ist seit der Geltung der novellierten Bestimmung der Zeitpunkt des Rentenanfalls maßgeblich.5. Während Paragraph 149 d, Absatz eins, ASVG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl römisch eins 2006/60 hinsichtlich der Betriebsrentenschädlichkeit eines Eigenpensionsbezugs auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls abstellte, ist seit der Geltung der novellierten Bestimmung der Zeitpunkt des Rentenanfalls maßgeblich.
Im Lichte der gesetzgeberischen Intentionen ist die Neuregelung konsequent: Wegen des Zwecks der Betriebsrente soll bei bereits im Pensionsbezug stehenden Unfallopfern wegen des bereits vollzogenen Ausstiegs aus dem Erwerbsleben eine Betriebsrente nicht mehr anfallen, damit ein gleichzeitiger Bezug von Rente und Pension ausgeschlossen ist.
Die frühere Regelung des § 149a Abs 1 BSVG führte nun aber dazu, dass bei Gewährung einer Eigenpension im ersten Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalls (also vor dem Betriebsrentenanfall) der Anspruch auf Betriebsrente nach § 149a Abs 1 BSVG aF aufrecht blieb und nicht nach § 148i Abs 1 BSVG wegfallen konnte - eine vom Gesetzgeber ganz offensichtlich nicht gewollte Begünstigung, die mit der Novelle BGBl I 2006/60 beseitigt wurde.Die frühere Regelung des Paragraph 149 a, Absatz eins, BSVG führte nun aber dazu, dass bei Gewährung einer Eigenpension im ersten Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalls (also vor dem Betriebsrentenanfall) der Anspruch auf Betriebsrente nach Paragraph 149 a, Absatz eins, BSVG aF aufrecht blieb und nicht nach Paragraph 148 i, Absatz eins, BSVG wegfallen konnte - eine vom Gesetzgeber ganz offensichtlich nicht gewollte Begünstigung, die mit der Novelle BGBl römisch eins 2006/60 beseitigt wurde.
6. Zweifellos konnte der Kläger durch die Novellierung in seinen wirtschaftlichen Erwartungen für die Zukunft enttäuscht werden. In einen laufenden Betriebsrentenanspruch wurde vom Gesetzgeber allerdings nicht eingegriffen.
Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist der Gesetzgeber in Sozialversicherungssachen verfassungsrechtlich nicht gehindert, Gesetze mit rückwirkender Kraft zu erlassen und damit auch bereits geschaffene Rechtspositionen und Anwartschaftsrechte rückwirkend wieder zu beseitigen (RIS-Justiz RS0008686), soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist. An dieser Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz fehlt es nach der Judikatur des VfGH dann, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht etwa besondere Umstände diese Rückwirkung verlangen, etwa indem sie sich als notwendig erweist, um eine sonst eintretende Gleichheitswidrigkeit zu vermeiden (zuletzt etwa G 28/06 = VfSlg 17.892; siehe auch RIS-Justiz RS0008686 [T3] und RS0008687). Dem Gesetzgeber ist es also nicht einmal verwehrt, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip abzugehen, sofern die betreffende Regelung an sich sachlich begründbar ist (10 ObS 61/08f = RIS-Justiz RS0053889 [T20]) und seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen (RIS-Justiz RS0053889 [T10]). Ob und inwieweit im Ergebnis ein sachlich nicht gerechtfertigter und damit gleichheitswidriger Eingriff vorliegt, hängt vom Ausmaß des Eingriffs und vom Gewicht der für die Rückwirkung sprechenden Gründe ab (RIS-Justiz RS0008686 [T7]).
Es wurde bereits dargestellt, dass sich der Gesetzgeber mit der Neuregelung durch das Bundesgesetz BGBl I 2006/60 durchaus im Rahmen des von ihm gewählten Ordnungsprinzips gehalten hat und es konsequent durchgezogen hat, sodass der Oberste Gerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen hegt. Zu einer Antragstellung nach Art 140 B-VG besteht daher kein Anlass.Es wurde bereits dargestellt, dass sich der Gesetzgeber mit der Neuregelung durch das Bundesgesetz BGBl römisch eins 2006/60 durchaus im Rahmen des von ihm gewählten Ordnungsprinzips gehalten hat und es konsequent durchgezogen hat, sodass der Oberste Gerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen hegt. Zu einer Antragstellung nach Artikel 140, B-VG besteht daher kein Anlass.
Den Ausführungen in der Revision des Klägers kommt somit keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.