Rechtssatz RS0122310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122310
Entscheidungsdatum
13.07.2007
Norm
BundesimmobilienG §4 Abs4
WEG 2002 §2 Abs6
B-VG Art7
Rechtssatz
§ 4 Abs 4 des BundesimmobilienG idF vor der Novelle BGBl I Nr 71/2003 verschaffte den Mietern nicht mehr benötigter Wohnungen keinen unmittelbar durchsetzbaren subjektiven Rechtsanspruch auf Einräumung von Wohnungseigentum (vgl. RIS-Justiz RS0118843). Ein auf Einverleibung des Eigentums gerichtetes Begehren eines Mieters (Nutzers) war daher aus dieser Gesetzesbestimmung nie unmittelbar ableitbar. Ein Begehren, die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) zu verpflichten, mit dem Mieter einer geeigneten Wohnung einen Kaufvertrag abzuschließen, findet jedenfalls in der neuen Fassung des § 4 Abs 4 BundesimmobilienG keine Deckung. Die (fast 8 Monate) rückwirkend in Kraft gesetzte Aufhebung der in § 4 Abs 4 aF BundesimmobilienG enthaltenen Bestimmung, dass Wohnungen vorrangig an die Mieter zu verkaufen sind, durch Art 89 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I Nr 71/2003, erweckt im Hinblick auf das Gleichheitsgebot und den daraus abgeleiteten Vertrauensschutz keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Paragraph 4, Absatz 4, des BundesimmobilienG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003, verschaffte den Mietern nicht mehr benötigter Wohnungen keinen unmittelbar durchsetzbaren subjektiven Rechtsanspruch auf Einräumung von Wohnungseigentum vergleiche RIS-Justiz RS0118843). Ein auf Einverleibung des Eigentums gerichtetes Begehren eines Mieters (Nutzers) war daher aus dieser Gesetzesbestimmung nie unmittelbar ableitbar. Ein Begehren, die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) zu verpflichten, mit dem Mieter einer geeigneten Wohnung einen Kaufvertrag abzuschließen, findet jedenfalls in der neuen Fassung des Paragraph 4, Absatz 4, BundesimmobilienG keine Deckung. Die (fast 8 Monate) rückwirkend in Kraft gesetzte Aufhebung der in Paragraph 4, Absatz 4, aF BundesimmobilienG enthaltenen Bestimmung, dass Wohnungen vorrangig an die Mieter zu verkaufen sind, durch Artikel 89, Ziffer 3, des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,, erweckt im Hinblick auf das Gleichheitsgebot und den daraus abgeleiteten Vertrauensschutz keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122310
Dokumentnummer
JJR_20070713_OGH0002_0050OB00021_07K0000_001