Rechtssatz RS0124576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124576
Geschäftszahl
10ObS194/08i
Entscheidungsdatum
24.02.2009
Norm
BSVG idF BGBl I 2006/60 §149d Abs1
Rechtssatz
Während §149d Abs 1 BSVG idF vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 2006/60 hinsichtlich der Betriebsrentenschädlichkeit eines Eigenpensionsbezugs auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls abstellte, ist seit der Geltung der novellierten Bestimmung der Zeitpunkt des Rentenanfalls maßgeblich. Gegen diese Neuregelung hegt der Oberste Gerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Während §149d Absatz eins, BSVG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl römisch eins 2006/60 hinsichtlich der Betriebsrentenschädlichkeit eines Eigenpensionsbezugs auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls abstellte, ist seit der Geltung der novellierten Bestimmung der Zeitpunkt des Rentenanfalls maßgeblich. Gegen diese Neuregelung hegt der Oberste Gerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124576
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009
Dokumentnummer
JJR_20090224_OGH0002_010OBS00194_08I0000_001