Die gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurse beider Parteien sind berechtigt.
1. Verfahrensrechtliches:
Aus Anlass eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes hat der Oberste Gerichtshof nicht nur die aufgeworfene Rechtsfrage, sondern die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung zu überprüfen. Dass hiebei im Ergebnis gegen den Rekurswerber entschieden wird, steht einer Stattgebung des Rekurses nicht entgegen, da im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO das Verbot der reformatio in peius nicht gilt. Der Oberste Gerichtshof kann im Umfang der Aufhebung durch das Berufungsgericht in der Sache selbst erkennen (6 Ob 130/05v; RIS-Justiz RS0043853, RS0043858; RS0043903).Aus Anlass eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes hat der Oberste Gerichtshof nicht nur die aufgeworfene Rechtsfrage, sondern die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung zu überprüfen. Dass hiebei im Ergebnis gegen den Rekurswerber entschieden wird, steht einer Stattgebung des Rekurses nicht entgegen, da im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO das Verbot der reformatio in peius nicht gilt. Der Oberste Gerichtshof kann im Umfang der Aufhebung durch das Berufungsgericht in der Sache selbst erkennen (6 Ob 130/05v; RIS-Justiz RS0043853, RS0043858; RS0043903).
2. In der Sache wurde erwogen:
2.1. Zum direkten Übertragungsanspruch:
Wie der erkennende Senat bereits in 5 Ob 297/03t ausgeführt hat, gab auch § 4 Abs 4 des BundesimmobilienG idF vor der Novelle BGBl I Nr 71/2003 dem Kläger nicht den Rechtsstatus eines Wohnungseigentumsbewerbers im Sinne des § 2 Abs 6 WEG 2002. Die genannte Bestimmung verschaffte den Mietern nicht mehr benötigter Wohnungen keinen unmittelbar durchsetzbaren subjektiven Rechtsanspruch auf Einräumung von Wohnungseigentum (RIS-Justiz RS0118843). Das auf Einverleibung des Eigentums des Klägers gerichtete Hauptbegehren ist daher bereits aus diesem Grund nicht berechtigt.Wie der erkennende Senat bereits in 5 Ob 297/03t ausgeführt hat, gab auch Paragraph 4, Absatz 4, des BundesimmobilienG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003, dem Kläger nicht den Rechtsstatus eines Wohnungseigentumsbewerbers im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, WEG 2002. Die genannte Bestimmung verschaffte den Mietern nicht mehr benötigter Wohnungen keinen unmittelbar durchsetzbaren subjektiven Rechtsanspruch auf Einräumung von Wohnungseigentum (RIS-Justiz RS0118843). Das auf Einverleibung des Eigentums des Klägers gerichtete Hauptbegehren ist daher bereits aus diesem Grund nicht berechtigt.
2.2. Zum Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages:
Der Oberste Gerichtshof hat in 5 Ob 297/03t ausgesprochen, dass § 4 Abs 4 des BundesimmobilienG idF vor BGBl I 71/2003 eine Pflicht der BIG zum Abschluss entsprechender Verträge statuiert habe - ohne im Anlassfall die Einschränkung durch das Wort „gegebenenfalls" normativ werten zu müssen. Im Hinblick auf das hilfsweise gestellte Begehren, dem Kläger das Anbot zum Abschluss eines Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages zu legen, ist daher zu prüfen, ob die genannte Bestimmung des Bundesimmobiliengesetzes hier anzuwenden ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist 5 Ob 297/03t keineswegs zu entnehmen, dass auf den vorliegenden Fall § 4 Abs 4 BundesimmobilienG idF vor dem BundesbudgetbeglG 2003, BGBl I Nr 71/2003, Anwendung zu finden habe; dort wurde nur ausgeführt, dass selbst bei Unterstellung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung die im dortigen Verfahren zu prüfenden Ansprüche nicht zu Recht bestünden und es daher auch auf die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Novellierung der Bestimmung durch das Budgetbegleitgesetz BGBl I 71/2003 nicht ankomme.Der Oberste Gerichtshof hat in 5 Ob 297/03t ausgesprochen, dass Paragraph 4, Absatz 4, des BundesimmobilienG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003, eine Pflicht der BIG zum Abschluss entsprechender Verträge statuiert habe - ohne im Anlassfall die Einschränkung durch das Wort „gegebenenfalls" normativ werten zu müssen. Im Hinblick auf das hilfsweise gestellte Begehren, dem Kläger das Anbot zum Abschluss eines Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages zu legen, ist daher zu prüfen, ob die genannte Bestimmung des Bundesimmobiliengesetzes hier anzuwenden ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist 5 Ob 297/03t keineswegs zu entnehmen, dass auf den vorliegenden Fall Paragraph 4, Absatz 4, BundesimmobilienG in der Fassung vor dem BundesbudgetbeglG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,, Anwendung zu finden habe; dort wurde nur ausgeführt, dass selbst bei Unterstellung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung die im dortigen Verfahren zu prüfenden Ansprüche nicht zu Recht bestünden und es daher auch auf die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Novellierung der Bestimmung durch das Budgetbegleitgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003, nicht ankomme.
Durch diese Novelle entfiel die Bestimmung, dass Wohnungen vorrangig an die Mieter zu verkaufen sind. Nach der Gesetzeslage ist daher seit 1. 1. 2003 eine Verpflichtung zum vorrangigen Verkauf von Wohnungen an die Mieter im BundesimmobilienG nicht mehr normiert, sondern hat die BIG - gegebenenfalls - die Verwertung von nicht mehr für Bundeszwecke benötigten Objekten - zur Gänze oder in Teilen - vorzubereiten und durchzuführen, wobei oberhalb der Bagatellgrenze von EUR 10.000,-- liegende Veräußerungen im Rahmen eines Ausbietungsverfahrens zu erfolgen haben, sofern nicht ua die Verwertung von Wohnungen oder Wohngebäuden betroffen ist, hinsichtlich derer ein Sachverständigengutachten die Angemessenheit der Gegenleistung bestätigt. Auch das Eventualbegehren des Klägers findet daher in der geltenden Rechtslage keine Anspruchsgrundlage.
2.3. Zur Verfassungswidrigkeit der Novellierung:
Es bleibt daher auf das Vorbringen der Verfassungswidrigkeit der (rückwirkenden, siehe dazu 2.4.) Novellierung des § 4 Abs 4 des BundesimmobilienG wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz, den Gleichbehandlungsgrundsatz und wegen Willkür einzugehen. Der erkennende Senat vermag sich dieser Argumentation nicht anzuschließen.Es bleibt daher auf das Vorbringen der Verfassungswidrigkeit der (rückwirkenden, siehe dazu 2.4.) Novellierung des Paragraph 4, Absatz 4, des BundesimmobilienG wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz, den Gleichbehandlungsgrundsatz und wegen Willkür einzugehen. Der erkennende Senat vermag sich dieser Argumentation nicht anzuschließen.
Nach der ständigen Rsp (RIS-Justiz RS0053509 mit Verweisen auf die Judikatur des VfGH) bindet der Gleicheitsgrundsatz auch den Bundesgesetzgeber, der demnach verpflichtet ist, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ihre Grundlage haben, sind verfassungswidrig, wenn sie nicht sachlich gerechtfertigt sind. Dabei ist es zulässig, von einer durchschnittlichen Betrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip abzugehen, soferne die betreffende Regelung an sich sachlich begründbar ist (6 Ob 694/88), und seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen (RIS-Justiz RS0053959). Auch nach der stRsp des VfGH gewährleistet keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohl erworbener Rechte, sodass es im Prinzip in der rechtspolitischen Gestaltung des Gesetzgebers liegt, eine einmal geschaffene Rechtsposition (umso mehr eine bloße Anwartschaft) auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, muss aber sachlich begründbar sein, um dem Gleichheitssatz zu genügen (RIS-Justiz RS0008687), weshalb bei Änderungen von Rechtspositionen der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen ist (9 ObA 106/00d). Nach der neueren Judikatur verletzt der Gesetzgeber den Gleichheitssatz dann, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei der - aus dem Gleichheitssatz erfließende - Vertrauensschutz vor allem in Bereichen besondere Bedeutung hat, wo Personen langfristig ihre Lebensführung entsprechend eingerichtet haben, wie zB im Pensionsrecht (10 ObS 360/02t). Im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzungen, wie etwa das Bestreben den Staatshaushalt zu entlasten oder das Budget zu konsolidieren, sind grundsätzlich geeignet Eingriffe in bestehende Rechtspositionen sachlich zu rechtfertigen. Verfolgt man unter diesen Gesichtspunkten die Entstehungsgeschichte des Bundesimmobiliengesetzes und seiner Vorgängerregelung, des BIG-Gesetzes, ist zu konstatieren, dass letzteres, dessen § 2 bereits die vorrangige Verwertung von „Mietwohngebäuden" durch Verkauf der Wohnungen an die jeweiligen Mieter zum Verkehrswert vorsah, auf einem Iniatitivantrag beruhte. Dem Bericht des Bautenausschusses, 571 der BlgNR 18. GP, zufolge war das Ziel dieses Bundesgesetzes die Angleichung der Immobilienverwaltung des Bundes an privatwirtschaftliche Verhältnisse, wobei der Bautenausschuss ua davon ausging, dass zur Maximierung der Einnahmen der zu gründenden Gesellschaft vor Veräußerung von Mietwohnungen alle gesetzlich vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten gegenüber Mietern ausgeschöpft würden. Für die „Vorrangregel" findet sich keine besondere Begründung.Nach der ständigen Rsp (RIS-Justiz RS0053509 mit Verweisen auf die Judikatur des VfGH) bindet der Gleicheitsgrundsatz auch den Bundesgesetzgeber, der demnach verpflichtet ist, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ihre Grundlage haben, sind verfassungswidrig, wenn sie nicht sachlich gerechtfertigt sind. Dabei ist es zulässig, von einer durchschnittlichen Betrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip abzugehen, soferne die betreffende Regelung an sich sachlich begründbar ist (6 Ob 694/88), und seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen (RIS-Justiz RS0053959). Auch nach der stRsp des VfGH gewährleistet keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohl erworbener Rechte, sodass es im Prinzip in der rechtspolitischen Gestaltung des Gesetzgebers liegt, eine einmal geschaffene Rechtsposition (umso mehr eine bloße Anwartschaft) auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, muss aber sachlich begründbar sein, um dem Gleichheitssatz zu genügen (RIS-Justiz RS0008687), weshalb bei Änderungen von Rechtspositionen der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen ist (9 ObA 106/00d). Nach der neueren Judikatur verletzt der Gesetzgeber den Gleichheitssatz dann, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei der - aus dem Gleichheitssatz erfließende - Vertrauensschutz vor allem in Bereichen besondere Bedeutung hat, wo Personen langfristig ihre Lebensführung entsprechend eingerichtet haben, wie zB im Pensionsrecht (10 ObS 360/02t). Im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzungen, wie etwa das Bestreben den Staatshaushalt zu entlasten oder das Budget zu konsolidieren, sind grundsätzlich geeignet Eingriffe in bestehende Rechtspositionen sachlich zu rechtfertigen. Verfolgt man unter diesen Gesichtspunkten die Entstehungsgeschichte des Bundesimmobiliengesetzes und seiner Vorgängerregelung, des BIG-Gesetzes, ist zu konstatieren, dass letzteres, dessen Paragraph 2, bereits die vorrangige Verwertung von „Mietwohngebäuden" durch Verkauf der Wohnungen an die jeweiligen Mieter zum Verkehrswert vorsah, auf einem Iniatitivantrag beruhte. Dem Bericht des Bautenausschusses, 571 der BlgNR 18. GP, zufolge war das Ziel dieses Bundesgesetzes die Angleichung der Immobilienverwaltung des Bundes an privatwirtschaftliche Verhältnisse, wobei der Bautenausschuss ua davon ausging, dass zur Maximierung der Einnahmen der zu gründenden Gesellschaft vor Veräußerung von Mietwohnungen alle gesetzlich vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten gegenüber Mietern ausgeschöpft würden. Für die „Vorrangregel" findet sich keine besondere Begründung.
Diese Vorrangregel des Verkaufes an die Mieter blieb in dem durch BGBl Nr 141/2000 eingeführten Nachfolgegesetz, dem BundesimmobilienG, erhalten, wobei es in der Regierungsvorlage dazu (298 BlgNR 21. GP), ebenso wie im Bericht des Bautenausschusses (347 BlgNR 21. GP), lediglich heißt, dass hinsichtlich der Weitergabe von Objekten an Dritte beihilfenrechtliche Aspekte des EU-Rechtes und Bestimmungen über ehemals deutsches Eigentums beachtet worden seien. In der Regierungsvorlage wird ausdrücklich auf die im Regierungsübereinkommen festgelegte Budgetkonsolidierung und die Tatsache verwiesen, dass durch die Reform der Immobilienbewirtschaftung des Bundes in den folgenden Jahren mindestens 30 Mrd Schilling erzielt werden sollten. Letztlich wurde durch das Budgetbegleitgesetz, BGBl I Nr 71/2003, unter vielen anderen Maßnahmen auch das BundesimmobilienG, ua in seinem § 4 Abs 4 dritter bis fünfter Satz, so geändert, dass Veräußerungen oberhalb der Bagatellgrenze von EUR 10.000,-- im Rahmen eines Ausbietungsverfahrens zu erfolgen haben, ua mit Ausnahme der Verwertung von Wohngebäuden oder Wohnungen, wenn ein Sachverständigengutachten die Angemessenheit der Gegenleistung (Kaufpreis, Tauschwert) bestätigt. In der von der Regierungsvorlage, 59 der BlgNR 22. GP, vorgeschlagenen Fassung war die „Vorrangregel" noch enthalten und in den Materialien dazu allgemein ausgeführt, die Novelle präzisiere, dass eine Ausbietung zu unterbleiben habe, wenn eine solche rechtlich oder faktisch unmöglich oder nicht sinnvoll (Bagatellgrenze) sei und dass die Verwertung der Restbestände an Wohngebäuden und Wohnungen nun forciert werden solle. Im Bericht des Budgetausschusses (111 der BlgNR 22. GP) findet sich dann die Vorrangpassage - ohne Begründung - nicht mehr (aaO, S 31). Ziel des Budgetbegleitgesetzes war es, allgemein budgetwirksame Änderungen einer Anzahl von Bundesgesetzen, darunter auch des BundesimmobilienG, durchzuführen. Konkret zur Änderung des BundesimmobilienG heißt es nur, dass die effiziente Bewirtschaftung und Verwertung der der BIG bzw der Bundesliegenschaftsverwertungsgesellschaft mbH übertragenen ehemaligen Bundesliegenschaften flexible Portfolioänderungen und die Nutzung gesellschaftsrechtlicher Strukturierungen erfordere und dass in den textlichen Teil aus der Praxis gewonnene Erfahrungen eingearbeitet worden seien.Diese Vorrangregel des Verkaufes an die Mieter blieb in dem durch Bundesgesetzblatt Nr 141 aus 2000, eingeführten Nachfolgegesetz, dem BundesimmobilienG, erhalten, wobei es in der Regierungsvorlage dazu (298 BlgNR 21. GP), ebenso wie im Bericht des Bautenausschusses (347 BlgNR 21. GP), lediglich heißt, dass hinsichtlich der Weitergabe von Objekten an Dritte beihilfenrechtliche Aspekte des EU-Rechtes und Bestimmungen über ehemals deutsches Eigentums beachtet worden seien. In der Regierungsvorlage wird ausdrücklich auf die im Regierungsübereinkommen festgelegte Budgetkonsolidierung und die Tatsache verwiesen, dass durch die Reform der Immobilienbewirtschaftung des Bundes in den folgenden Jahren mindestens 30 Mrd Schilling erzielt werden sollten. Letztlich wurde durch das Budgetbegleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,, unter vielen anderen Maßnahmen auch das BundesimmobilienG, ua in seinem Paragraph 4, Absatz 4, dritter bis fünfter Satz, so geändert, dass Veräußerungen oberhalb der Bagatellgrenze von EUR 10.000,-- im Rahmen eines Ausbietungsverfahrens zu erfolgen haben, ua mit Ausnahme der Verwertung von Wohngebäuden oder Wohnungen, wenn ein Sachverständigengutachten die Angemessenheit der Gegenleistung (Kaufpreis, Tauschwert) bestätigt. In der von der Regierungsvorlage, 59 der BlgNR 22. GP, vorgeschlagenen Fassung war die „Vorrangregel" noch enthalten und in den Materialien dazu allgemein ausgeführt, die Novelle präzisiere, dass eine Ausbietung zu unterbleiben habe, wenn eine solche rechtlich oder faktisch unmöglich oder nicht sinnvoll (Bagatellgrenze) sei und dass die Verwertung der Restbestände an Wohngebäuden und Wohnungen nun forciert werden solle. Im Bericht des Budgetausschusses (111 der BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode findet sich dann die Vorrangpassage - ohne Begründung - nicht mehr (aaO, S 31). Ziel des Budgetbegleitgesetzes war es, allgemein budgetwirksame Änderungen einer Anzahl von Bundesgesetzen, darunter auch des BundesimmobilienG, durchzuführen. Konkret zur Änderung des BundesimmobilienG heißt es nur, dass die effiziente Bewirtschaftung und Verwertung der der BIG bzw der Bundesliegenschaftsverwertungsgesellschaft mbH übertragenen ehemaligen Bundesliegenschaften flexible Portfolioänderungen und die Nutzung gesellschaftsrechtlicher Strukturierungen erfordere und dass in den textlichen Teil aus der Praxis gewonnene Erfahrungen eingearbeitet worden seien.
Im Sinne der oben zitierten Judikatur ist es dem einfachen Gesetzgeber nicht verwehrt, derartige rechtspolitische Vorstellungen auf ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen. Der Wegfall der Anordnung, Wohnungen des Bundes vorzugsweise an die Mieter zu verkaufen, die der Gesetzgeber ebenso wenig begründete wie ihre Einführung, erscheint im Lichte der Zielsetzung des Gesetzes und der Vielzahl der zu einem Paket geschnürten Einzelmaßnahmen weder sachlich unbegründet noch dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend. Die vom Kläger in Anspruch genommene Regelung hat auch weder so lange gegolten, dass der Kläger auf ihren Bestand hätte vertrauen dürfen, noch stellt ihr Wegfall einen dem Pensionsrecht vergleichbaren schwerwiegenden Eingriff von erheblichem Gewicht dar.
2.4. Zur Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung:
Letztlich ist der Gesetzgeber (abgesehen vom Verbot rückwirkender Strafgesetze) verfassungsrechtlich nicht gehindert, Gesetze mit rückwirkender Kraft zu erlassen, soweit dies mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist; er kann unter dieser Voraussetzung auch bereits geschaffene Rechtspositionen oder Anwartschaftsrechte rückwirkend wieder beseitigen (RIS-Justiz RS0008686). Die Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgebot ist nach der Judikatur des VfGH dann nicht gewahrt, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichen Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht besondere Umstände diese Rückwirkung verlangen, etwa in dem sie sich als notwendig erweist, um eine sonst eintretende Gleichheitswidrigkeit zu vermeiden. Bei schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand die Normunterworfenen mit guten Gründen vertrauen konnten, kann dies zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffes führen (10 ObS 373/02d).
Nach § 48 des durch das Budetbegleitgesetz geänderten BundesimmobilienG trat die Novelle, ua auch § 4 Abs 4 BundesimmobilienG, mit Ablauf des 31. 12. 2002, und daher insoweit rückwirkend in Kraft, als das Budgetbegleitgesetz am 20. 8. 2003 ausgegeben wurde. Dazu heißt es in der Regierungsvorlage ausdrücklich, dass durch die überraschenden Neuwahlen und die vorrangige Auflösung des Nationalrates das Gesetz nicht mehr, wie beabsichtigt, im Jahr 2002 beschlossen habe werden können. Als gesetzliche Grundlage für die erforderlichen Mietvertragsänderungen sei es erforderlich, die bezughabenden Bestimmungen rückwirkend mit 1. 1. 2003 in Kraft zu setzen.Nach Paragraph 48, des durch das Budetbegleitgesetz geänderten BundesimmobilienG trat die Novelle, ua auch Paragraph 4, Absatz 4, BundesimmobilienG, mit Ablauf des 31. 12. 2002, und daher insoweit rückwirkend in Kraft, als das Budgetbegleitgesetz am 20. 8. 2003 ausgegeben wurde. Dazu heißt es in der Regierungsvorlage ausdrücklich, dass durch die überraschenden Neuwahlen und die vorrangige Auflösung des Nationalrates das Gesetz nicht mehr, wie beabsichtigt, im Jahr 2002 beschlossen habe werden können. Als gesetzliche Grundlage für die erforderlichen Mietvertragsänderungen sei es erforderlich, die bezughabenden Bestimmungen rückwirkend mit 1. 1. 2003 in Kraft zu setzen.
Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die referierten Überlegungen des Gesetzgebers zur rückwirkenden Inkraftsetzung der Novelle verfassungswidrig im oben dargelegten Sinn wären. Auch konkret ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den unbestrittenen bzw vom Berufungsgericht im Rahmen der Tatsachenrüge behandelten Sachverhaltsfeststellungen, inwiefern bei nicht rückwirkenden Inkrafttreten des Gesetzes ein Kaufvertrag zustande gekommen wäre bzw wie sich gerade deshalb die Rechtsposition des Klägers in einer das Gleichheitsgebot verletzten Weise relevant verändert hätte. Es war daher den Rekursen Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und in der Sache selbst im Sinne der Wiederherstellung des abweisenden Urteiles des Erstgerichtes zu erkennen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die referierten Überlegungen des Gesetzgebers zur rückwirkenden Inkraftsetzung der Novelle verfassungswidrig im oben dargelegten Sinn wären. Auch konkret ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den unbestrittenen bzw vom Berufungsgericht im Rahmen der Tatsachenrüge behandelten Sachverhaltsfeststellungen, inwiefern bei nicht rückwirkenden Inkrafttreten des Gesetzes ein Kaufvertrag zustande gekommen wäre bzw wie sich gerade deshalb die Rechtsposition des Klägers in einer das Gleichheitsgebot verletzten Weise relevant verändert hätte. Es war daher den Rekursen Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und in der Sache selbst im Sinne der Wiederherstellung des abweisenden Urteiles des Erstgerichtes zu erkennen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.